TE Vfgh Beschluss 2001/11/26 B1037/01

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
BAO §303 Abs1 litb
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung angesichts der Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens; Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- (Euro 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Mai 2001 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Zeitraum 1995 bis 1998 zur Entrichtung vorgeschrieben. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß für diese Einkünfte zwar vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers Lohnsteuer bereits im Haftungsweg entrichtet worden sei, der Beschwerdeführer die Lohnsteuer aber dem Arbeitgeber nicht ersetzt habe, sodaß diese gemäß §46 Abs1 Z2 EStG 1988 nicht anzurechnen sei.

2. Gegen diesen Bescheid vom 29. Mai 2001 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

II. 1. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie im wesentlichen ausführt, daß der Beschwerdeführer nunmehr am 10. Juli 2001 die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1998 gemäß §303 Abs1 litb BAO unter Hinweis darauf beantragt habe, daß er die von seinem Arbeitgeber rückgeforderten Lohnsteuerbeträge am 9. Juli 2001 an diesen überwiesen habe. Das Wohnsitzfinanzamt habe in der Folge den Wiederaufnahmsanträgen des Beschwerdeführers mit Wiederaufnahmsbescheiden und neuen Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1998 entsprochen.

2. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof teilte der Beschwerdeführer mit, daß er sich im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren klaglos gestellt erachte.

3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid behoben, der Beschwerdeführer ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 nachgefordert wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen (siehe Pkt. II.1.) die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1995 bis 1998 wiederaufgenommen wurden und neue Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 ergangen sind, die entsprechende Steuergutschriften aufweisen.

Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Verfahrenskosten waren ungeachtet des Umstandes zuzusprechen, daß der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, eine formelle Klaglosstellung somit nicht erfolgt ist. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist nämlich nur deswegen weggefallen, weil er - um die nochmalige Entrichtung der bereits vom Arbeitgeber entrichteten Lohnsteuer zu vermeiden - diese dem Arbeitgeber ersetzt und auf diese Weise die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht hat. Da es nicht rechtens sein kann, daß ein Lohnsteuerbetrag, der bereits vom Arbeitgeber entrichtet wurde, ein zweites Mal dem Arbeitnehmer zur Entrichtung vorgeschrieben wird (vgl. dazu auch Ritz, RdW 1996, 613, 615), wäre nach der Lage des Falles eine formelle Klaglosstellung geradezu geboten gewesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- (Euro 181,68) und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- (Euro 327,03) enthalten.

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

Finanzverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1037.2001

Dokumentnummer

JFT_09988874_01B01037_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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