TE OGH 1990/8/28 13Os88/90

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner U*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1, Z 1 und 2, Abs 2 und 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Juni 1990, GZ 26 Vr 1184/90-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der 28jährige beschäftigungslose Werner U*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1, Z 1 und 2, sowie Abs 2 und 3 (letzter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er

(1.) Helmut H*** beim Verheimlichen und Verhandeln der von diesem am 27.Jänner 1990 bei Einbruchsdiebstählen in Ehrwald erbeuteten Sachen im Wert von über 25.000 S unterstützte und

(2.) Elektronikgeräte im Wert von über 25.000 S in seinem Besitz hatte, die am 12.November 1989 bei einem Einbruchsdiebstahl von Unbekannten der A*** S*** gestohlen worden waren.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 a und 9 lit a StPO.

Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Der einen Vorsatz leugnenden Verantwortung des Angeklagten steht die aktenkundige Tatsache entgegen, daß sein ehemaliger Zellengenosse H*** ihn bei Abholung der Diebsbeute vor allfälliger Polizeiüberwachung gewarnt hat, welche Annahme (S 56 f/II) durch die in der Beschwerde erwähnten "Schwierigkeiten mit der Freundin" nicht entkräftet werden kann. Die der A*** S*** gestohlenen Gegenstände wurden aktenmäßig genau beschrieben (S 23, I), sodaß auch gegen ihre Identifizierung durch das Erstgericht keine Bedenken bestehen. Die Rechtsrüge (Z 9 a) ist zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; räumt sie, unter massivem Rückgriff auf die als unglaubwürdig erachtete leugnende Verantwortung des Angeklagten, doch selbst ein, daß sie von urteilsfremden Sachverhaltsannahmen ausgeht (s Mayerhofer/Rieder2, ENr 26, 30 zu § 281 StPO uva). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit hat das Oberlandesgericht Innsbruck über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E21299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00088.9.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19900828_OGH0002_0130OS00088_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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