TE OGH 1990/8/29 9ObA203/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.phil.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz N***, Pensionist, Elsbethen, Feldweg 3, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** G***, Salzburg,

Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 48.249 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22.Mai 1990, GZ 12 Ra 30/90-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Dezember 1989, GZ 18 Cga 230/89-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.292,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 548,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte durch die jahrelange Gewährung eines zusätzlichen Monatsbezuges (in Form einer außerordentlichen Belohnung) an alle in den Ruhestand tretenden Dienstnehmer, deren Dienstbeschreibung mindestens auf "gut" lautete, und die im Zeitpunkt der Pensionierung die letzte (höchste) Bezugsstufe nach der Dienstordnung schon erreicht hatten, eine betriebliche Übung begründete, die den Willen des Dienstgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweifelhaft zum Ausdruck brachte, daß diese Übung durch die Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde und daher nicht einseitig widerrufen werden konnte (zB Arb 9786, 9812 je mit mwN; ZAS 1987/9; JBl 1988, 333), ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ob diese Betriebsübung zusätzlich im Aufstellen ausdrücklicher Richtlinien für die Gewährung dieses Bezuges ihren Niederschlag fand oder dieser Bezug nur tatsächlich allen Dienstnehmern, die darum ansuchten (vgl ZAS 1987, 84) unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wurde, ist rechtlich belanglos.

Dem Kläger ging dieser Anspruch auch nicht dadurch verloren, daß er ihn erst nach dem Übertritt in den Ruhestand geltend machte. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E21507

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00203.9.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19900829_OGH0002_009OBA00203_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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