TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/30 2005/18/0396

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E3L E05204020;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
61999CJ0459 MRAX VORAB;
62003CJ0136 Dörr VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AVG §71;
EURallg;
FrG 1997 §36;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Mai 2004, Zl. SD 505/04, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Es bestehen begründete Anhaltspunkte, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) berechtigte Person türkischer Staatsangehörigkeit handelt.Es bestehen begründete Anhaltspunkte, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine nach Artikel 6, oder Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) berechtigte Person türkischer Staatsangehörigkeit handelt.

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem zweiten Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem zweiten Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Dies deshalb, weil die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten ist.Dies deshalb, weil die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Artikel 8, und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat -

wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwandersatz bereits Umsatzsteuer enthält.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwandersatz bereits Umsatzsteuer enthält.

Wien, am 30. November 2005

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0459 MRAX VORAB
EuGH 62003J0136 Dörr VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180396.X00

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten