TE OGH 1990/9/12 9ObA168/90

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Roland A***, Lehrer, Lambach, Karl-Fried-Straße 3, vertreten durch Dr. Bruno Binder und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 60.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1990, GZ 12 Ra 10/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. September 1989, GZ 27 Cga 46/89-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.088,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der Hauptschullehrer ist, wurde am 21.Februar 1984 im Sinne des Art X des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst (kurz Bundesministerium) ab 20.Februar 1984 bis zum Ende des Studienjahres 1983/84 zum teilbeschäftigten Vertragslehrer I L/l 1 an der Pädagogischen Akademie der Diözese Linz (kurz P***) bestellt. Sein am 7.März 1984 auf der Grundlage des VBG 1948 mit dem Bundesministerium abgeschlossener Dienstvertrag wurde in der Folge jeweils schriftlich auf ein weiteres Schuljahr verlängert. Zuletzt erfolgte eine solche Verlängerung durch den 7.Nachtrag zum Dienstvertrag für eine Teilbeschäftigung von 2,92 Wochenstunden bis 31. August 1988.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger letztlich die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis zur Beklagten (auch) in der Zeit vom 1.September 1988 bis 31.August 1989 aufrecht gewesen sei, sowie den Zuspruch des Entgelts für diesen Zeitraum für zwei Wochenstunden des Wintersemesters und vier Wochenstunden des Sommersemesters samt Nebengebühren. Er habe am 30.Juni 1988 einen von der P*** vorbereiteten Antrag auf Erneuerung des Dienstverhältnisses unterzeichnet, der vom Bischöflichen Ordinariat am 6.Juli 1988 an das Bundesministerium weitergeleitet worden sei. Obwohl ihm noch keine Erledigung des Antrags zugekommen sei, habe er am 19.September 1988 an der Eröffnungskonferenz teilgenommen und sei dort vom Direktor der P*** mit Handschlag begrüßt worden. Dennoch habe er am 29.September 1988 feststellen müssen, daß im Konferenzzimmer für ihn kein Fach mehr vorhanden gewesen sei. Daraufhin habe er noch am selben Tag seine "sofortige Kündigung" eingereicht. Mit Bescheid vom 4.Oktober 1988 sei unter Berufung auf eine Verfügung des Bundesministeriums vom 23.September 1988 der ausgezahlte Septemberbezug als Übergenuß zurückgefordert worden. Da er seinen Antrag auf Weiterverwendung als Vertragslehrer nicht zurückgezogen habe, sei der beantragte Vertrag auf Verlängerung des Dienstverhältnisses vom 1.September 1988 bis 31. August 1989 durch die Dienstverrichtung am 19.September 1988 gültig und wirksam geworden. Befristete Dienstverhältnisse seien prinzipiell nicht kündbar.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Selbst wenn man die Teilnahme des Klägers an der Lehrerkonferenz am 19. September 1988 als konkludente Vertragsfortsetzung werten wollte, sei das Dienstverhältnis durch die vom Kläger selbst ausgesprochene Kündigung beendet worden. Das Bundesministerium habe die Zahlung des Septemberentgelts 1988 bereits veranlaßt. Mit dem Erhalt des Entgelts sei der Kläger klaglos gestellt.

Das Erstgericht stellte fest, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien vom 1.September 1988 bis 29.September 1988 aufrecht gewesen sei und wies das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren sowie das Leistungsbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger aufgrund der Teilnahme an der Eröffnungskonferenz zu Recht der Meinung sein durfte, daß sein Verlängerungsantrag von der Beklagten angenommen worden sei. Dieses Dienstverhältnis habe er jedoch am 29.September 1989 vorzeitig gelöst, ohne daß ein berechtigter Austrittsgrund vorgelegen wäre.

Im Berufungsverfahren brachte der Kläger (zulässigerweise) neu vor, daß die Beklagte mit ihm in Wahrheit einen unbefristeten Dienstvertrag abgeschlossen habe. Die Bestimmungen des Art X des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, seien für seine Dienstverträge ab dem Wintersemester 1984/85 auch deshalb nicht anwendbar, weil er seit damals die Fachwissenschaft Geschichte unterrichtet und dafür alle Anstellungserfordernisse erbracht habe. Die Beklagte habe das Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses durch den Bescheid über die Festlegung eines Vorrückungsstichtages auch anerkannt. Der Kläger hätte spätestens ab dem Wintersemester 1986/87 nach dem Entlohnunsschema I L, Entlohnungsgruppe lpa, entlohnt werden müssen. Durch die zu niedrige Einstufung stehe ihm eine Entlohnungsdifferenz von zumindest S 25.000 brutto zu. Das mit S 60.000 brutto bezifferte Leistungsbegehren werde daher auf S 85.000 brutto samt 4 % Zinsen seit 3.April 1990 ausgedehnt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des ausgedehnten Begehrens, bestritt eine unrichtige Einstufung des Klägers, das behauptete Anerkenntnis eines unbefristeten Dienstverhältnisses und wandte Verjährung der Ansprüche ein, soweit diese den Zeitraum vor Klageeinbringung beträfen. Der Kläger habe keinerlei Nachweise erbracht, daß er die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen erfülle.

Das Berufungsgericht ließ die Klageänderung durch Erweiterung des geltend gemachten Anspruches auf höhere Einstufung nicht zu und bestätigte im übrigen die angefochtene Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegegenstandes S 50.000 übersteige. Es führte eine ergänzende Beweisaufnahme durch und traf ergänzende Feststellungen, so daß insgesamt von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:

Der Kläger unterzeichnete am 30.Juni 1988 im Büro der P*** einen von der P*** vorbereiteten Antrag an das Bischöfliche Ordinariat auf Weiterverwendung an der P*** im Schuljahr 1988/89. Das Ordinariat reichte den Antrag auf Verlängerung des Dienstverhältnisses am 6.Juli 1988 an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (kurz Bundesministerium) weiter. Ein schriftlicher Vertragsabschluß kam nicht zustande. Dennoch nahm der Kläger, der schon am 2.September 1988 von der Ausschreibung seiner Stunden in der Wiener Zeitung Kenntnis erlangt hatte, an der Eröffnungskonferenz am 19.September 1988 teil und trug sich in die Anwesenheitsliste ein. In einer Konferenzpause wurde er vom Direktor der P***, Hofrat Dr. Johannes R***, mit Handschlag begrüßt. Die Teilnahme an der Konferenz wurde dem Kläger nicht untersagt. Da die Dienstverträge den Lehrern wegen der erforderlichen Vorlage an das Bundesministerium und der Genehmigung durch dieses in Einzelfällen auch erst nach Schulbeginn ausgehändigt wurden, "konnte der Kläger durchaus davon ausgehen, daß sein Antrag auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses um ein Jahr angenommen worden sei". Direktor Dr. R*** hatte aber das Bundesministerium ersucht, mit der Ausfertigung des Vertrages für den Kläger zuzuwarten, da er mit diesem vor Semesterbeginn noch ein Gespräch führen wolle. Als Gesprächstermin schlug er dem Kläger am 26.September 1988 den 30. September 1988 vor. Am 26.September 1988 meldete das Bundesministerium den Kläger mit 31.August 1988 bei der Gebietskrankenkasse ab. Mit Schreiben vom 29.September 1988 teilte der Kläger dem Direktor der P***, Dr. R***, mit, daß er ab sofort seine "Mitverwendung" als Vertragslehrer für die Fachausbildung Geschichte und Sozialkunde an der Akademie "kündige". Er legte den Hausschlüssel, den Dienstausweis und das Amtsblatt der Wiener Zeitung bei, aus dem ersichtlich ist, daß an der P*** fünf Stunden für den Fachbereich Geschichte und Sozialkunde ausgeschrieben wurden. Weiters ersuchte er um Retournierung seiner im Sekretariat befindlichen Dokumentenkopien. Direktor Dr. R*** bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 3.Oktober 1988, daß er seine "Kündigung" noch am 29.September 1988 erhalten habe. Er bedauerte, daß der Kläger den vereinbarten Gesprächstermin nicht habe einhalten können und wies darauf hin, daß die Ausschreibung der Stunden auf Verlangen des Bundesministeriums erforderlich geworden sei. Die Ausschreibung sei jedoch auf keinerlei Veränderung abgestellt gewesen. Ihm bleibe keine andere Wahl als den Schritt des Klägers anzunehmen. Mit Schreiben vom 4.Oktober 1988, das dem Kläger am 7.Oktober 1988 zuging, setzte die Besoldungsstelle des Bundesministeriums den Kläger davon in Kenntnis, daß sein Anspruch auf Bezüge gemäß der Verfügung des Bundesministeriums vom 23.September 1988 wegen Lösung des Dienstverhältnisses mit 31.August 1988 ende. Es hafte ein Übergenuß von S 5.483,50 für die Zeit vom 1.September 1988 bis 30. September 1988 aus.

In der Folge stornierte das Bundesministerium am 18.September 1989 die seinerzeitige Abmeldung zur Krankenkasse mit 31.August 1988 und meldete den Kläger nunmehr zum 30.September 1988 ab. Der Kläger erhielt die Bezüge für September 1988 ausgezahlt. Daß ihn das Bundesministerium schon am 26.September 1988 abgemeldet hatte, erfuhr der Kläger erst am 10.Oktober 1989.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Dienstverhältnis des Klägers zwar durch das schlüssige Verhalten des Dienstgebers (Entgegennahme von Arbeitsleistungen und Weiterzahlung des Entgelts) über den 31.August 1988 hinaus bestanden habe, daß aber die Erklärung des Klägers vom 29.September 1988, "ab sofort seine Mitverwendung zu kündigen", als ausdrückliche Austrittserklärung zu werten sei. Diese Erklärung sei dem Direktor der P***, einem in die Schulverwaltung eingebundenen zuständigen Organ, zugegangen und somit auch in den Machtbereich des Bundesministeriums gelangt. An der Wirksamkeit des Austritts ändere der Umstand nichts, daß das Bundesministerium den Weiterbestand des Dienstverhältnisses für den Monat September 1988 (nachträglich) anerkannt habe, da es zugleich klargestellt habe, daß das Dienstverhältnis durch die Auflösungserklärung mit 30.September 1988 beendet worden sei.

Der Austritt des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Von der Abmeldung zur Sozialversicherung, der Rückforderung des Übergenusses und der Lohnabrechnung habe der Kläger erst nach seinem Austritt erfahren. Für ihn habe aus dem Fehlen einer schriftlichen Vertragsverlängerung, der Entfernung seines Faches aus dem Konferenzzimmer und durch die Ausschreibung seiner Stunden der Eindruck entstehen müssen, daß eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses ungeachtet des allenfalls irrtümlich vom Dienstgeber erweckten Anscheins nicht zustande gekommen sei. Er hätte daher dem Dienstgeber Gelegenheit zur Aufklärung geben und zumindest den für den 30.September 1988 vereinbarten Gesprächstermin abwarten müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, die darin gipfeln, nicht er, sondern die Beklagte habe sein Dienstverhältnis ungerechtfertigt und vorzeitig aufgelöst, und für den Fall der Annahme seines vorzeitigen Austritts seien dafür gerechtfertigte Gründe vorgelegen, ist insbesondere entgegenzuhalten:

Der Kläger wurde im Sinne des Art X des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1982, BGBlNr 350, vorerst zum teilbeschäftigten Vertragslehrer I L/l 1 an der P*** bis zum Ende des Studienjahres 1983/84 bestellt. Nach dem Art X Abs 1 leg cit können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen, solange geeignete Lehrer, welche die gemäß § 40 des VBG 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden. Die Bestimmung des § 40 VBG 1948 verweist hinsichtlich dieser Einreihungserfordernisse auf § 202 BDG und die Anlage 1 zum BDG, in der je nach Fachgebiet verschiedene Voraussetzungen wie Hochschulabschluß, Lehrbefähigung, mehrjährige Lehrpraxis und wissenschaftliche Publikationen angeführt sind. Gemäß Art X Abs 3 des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, findet auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs 1 aufgenommenen Vertragslehrer die Bestimmung des § 4 Abs 4 des VBG 1948, die nur eine einmalige Verlängerung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses zuläßt, keine Anwendung. Dies wurde auch im Dienstvertrag des Klägers festgehalten und demgemäß erfolgten die "Verlängerungen" des Dienstverhältnisses jeweils wiederum durch auf ein Schuljahr befristete Dienstverträge.

Auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf. Der Ablauf der Vertragsdauer beendet das Dienstverhältnis insoferne automatisch, als es weder einer Kündigung noch sonst eines Hinweises oder sonst einer Erklärung bedarf (vgl Krejci in Rummel, ABGB2, §§ 1158 bis 1159 c Rz 6 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 498; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 250 f). Wohl können aber Dienstverträge auf bestimmte Zeit einvernehmlich oder vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden (Schwarz-Löschnigg aaO 191). Unabhängig davon, ob die Aneinanderreihung der befristeten Dienstverträge zulässig war, ist bei der Beurteilung des Verständnisses, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Erklärungsverhalten der Beklagten gewinnen durfte (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 7), davon auszugehen, daß diese dem Kläger gegenüber nie den Anschein erweckte, daß sie etwa ein unbefristetes Dienstverhältnis einseitig habe beenden wollen. Sie nahm lediglich das Auslaufen des befristeten Dienstverhältnisses des Klägers zur Kenntnis und zog die daraus die ihrem Rechtsverständnis entsprechenden Konsequenzen. So teilte das Bundesministerium dem Kläger nur mit, daß sein Anspruch auf Bezüge mit 31.August 1988 wegen "Lösung des Dienstverhältnisses" geendet habe und forderte einen "Übergenuß" zurück. Die Abmeldung des Klägers zur Sozialversicherung erfolgte ebenfalls mit 31.August 1988. Dazu kommt, daß auch dem Kläger die bisherige Übung nicht verborgen geblieben sein konnte, daß seine Dienstverträge jeweils nur schriftlich auf ein weiteres Schuljahr abgeschlossen wurden. Demgemäß stellte er auch am 30.Juni 1988 einen Antrag auf Weiterverwendung im nächsten Schuljahr. Auch er ging sohin im Ergebnis so wie die Beklagte davon aus, daß sein vorhergehendes Dienstverhältnis mit 31.August 1988 geendet hatte. Er erlangte nach den Feststellungen weiters bereits am 2.September 1988 davon Kenntnis, daß die von ihm bisher unterrichteten Fächer, so wie es Art X Abs 1 des Bundesgesetzes vom 16.Juli 1982, BGBlNr 350, vorsah, zur Besetzung ausgeschrieben waren. Auch wenn es ihm bekannt war, daß Dienstverträge in Einzelfällen erst nach Schulbeginn ausgehändigt wurden, konnte der Kläger entgegen der unter die diesbezügliche Feststellung gemischten rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht nicht mehr schlechthin darauf vertrauen, daß sein Antrag auf Weiterverwendung bereits angenommen sei. Einer solchen Annahme stand die Neubewerbungen eröffnende Ausschreibung entgegen. Die Bestimmung des § 863 ABGB legt an die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"; Rummel aaO Rz 14). Demgemäß durfte der Kläger aus der bloßen Tatsache, daß er nicht von der Konferenz gewiesen, sondern vom Direktor begrüßt worden war, noch nicht auf eine positive Erledigung seines Antrages schließen. Er hätte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, den auffallenden Widerspruch aufklären müssen. Daß ihm die Bedeutung der ihm bereits am 2. September 1988 bekannt gewordenen Ausschreibung voll bewußt geworden war, zeigt, daß er seiner "Kündigung" das die Ausschreibung beinhaltende Amtsblatt beilegte. Der Kläger wich aber sogar einem mit dem Direktor vereinbarten Gesprächstermin aus und "kündigte ab sofort" seine Mitverwendung als Vertragslehrer. Daß die Beklagte im nachhinein einen Entgeltanspruch für September 1988 anerkannte, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Wenn daher, was das Erstgericht allerdings unbekämpft feststellte, das Dienstverhältnis des Klägers überhaupt noch vom 1. September 1988 bis 29.September 1988 aufrecht war, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es dann jedenfalls durch den Kläger einseitig und wirksam gelöst wurde. Gemäß § 34 Abs 1 VBG 1948 kann ein Dienstverhältnis, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Diese vom Revisionswerber neuerlich ins Treffen geführten wichtigen Gründe liegen nicht vor; sie betreffen nämlich nur jene Vorgangsweise der Beklagten, die sich erkennbar aus dem automatischen Auslaufen des Dienstvertrages des Klägers mit 31. August 1988 ergibt.

Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang noch einwendet, daß der Direktor der P*** nicht als Dienstgeber und sohin nicht als Adressat der Austrittserklärung angesehen werden könne, setzt er sich mit seiner eigenen Rechtsansicht in Widerspruch, wonach bereits die Teilnahme an der Konferenz und die Begrüßung durch den Direktor der P*** als schlüssige Verlängerung seines Dienstverhältnisses anzusehen sei. Der Einwand ist auch nicht berechtigt. Der Direktor der P*** war im Rahmen der Teilbeschäftigung der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers und als solcher berechtigt, das Dienstverhältnis betreffende Erklärungen entgegenzunehmen (9 Ob A 259/88). Ebenso wie eine Kündigung gilt eine Austrittserklärung als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden kann (Schwarz-Löschnigg aaO 399; Martinek-Schwarz, AngG6 § 20 Anm 3). Daß der Direktor der P*** das Bundesministerium vom Austritt nicht sofort verständigt hätte, wurde nicht festgestellt. Das Schreiben des Bundesministeriums vom 13.März 1989 (Beilage O) steht dem Umstand nicht entgegen, da es in diesem auch den Antrag auf Weiterverwendung anforderte, der vom Bischöflichen Ordinariat festgestelltermaßen schon am 6.Juli 1988 an das Bundesministerium weitergeleitet worden war (Beilage D). Abgesehen davon hat der Kläger seinen Austritt nicht nur erklärt, sondern auch gleichzeitig faktisch vollzogen, indem er den Hausschlüssel sowie den Dienstausweis übermittelte und um Retournierung seiner im Sekretariat befindlichen Dokumentenkopien ersuchte. Da die Beklagte aus den angeführten Gründen sohin kein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Klägers trifft, stehen ihm keine Ansprüche im Sinne des § 17 Abs 3 VBG 1948 zu. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E21751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00168.9.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19900912_OGH0002_009OBA00168_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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