TE OGH 1990/9/18 10ObS207/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika M***, Hilfsarbeiterin, 2540 Bad Vöslau, Friesstraße 57/8, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Dr. Joachim Wagner, Dr. Martin Schober und Dr. Georg Schober, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Länder 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. März 1990, GZ 33 Rs 11/90-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.Oktober 1989, GZ 4 Cgs 794/88-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung ist richtig (§ 48 ASGG). Daß die Zahl der Arbeitsplätze für Frauen in den Berufen Portierin, Aufseherin und Museumswärterin gegenüber 1981 gleich hoch ist, haben die Vorinstanzen festgestellt. Die Frage, ob zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze für weibliche Portiere angeboten wurden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit gehört (SSV-NF 1/23, 1/68 ua). Es waren daher Feststellungen hierüber ebensowenig notwendig wie zur Frage, welche Anforderungen die Ausübung der Tätigkeit eines Portiers mit sich bringt, dies, weil sie offenkundig sind (vgl SSV-NF 2/109 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E21778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00207.9.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19900918_OGH0002_010OBS00207_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten