TE Vwgh Beschluss 2005/12/1 AW 2005/12/0007

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §19 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 2005, Zl. 6-SchA-72715/25- 2005, betreffend Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - ohne jegliche Begründung - die Versetzung der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 mit Wirksamkeit vom 12. September 2005 unter Aufhebung der Zuweisung an ihre derzeitige Dienststelle - der Hauptschule 2 S - "an eine Schule des Bezirkes W" aus.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgendermaßen:

"Mit Schreiben der BH W vom 8.9.2005 wurde mir auf Grund der oben angeführten Versetzung die Hauptschule P als Stammschule zugewiesen. Die Entfernung von meinem Wohnort zu dieser Schule beträgt ca. 71 km.

Die mich treffenden unverhältnismäßigen Nachteile, welche mit dieser Versetzung verbunden sind, habe ich in obiger Beschwerde dargestellt. Im Sinne des Konkretisierungsgebotes verweise ich auf die übermäßige Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort, welche pro Arbeitstag für Hin- und Rückweg rund 145 km betragen würde, wobei mir ein Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht und ich für einen 14-jährigen Sohn zu sorgen habe.

Diese sozialen und wirtschaftlichen Nachteile können auch keineswegs durch die Bestimmungen des § 20b GehG ausgeglichen werden. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer aufschiebenden Wirkung n i c h t entgegen, sie sind auch aus dem Verfahrensverlauf und dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar. Eine Interessenabwägung kann daher nur zu meinen Gunsten durchschlagen."

Die belangte Behörde nimmt zu diesem Antrag einleitend dahingehend Stellung, dass sie den vom Bund genehmigten Stellenplan (für Landeslehrer) laufend überschreite, womit für das Landesbudget ein Abgang - im Budgetjahr 2005 in der Höhe von 17 Millionen Euro - verbunden sei. Die belangte Behörde sei daher gefordert, die dringend erforderliche Budgetkonsolidierung im Lehrerbereich neben der Durchsetzung von schulorganisatorischen Änderungen auch durch einen gezielten Personaleinsatz (wie zB durch Versetzungen pragmatisierter bzw. unbefristet im Dienst stehender Lehrer) in Angriff zu nehmen bzw. weiterhin fortzusetzen. Auf Grund der stark rückläufigen Schülerzahlen und des daraus resultierenden Verlustes von Dienstposten sei es daher seitens der belangten Behörde erforderlich gewesen, entsprechende Richtlinien für den effizienten Einsatz des Planstellenüberhanges festzulegen, sodass konkrete Regelungen für das Schuljahr 2005/2006 ausgearbeitet worden seien, um eine Verwendung von pragmatisierten Landeslehrern mit voller Unterrichtsverpflichtung in der Personalreserve zu ermöglichen.

Beschwerdefallbezogen schließt die Stellungnahme wie folgt:

"Es war daher ein entsprechendes dienstliches Interesse vorhanden, die Beschwerdeführein als schulbezogene Personalreserve mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 an die HS P im Bezirk W zu versetzen. Dies erfolgte einerseits deswegen, da die Beschwerdeführerin an ihrer 'alten' Stammschule, der HS 2 S, auf Grund des Wegfalles von Klassen 'überzählig' geworden ist und andererseits, um durch einen gezielten Einsatz als schulbezogene Personalreserve an der HS P im Vertretungsfall Mehrkosten durch die Leistung von bezahlten MDL zu vermeiden.

An der HS P stehen im Schuljahr 2005/2006 insgesamt ca. 31 Wochenstunden an Personalreserve zur Verfügung, wovon die Beschwerdeführerin 20 Wochenstunden abdeckt.

Grundsätzlich geht die belangte Behörde davon aus, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und des damit verbundenen Aufschubs des Vollzugs des angefochtenen Bescheides die dienstlichen Interessen gefährdet werden und dem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Dies deswegen, zumal das Stammpersonal der Hauptschule P ausschließlich für die Abdeckung der anfallenden Kontingentstunden herangezogen werden kann. Sollte daher die Beschwerdeführerin nicht mehr als schulbezogene Personalreserve an der Hauptschule 2 P zu Verfügung stehen, so wäre die belangte Behörde gezwungen, bei einem eintretenden Ausfall von Lehrern des Stammpersonals (Krankheit, Fortbildung, Kur etc.) zusätzlich einen weiteren Lehrer anzustellen oder diese Stunden mit bezahlten MDL abzudecken, zumal in der Bezirkspersonalreserve des Bezirkes W keine zusätzlichen Personalressourcen zur Verfügung stehen.

Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher ein ordnungsgemäßer, kontinuierlicher Unterrichtsbetrieb an der Hauptschule P im Vertretungsfalle nicht mehr oder nur mit erheblichen Zusatzkosten für die belangte Behörde zu gewährleisten, sodass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Versetzungsbescheides entgegenstehen."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides eine Versetzung der Beschwerdeführerin vom Bezirk S in den Bezirk W verbunden ist.

Die belangte Behörde tritt in ihrer Stellungnahme der Behauptung, wonach mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, nicht entgegen; sie sieht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vielmehr zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen.

Zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann entgegen, wenn besonders qualifizierte öffentliche Interessen eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Nicht jedes öffentliche Interesse gebietet zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme; dazu bedarf es immer noch des Hinzutretens weiterer Umstände (vgl. die in Mayer, B-VG3, unter I. 1. f zu § 30 VwGG wiedergegebene hg. Rsp.).

Die belangte Behörde sieht das zwingende öffentliche Interesse im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG im dienstlichen Interesse, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der schulbezogenen Personalreserve an der Hauptschule 2 in P zur Verfügung stehe, um im Falle des Ausfalles eines Lehrers des Stammpersonals an dieser Schule den Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten. Damit konkretisiert sie zwar das öffentliche Interesse an Personal-Vorsorge, sie vermag damit allerdings noch kein öffentliches Interesse zwingender Natur im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen, weil sie nicht zugleich auch das aktuelle öffentliche Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin an der Hauptschule P ins Treffen führt.

Damit gelingt es der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang nicht, eine konkrete, besonders schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuzeigen (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Juni 1995, Zl. AW 95/12/0008).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher stattzugeben.

Wien, am 1. Dezember 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005120007.A00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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