Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1.) Dr. Hossein S***, D-5102 Würselen, Langau 7, und 2.) Dr. Hedwig S***, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob Anteilen an der Liegenschaft EZ 745 des Grundbuches Kitzbühel-Stadt, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 29. Juni 1990, GZ 3 b R 104/90-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung vom 31. März 1989, 5 Ob 9/89 (auszugsweise veröffentlicht in RZ 1989/63 und NZ 1990/43), dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 3 TirGVG folgend aus, daß sogar in zweifelsfreien Fällen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb des Legators im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG (hier: Eigentumserwerb nach lit a dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in § 2 Abs 3 TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen dürfen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. § 2 Abs 3 TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden § 3 Abs 2 lit a TirGVG durch den VfGH nicht berührt. Die Amtsbestätigung enthält keinen Hinweis auf die Ehegatteneigenschaft der Antragsteller.Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung vom 31. März 1989, 5 Ob 9/89 (auszugsweise veröffentlicht in RZ 1989/63 und NZ 1990/43), dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG folgend aus, daß sogar in zweifelsfreien Fällen Eintragungen in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb des Legators im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG (hier: Eigentumserwerb nach Litera a, dieser Gesetzesstelle) zum Gegenstand haben, ohne die in Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG verlangten Nachweise nicht erfolgen dürfen. Das Grundbuchsgericht ist keinesfalls zur Beurteilung dieser Fragen berufen. Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG ist durch die Aufhebung eines Teiles des nur das Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde betreffenden Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TirGVG durch den VfGH nicht berührt. Die Amtsbestätigung enthält keinen Hinweis auf die Ehegatteneigenschaft der Antragsteller.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0050OB01034.9.0925.000Dokumentnummer
JJT_19900925_OGH0002_0050OB01034_9000000_000