TE OGH 1990/9/26 2Ob65/90 (2Ob66/90)

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Veröffentlicht am 26.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid W***, Hausfrau, Am Aichetfeld 105, 4490 St. Florian, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hauptstraße 18, 4040 Linz, vertreten durch Dr. Manfred Meyndt und Dr. Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 51.000 S s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9. Mai 1990, GZ 18 R 213, 214/90-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 13. Februar 1990, GZ 9 C 1472/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617,70 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28.2.1989 ereignete sich in Linz ein Verkehrsunfall, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte von Ing. Wolfgang K*** gelenkte Sanitätseinsatzwagen der Ortsstelle St. Florian des Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich (O-6.A 20) auf ein vor diesem fahrendes Kraftfahrzeug auffuhr. Dabei wurde ua die im Sanitätseinsatzwagen mitfahrende Klägerin verletzt. Ing. Wolfgang K*** trifft das alleinige Verschulden an dem Unfall. Ing. Wolfgang K*** und die Klägerin sind ehrenamtliche Mitglieder des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Oberösterreich. Ing. Wolfgang K*** war am Unfallstag Sanitätseinsatzfahrer, die Klägerin im gegenständlichen Sanitätseinsatzwagen Sanitätstransportführerin. Außerdem befand sich im Einsatzfahrzeug Lucia P***, die als ehrenamtliches Mitglied in Ausbildung stand und den Sanitätskurs absolvierte.

Das Österreichische Rote Kreuz hat satzungsgemäß ua die Aufgabe, Rahmenrichtlinien für verschiedene Aufgaben des Roten Kreuzes zu erlassen. So erließ der Arbeitsausschuß des Österreichischen Roten Kreuzes eine Vorschrift für den Rettungs- und Krankentransportdienst, die für alle Landesverbände verbindlich ist. Danach haben der Sanitätstransportführer und der Sanitätseinsatzfahrer folgende Aufgaben:

Der Sanitätstransportführer:

Leitung des Teams im Sanitätseinsatzwagen; verantwortliche Durchführung der Aufgaben des Sanitätshelfers; administrative Aufgaben bei der Durchführung eines Patiententransportes; Ergänzung der gesamten Ausrüstung des Krankenraumes nach jedem Transport. Der Sanitätstransportführer ist allein entscheidungsbefugt. Er hat ein Weisungsrecht gegenüber dem Sanitätseinsatzfahrer und dem übrigen mitfahrenden Personal. Er muß über die Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges Bescheid wissen und kann nur allein entscheiden, ob diese Einsatzfähigkeit im Falle eines Einsatzbefehles gegeben ist. Bei Einsatzfahrten zur Einsatzstelle und nach Abschluß des Einsatzes bedient der Transportführer das Sprechfunkgerät im Fahrzeug. Die Routenwahl trifft ebenfalls der Sanitätstransportführer. Er kann auch eine sonstige Verwendung des Fahrzeuges anordnen, wenn z.B. Nachschub abzuholen ist, um die Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges im Hinblick auf Ausstattung wiederherzustellen. Er hat auch die Verpflichtung, die generelle Anordnung der Wahl der kürzesten Rückfahrtsstrecke zu überwachen.

Der Sanitätseinsatzfahrer:

Ständige Einsatzbereitschaft und Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Sanitätseinsatzwagens im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen; Durchführung des anfallenden technischen Dienstes und Wiederherstellung der vollen Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit des Sanitätseinsatzwagens nach jedem Transport; Mithilfe bei der Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten im Sinne der ersten Hilfe und Mithilfe beim Transport in den und aus dem Sanitätseinsatzwagen; sachgemäßer Krankentransport; hygienischer Dienst (zB Reinigung bzw. Desinfektion von Wagen und Ausrüstung, Wäschewechsel); Mithilfe bei der Ergänzung der gesamten Ausrüstung nach jedem Transport. Das Lenken des Sanitätseinsatzwagens nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und besonderen Bestimmungen für Einsatzfahrzeuge erfolgt in eigener Verantwortlichkeit des Sanitätseinsatzfahrers. Er ist an die Weisungen des Transportführers gebunden, insbesondere über die zu wählende Fahrtroute, das Ziel, die zu wählende Fahrgeschwindigkeit sowie die Art der Fahrt und ob gegebenenfalls aus versorgungs- oder betreuungstechnischen Gründen anzuhalten ist. Der Fahrer des Sanitätswagens hat überhaupt kein Weisungsrecht gegenüber dem anderen mitfahrenden Sanitätspersonal. Während des Einsatzes, wenn der Sanitätstransportführer die Krankenbetreuung im Krankenraum durchführt, bedient der Fahrer das Sprechfunkgerät über Weisung des Transportführers.

Der gegenständliche Unfall ereignete sich zwischen zwei Transportaufträgen, welche bereits von vornherein vorgelegen waren. Tatsächlich hat Ing. Wolfgang K*** den beiden - im bisherigen Verfahren gemeinsam aufgetretenen - Klägerinnen keinerlei Weisungen erteilt.

Ingrid W*** begehrte mit ihrer am 17.7.1989 erhobenen Klage - die mit jener von Lucia P*** gegen die A*** E*** Versicherungs-AG erhobenen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde - aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von 51.000 S sA (Schmerzengeld, Kosten einer Haushaltshilfe und Verdienstentgang).

Die Beklagte stellte das Vorbringen der Klägerin über den Unfallshergang, das Alleinverschulden des Lenkers des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges sowie das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe nur für die Schadenersatzpflicht des Fahrzeughalters sowie des Fahrzeuglenkers einzutreten. Der Landesverband des Österreichischen Roten Kreuzes stelle jedoch im Hinblick auf die Klägerin einen Dienstgeber im Sinne des § 333 Abs 1 ASVG, der Fahrzeuglenker einen Aufseher im Betrieb eben dieses Landesverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG dar. Da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei, sei eine Ersatzpflicht des Landesverbandes des Österreichischen Roten Kreuzes sowie des Lenkers Ing. Wolfgang K*** gegenüber der Klägerin ausgeschlossen.

Demgegenüber erwiderte die Klägerin, daß es sich bei Ing. Wolfgang K*** - unabhängig davon, ob im gegenständlichen Fall das ASVG überhaupt zur Anwendung gelange, weil die Klägerin ehrenamtlicher Mitarbeiter des Roten Kreuzes sei - nicht um einen Aufseher im Betrieb des Roten Kreuzes im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG handle, der Lenker eines Sanitätseinsatzwagens vielmehr dem Sanitätstransportführer - im vorliegenden Fall der Klägerin - gegenüber weisungsgebunden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging es davon aus, daß das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht auf Unfälle anzuwenden sei, die nach § 176 Abs 1 Z 7 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt seien. Soweit im Rahmen der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle Personen aus der Unfallversicherung Leistungen beziehen, die nicht versichert seien, könne sich ein an diesen Unfällen Schuldiger nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen, weil eine Beitragsleistung von keiner Seite erfolge und daher insoweit niemand eine dem Dienstgeber analoge Stellung einnehme. Darüber hinaus könne das Haftungsprivileg auch deshalb keine Anwendung finden, weil der Sanitätseinsatzfahrer im vorliegenden Fall nicht als Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG angesehen werden könne. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete davon ausgehend die Rechtsrüge der Berufung als nicht berechtigt, zu der es im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:

Gemäß § 333 Abs 1 ASVG sei der Dienstgeber dem Versicherten nur dann zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden sei, verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht habe. Nach Abs 4 leg. cit. gelte diese Bestimmung auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb. Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei Aufseher im Betrieb derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen habe und dafür verantwortlich sei, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwache und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leite und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls tatsächlich inne habe. Kein Aufseher im Betrieb sei, wer bloß mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten im Kraftfahrzeug geben könne oder etwa ein Lastkraftwagenlenker gegenüber einem Beifahrer, der das jeweilige Fahrziel bestimme und nach Abladen der Ware kassiere, wenn sie sich gegenseitig unterstützten (E. 114 ff. zu § 333 ASVG in Dittrich-Tades, ABGB33 und die dort zitierte Judikatur). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß der Fahrzeuglenker Ing. Wolfgang K*** schon deshalb kein Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG sein könne, weil er nach den vom Erstgericht nicht getroffenen Feststellungen neben den Kompetenzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Lenken des Fahrzeuges verbunden seien, eine "eigenverantwortliche" Tätigkeit nach den RKT-Vorschriften im wesentlichen nur insofern auszuüben gehabt habe, als ihm die Durchführung von Putz- und Hilfsdiensten oblegen sei. Darüber hinaus könne der Lenker des Sanitätseinsatzwagens im vorliegenden Fall nicht als "Aufseher im Betrieb" im Sinn der zitierten Bestimmung angesehen werden, weil er während des gesamten Einsatzes gegenüber der Sanitätstransportführerin weisungsgebunden gewesen sei und selbst gegenüber anderen Mitarbeitern keinerlei Überwachungsfunktion gehabt habe. Schon aus diesen Erwägungen bestehe das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG hinsichtlich des Ersatzanspruches der Klägerinnen gegenüber dem Lenker des Einsatzfahrzeuges nicht, sodaß die beklagte Partei, auch wenn das gleiche Privileg gegenüber dem Dienstgeber bestehe, aufgrund der Forderungen gegenüber dem Lenker, für welchen die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vorbringen ebenfalls hafte, die Klageforderungen zu bezahlen habe, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedürfe, ob das Haftungsprivileg auch auf gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle anwendbar sei.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sanitätseinsatzfahrer als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen sei, eine höchstgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliege und die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftwagenlenker als Aufseher im Betrieb anzusehen sei, teilweise widersprüchlich sei.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Eigenschaft eines Sanitätseinsatzfahrers im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG auf Grund der Vorschrift für den Rettungs- und Krankentransportdienst des Österreichischen Roten Kreuzes (April 1985) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, sie ist aber nicht berechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG ist, wenn bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine im Kraftfahrzeug mitbeförderte Person eine Verletzung am Körper erleidet - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten - darauf an, ob dem betreffenden Lenker zur Zeit des Unfalles ein gewisser Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zukam und ob er dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war oder ob er lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und allenfalls die Beladung zu verantworten hatte. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr (KFG und StVO) verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1972/203; ZVR 1974/59; SZ 51/128; SZ 57/189 = JBl 1985, 565; 2 Ob 125/89 ua). Eine Prüfung der dem Lenker eines Sanitätseinsatzwagens des Rettungs- und Krankentransportdienstes des Österreichischen Roten Kreuzes nunmehr auf Grund der genannten Vorschrift des Österreichischen Roten Kreuzes obliegenden Aufgaben ergibt, daß dessen Eigenveranwortlichkeit nur die Aufrechterhaltung der erforderlichen kraftfahrzeug- und sanitätstechnischen Ausrüstungen sowie der hygienischen Beschaffenheit des Einsatzfahrzeuges sowie die Lenkung des Fahrzeuges entsprechend den verkehrsrechtlichen Bestimmungen umfaßt und er bei der ihm weiters obliegenden Mithilfe beim Krankentransport selbst den Weisungen des Transportführers, insbesondere über die zu wählende Fahrtroute, das Ziel, die zu wählende Fahrgeschwindigkeit sowie die Art der Fahrt und ob gegebenenfalls aus versorgungs- oder betreuungstechnischen Gründen anzuhalten ist, den Weisungen des Transportführers unterliegt. Da der Fahrer des Sanitätswagens überhaupt kein Weisungsrecht gegenüber dem anderen mitfahrenden Sanitätspersonal hat, kann keine Rede davon sein, daß der Sanitätseinsatzfahrer während des Krankentransportes bzw. einer Einsatzfahrt, also zur Zeit des Unfalles eine mit einer gewissen Selbständigkeit verbundene Stellung innehat, die ihm eine Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte gewährt.

Wenn die Revisionswerberin auf die Verantwortung des Sanitätseinsatzfahrers hinsichtlich der besonderen technischen Einrichtungen des Sanitätseinsatzfahrzeuges hinweist und aus dem Umstand, daß diese über jene eines gewöhnlichen Kraftfahrzeuges hinausgingen, eine besondere Verantwortlichkeit und damit die Eigenschaft des Lenkers dieses Fahrzeuges als Aufseher im Betrieb ableiten möchte, übersieht sie vor allem, daß die für eine solche Qualifikation erforderliche besondere Stellung und Verantwortlichkeit für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte dem Lenker zur Zeit des Unfalles zukommen muß, eine den Lenker vor Antritt der Fahrt treffende Pflicht zur Instandhaltung der sanitätstechnischen Ausrüstung des Fahrzeuges daher nicht ausreicht, dem Fahrer die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zukommen zu lassen. Insoweit die beklagte Partei weiters davon ausgeht, daß sich "aus diesem selbständigen Tätigkeitsbereich des Lenkers des Sanitätstransportwagens naturgemäß ein gewisses, wenn auch zeitlich und umfänglich eingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den anderen im Fahrzeug mitfahrenden und ebenfalls in den Betrieb des gemeinsamen Dienstgebers eingegliederten Dienstnehmern ergäbe", bringt sie ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie dabei nicht von den für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

In der Ansicht der Vorinstanzen, Ing. Wolfgang K*** sei im Unfallszeitpunkt nicht Aufseher im Betrieb gewesen, weshalb sich die Beklagte nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG berufen kann, kann daher kein Rechtsirrtum erblickt werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die auch vom Berufungsgericht offen gelassene, von Lehre und Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilte Frage auf sich beruhen, ob auf Fälle wie den vorliegenden überhaupt die haftungsprivilegierenden Bestimmungen des ASVG anwendbar sind.

Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E21635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00065.9.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19900926_OGH0002_0020OB00065_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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