TE OGH 1990/10/9 4Ob134/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***,

Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D*** Warenhandelsgesellschaft m.b.H., Brunn am Gebirge, Johann Steinböck-Straße 7 a, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 1990, GZ 2 R 91/90-16, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. März 1990, GZ 37 Cg 69/90-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat festgestellt, daß die Ankündigungen der Beklagten "noch einfacher zum D*** - Brunn/Gebirge...." in Verbindung mit einer graphischen Darstellung, die eine - in Wahrheit so nicht vorhandene - Verbindung zwischen einer neuen Abfahrt der Südautobahn und dem Großmarkt der Beklagten aufzeigt, sowie "... der Super-D***-Süd in Brunn am Gebirge .... ist durch die neue

Autobahnabfahrt leichter zu erreichen ..." objektiv unrichtig sind. Der D***-Markt in Brunn am Gebirge kann über die neue Autobahn-Abfahrt weder einfacher noch leichter als über die anderen Zufahrtsrouten erreicht werden. Die graphische Darstellung der Beklagten täuscht vor, daß vom Verteilerring der SCS in die Bundesstraße 17 nach links abgebogen werden könne. Eine solche Zufahrtsmöglichkeit besteht jedoch nicht; der Verteilerring muß vielmehr rechtsabbiegend befahren werden. Auf den Zufahrtsstraßen zur SCS, über welche die neue Anfahrtsroute zum D***-Markt führt, ist es wiederholt zu Verkehrsstauungen gekommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Ankündigung, ein außerhalb einer Stadt liegender Großmarkt könne jetzt über eine neugeschaffene Autobahnabfahrt einfacher und leichter erreicht werden, geeignet ist, den Kaufentschluß der Umworbenen zu beeinflussen, konnte das Rekursgericht bereits auf Grund der in ständiger Rechtsprechung zur Wesentlichkeit eines durch unrichtige Angaben hervorgerufenen Irrtums im Sinne des § 2 UWG entwickelten Grundsätze (ÖBl. 1977, 92; RdW 1989, 192; ÖBl. 1989, 141; ecolex 1990, 234 uva) beantworten. Ob die grundsätzlich gegebene Eignung derartiger Angaben, einen Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben, im konkreten Fall deshalb in Frage gestellt ist, weil der - wahrheitswidrig - als besonders günstig angekündigte Verkehrsweg an Geschäftslokalen von Konkurrenten der Beklagten vorbeiführt, könnte nur an Hand der singulären örtlichen Lage der Geschäftslokale der Beklagten und ihrer Mitbewerber beurteilt werden; damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO berührt.

Das unterscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen wird in ständiger Rechtsprechung (JBl. 1962, 331; ÖBl. 1977, 166; ÖBl. 1989, 46 uva) darin gesehen, ob die Werbeankündigung objektiv auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann oder ob sie nur eine rein subjektive, unüberprüfbare Meinungskundgebung wiedergibt. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht auf Grund objektiver Grundlagen festgestellt, daß die Behauptung der Beklagten, die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Großmarkt in Brunn am Gebirge über eine neue Autobahnabfahrt sei "einfacher" und "leichter", unrichtig ist. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach die beanstandeten Werbeangaben mangels objektiver Grundlagen für die Beurteilung einer Verkehrsverbindung als einfacher oder leichter lediglich ein von § 2 UWG nicht erfaßtes Werturteil enthielten, gehen daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Dasgleiche trifft auf die Behauptung des Revisionsrekurses zu, die beanstandeten Werbeangaben seien richtig gewesen; auch mit diesen Ausführungen zeigt die Beklagte somit keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, war der Revisionsrekurs der Beklagten ungeachtet des - nicht bindenden - Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.

Anmerkung

E21886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00134.9.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19901009_OGH0002_0040OB00134_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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