TE OGH 1990/10/11 6Ob640/90

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Veröffentlicht am 11.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** Handelsgesellschaft mbH, Stifterstraße 2, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr.Andreas Puletz, Dr.Franz Stadler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Franz P***, Rechtsanwalt, Maria-Theresien-Straße 42, 6020 Innsbruck, wegen S 900.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 3.April 1990, GZ 1 R 420/89-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.September 1989, GZ 11 Cg 214/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.397,80 (darin enthalten S 3.066,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil nach seiner Meinung die Entscheidung ihrer Bedeutung nach über den Einzelfall hinausreiche, es seien Grundsatzfragen der Verantwortlichkeit des Sachwalters im Sinne des § 55 b AO (aF), § 59 AO (nF) berührt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes fehlt es aber an den Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß Sachwalter im Sinne des § 55 b AO (aF), § 59 AO (nF) die durch den Gegenstand der Geschäftsführung gebotene Sorgfalt, welche nach § 1299 ABGB zu beurteilen ist, anzuwenden haben und für die aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultierenden Schäden den Beteiligten gegenüber unmittelbar verantwortlich sind. Hier ist die Rechtsprechung einheitlich (vgl. EvBl. 1967/333 mwN). Ob aber diese Sorgfaltspflicht aufgewendet wurde, ist - wie dies das Berufungsgericht auch zutreffend getan hat - an den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse zu prüfen. Diesen kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zu.

Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die deshalb gegebene Unzulässigkeit der Revision zutreffend hingewiesen, gemäß den §§ 41 und 50 ZPO waren ihm daher die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen.

Anmerkung

E21924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB00640.9.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19901011_OGH0002_0060OB00640_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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