Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Parfumerien Gesellschaft m.b.H., Wiener Neudorf, Industriezentrum Niederösterreich Süd, Straße 3, Objekt 16, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O*** Gesellschaft m.b.H., Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 9, vertreten durch Dr. Norbert Wittmann ua, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Räumung von Geschäftsräumlichkeiten, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 25.April 1990, GZ R 121/90-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 7.Dezember 1989, GZ 2 C 2085/89b-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat der beklagten Partei ein Geschäftslokal um einen monatlichen Mietzins von 4.000 S zuzüglich 400 S Umsatzsteuer, fällig am Ersten eines jeden Monats bei Einräumung eines zehntägigen Respiros, untervermietet.
Zur Auflösbarkeit des Bestandverhältnisses enthält der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag folgende Regelungen:
"V. Kündigung:
Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Untervermieter verzichtet auf die Dauer von zehn Jahren auf eine Kündigung. Darüberhinaus kann der Untervermieter das Untermietverhältnis jeweils zum Quartal bei Einhaltung einer dreimonatigen KÜndiugungsfrist nur aus folgenden Gründen gerichtlich aufkündigen (§ 33 MRG).Das Untermietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Untervermieter verzichtet auf die Dauer von zehn Jahren auf eine Kündigung. Darüberhinaus kann der Untervermieter das Untermietverhältnis jeweils zum Quartal bei Einhaltung einer dreimonatigen KÜndiugungsfrist nur aus folgenden Gründen gerichtlich aufkündigen (Paragraph 33, MRG).
1. Wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt werden würden.
"Der Hauptmietvertrag des Untervermieters .... wurde nicht mit
diesen sondern mit der Firma B*** .... abgeschlossen. Die Firma B***
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Annahme des Ausschlusses einer Klage nach § 1118 zweiter Fall ABGB der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht entspricht; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Annahme des Ausschlusses einer Klage nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht entspricht; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Bestimmungen des § 1118 ABGB sind zwar - außer im Schutzbereich des MRG zulasten des Mieters - dispositives Recht (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1118; MietSlg 27.209, 35.216); ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht der sofortigen Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB kann aber nur angenommen werden, wenn er sich aus den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen ausdrücklich oder iSd strengen Voraussetzungen nach § 863 ABGB konkludent ergibt. Selbst eine vereinbarte Unkündbarkeit schließt das Aufhebungsbegehren nach § 1118 ABGB nicht aus (MietSlg 23.181). Auch wenn die Kündigungsmöglichkeit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber für einen bestimmten Fall beschränkt wird, kann trotzdem die Aufhebung des Vertrages nach § 1118 ABGB verlangt werden (MietSlg 3.728). Nur wenn die Parteienabsicht dahin ginge, das Bestandverhältnis im Fall eines Mietzinsrückstandes ausschließlich durch Aufkündigung zur Auflösung zu bringen, wenn also die Parteien für diesen Fall statt des § 1118 ABGB nur die Möglichkeit der Kündigung unter den im Vertrag geregelten Modalitäten vereinbart hätten, würde damit die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1118 ABGB für diesen Fall ausgeschlossen (MietSlg 29.180).Die Bestimmungen des Paragraph 1118, ABGB sind zwar - außer im Schutzbereich des MRG zulasten des Mieters - dispositives Recht (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1118,; MietSlg 27.209, 35.216); ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht der sofortigen Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB kann aber nur angenommen werden, wenn er sich aus den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen ausdrücklich oder iSd strengen Voraussetzungen nach Paragraph 863, ABGB konkludent ergibt. Selbst eine vereinbarte Unkündbarkeit schließt das Aufhebungsbegehren nach Paragraph 1118, ABGB nicht aus (MietSlg 23.181). Auch wenn die Kündigungsmöglichkeit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber für einen bestimmten Fall beschränkt wird, kann trotzdem die Aufhebung des Vertrages nach Paragraph 1118, ABGB verlangt werden (MietSlg 3.728). Nur wenn die Parteienabsicht dahin ginge, das Bestandverhältnis im Fall eines Mietzinsrückstandes ausschließlich durch Aufkündigung zur Auflösung zu bringen, wenn also die Parteien für diesen Fall statt des Paragraph 1118, ABGB nur die Möglichkeit der Kündigung unter den im Vertrag geregelten Modalitäten vereinbart hätten, würde damit die Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 1118, ABGB für diesen Fall ausgeschlossen (MietSlg 29.180).
Dieser Grundsatz wird in der Entscheidung des Berufungsgerichtes
(ähnlich die Entscheidung des LGZ Wien in MietSlg 39.162) insofern
teilweise verkannt, als aus der Vereinbarung gewisser Modalitäten,
unter denen eine Kündigung wegen Mietzinsrückstandes begehrt werden
kann, noch nicht der gänzliche Ausschluß des Rechtes auf
Geltendmachung des Aufhebungsgrundes nach § 1118 zweiter Fall ABGB
folgt. Der von der zweiten Instanz geprägte Rechtssatz, wegen der
vereinbarten Modalitäten für eine Kündigung wegen
Mietzinsrückstandes könne nur mehr gekündigt, nicht aber die
Vertragsaufhebung begehrt werden, ist somit nicht zutreffend.
Unrichtig ist allerdings auch der Standpunkt des Erstgerichtes, daß sich die vereinbarten Modalitäten nur auf die Kündigung bezögen und bei einem Aufhebungsbegehren überhaupt ohne Belang wären:
Wenn in einem Mietvertrag vorgesehen ist, daß erst ein Mietzinsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten und dies überdies erst nach eingeschriebener Mahnung und Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Kündigung berechtige, dann ist dies nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 863 Abs. 2 ABGB) objektiv so zu verstehen, daß vor dem Eintritt eines solchen, über § 1118 ABGB hinaus qualifizierten Mietzinsrückstandes weder das Kündigungsrecht noch das Aufhebungsrecht zustehen sollte. Andernfalls wäre die Vertragsbestimmung ohne jede wirkliche Bedeutung.Wenn in einem Mietvertrag vorgesehen ist, daß erst ein Mietzinsrückstand von mehr als zwei Monatsmieten und dies überdies erst nach eingeschriebener Mahnung und Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Kündigung berechtige, dann ist dies nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB) objektiv so zu verstehen, daß vor dem Eintritt eines solchen, über Paragraph 1118, ABGB hinaus qualifizierten Mietzinsrückstandes weder das Kündigungsrecht noch das Aufhebungsrecht zustehen sollte. Andernfalls wäre die Vertragsbestimmung ohne jede wirkliche Bedeutung.
Ein solcher, der Vereinbarung entsprechender qualifizierter Mietzinsrückstand lag aber hier bei Schluß der Verhandlung erster Instanz nie vor. Als die Klage erhoben wurde, waren erst zwei Monatsmieten rückständig. Mit der eine Mahnung ersetzenden Klage (MietSlg 34.264) wurden daher noch nicht "mehr als zwei Monatsmieten" eingemahnt.
Als die erste Klagsausdehnung erfolgte, wurden erstmals fünf Monatsmieten geltend gemacht und damit eingemahnt. Jetzt erfolgte aber die sofortige Zahlung, sodaß das Erfordernis der Nichteinhaltung einer Nachfrist trotz Mahnung nicht erfüllt war. Mit der zweiten Klagsausdehnung wurden zwar mehr als zwei, nämlich drei Monatsmieten eingemahnt; da die Verhandlung aber am selben Tag geschlossen wurde, kam es wiederum nicht mehr zur wenigstens tatsächlichen Einräumung einer vierwöchigen Nachfrist, ohne daß geprüft werden müßte, ob eine solche tatsächliche Gewährung der Nachfrist überhaupt ausreichend wäre.
Im Ergebnis hat damit das Berufungsgericht zutreffend das auf den Mietzinsrückstand gestützte Räumungsbegehren abgewiesen. Auch das auf § 1118 erster Fall ABGB gestützte Räumungsbegehren hat das Berufungsgericht zutreffend als unberechtigt erkannt. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne der Gesetzesstelle liegt zwar nicht nur vor, wenn durch eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur drohte (MietSlg 34.412); sondern er kann auch dann gegeben sein, wenn durch das Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters verletzt werden (MietSlg 31.353).Im Ergebnis hat damit das Berufungsgericht zutreffend das auf den Mietzinsrückstand gestützte Räumungsbegehren abgewiesen. Auch das auf Paragraph 1118, erster Fall ABGB gestützte Räumungsbegehren hat das Berufungsgericht zutreffend als unberechtigt erkannt. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne der Gesetzesstelle liegt zwar nicht nur vor, wenn durch eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur drohte (MietSlg 34.412); sondern er kann auch dann gegeben sein, wenn durch das Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters verletzt werden (MietSlg 31.353).
Mit Recht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß durch die von der klagenden Partei behaupteten Baumaßnahmen solche Interessen noch nicht beeinträchtigt werden. Auf eine fehlende Zustimmung kann sich die klagende Partei nicht berufen, weil die beklagte Partei gemäß Punkt VII des Mietvertrages berechtigt ist, die Bestandräumlichkeiten für ihre Zwecke umzubauen und abzuändern. Inwiefern hier ein Eingriff in die Rechte der "übrigen Miteigentümer" gegeben sein könnte, wurde von der klagenden Partei nie konkret dargestellt. Nach dem Inhalt des dazu vorgelegten Beanstandungsschreibens der Hausverwaltung wird von der klagenden Partei nur verlangt, es möge auf die beklagte Partei eingewirkt werden, daß künftighin keine konsenslosen Bauarbeiten durchgeführt würden. Auf solche neuen Baumaßnahmen hat sich aber die klagende Partei nie gestützt, und aus den bisher vorgenommenen Arbeiten drohen offenbar noch keine besonderen Nachteile. Es ist daher derzeit noch nicht die Gefahr gegeben, daß der klagenden Partei aus dem Verhalten der beklagten Partei ernste Probleme entstehen, denen zumutbarerweise nicht mit einem gewÄhnlichen Abhilfeverlangen, sondern nur mit einer Aufhebung des Mietvertrages begegnet werden kann.Mit Recht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß durch die von der klagenden Partei behaupteten Baumaßnahmen solche Interessen noch nicht beeinträchtigt werden. Auf eine fehlende Zustimmung kann sich die klagende Partei nicht berufen, weil die beklagte Partei gemäß Punkt römisch sieben des Mietvertrages berechtigt ist, die Bestandräumlichkeiten für ihre Zwecke umzubauen und abzuändern. Inwiefern hier ein Eingriff in die Rechte der "übrigen Miteigentümer" gegeben sein könnte, wurde von der klagenden Partei nie konkret dargestellt. Nach dem Inhalt des dazu vorgelegten Beanstandungsschreibens der Hausverwaltung wird von der klagenden Partei nur verlangt, es möge auf die beklagte Partei eingewirkt werden, daß künftighin keine konsenslosen Bauarbeiten durchgeführt würden. Auf solche neuen Baumaßnahmen hat sich aber die klagende Partei nie gestützt, und aus den bisher vorgenommenen Arbeiten drohen offenbar noch keine besonderen Nachteile. Es ist daher derzeit noch nicht die Gefahr gegeben, daß der klagenden Partei aus dem Verhalten der beklagten Partei ernste Probleme entstehen, denen zumutbarerweise nicht mit einem gewÄhnlichen Abhilfeverlangen, sondern nur mit einer Aufhebung des Mietvertrages begegnet werden kann.
Die wegen Nichterfüllung einer Bedingung (Punkt X des Mietvertrages) eingetretene Unwirksamkeit des Vertrages wird von der klagenden Partei im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht, sodaß es genügt, hier auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die wegen Nichterfüllung einer Bedingung (Punkt römisch zehn des Mietvertrages) eingetretene Unwirksamkeit des Vertrages wird von der klagenden Partei im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht, sodaß es genügt, hier auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die klagende Partei in ihrer Revision den Versuch unternimmt, auch in der gewerberechtlich nicht gedeckten Führung des von der beklagten Partei in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens einen erheblich nachteiligen Gebrauch zu erblicken, ist darauf zu verweisen, daß hier keine Nachteile für die klagende Partei zu erwarten sind. Anders wäre dies nur, wenn die klagende Partei der beklagten Partei ein lebendes Unternehmen verpachtet hätte, dessen Ruf geschädigt werden könnte. So aber kann es der klagenden Partei gleichgültig sein, ob die beklagte Partei für ihren Betrieb die erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat. Da die obsiegende beklagte Partei keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, gründet sich der Kostenausspruch auf §§ 40 und 50 ZPO.Soweit die klagende Partei in ihrer Revision den Versuch unternimmt, auch in der gewerberechtlich nicht gedeckten Führung des von der beklagten Partei in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens einen erheblich nachteiligen Gebrauch zu erblicken, ist darauf zu verweisen, daß hier keine Nachteile für die klagende Partei zu erwarten sind. Anders wäre dies nur, wenn die klagende Partei der beklagten Partei ein lebendes Unternehmen verpachtet hätte, dessen Ruf geschädigt werden könnte. So aber kann es der klagenden Partei gleichgültig sein, ob die beklagte Partei für ihren Betrieb die erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat. Da die obsiegende beklagte Partei keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, gründet sich der Kostenausspruch auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00595.9.1017.000Dokumentnummer
JJT_19901017_OGH0002_0030OB00595_9000000_000