TE Vwgh Beschluss 2005/12/12 2005/17/0183

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Veröffentlicht am 12.12.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Slbg 1963 §148 Abs2;
LAO Slbg 1963 §227 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des HH in I, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19/19, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend die Rückzahlung besonderer Ortstaxe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist zunächst Folgendes auszuführen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. November 2005, Zl. 2003/17/0230, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 8 VwGG verwiesen wird, mit näherer Begründung dargelegt hat, bedeutet die Bezugnahme auf eine (kürzere oder) längere Frist als die grundsätzliche Sechsmonatsfrist in § 27 VwGG, dass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in einer Abgabensache nach der Salzburger Landesabgabenordnung erst zulässig ist, wenn die für den Übergang der Entscheidungspflicht von der ersten auf die zweite Instanz vorgesehene Frist verstrichen ist, sofern diese Frist länger als sechs Monate ist. Da gemäß § 227 Abs. 2 Salzburger Landesabgabenordnung (im Folgenden: Sbg LAO), LGBl. Nr. 58/1963 idF LGBl. Nr. 18/1993, für Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, eine einjährige Entscheidungsfrist gilt, ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein derartiger Bescheid vorliegt.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof für die Festsetzung der Ortstaxe nach dem Salzburger Ortstaxengesetz nach Unterbleiben einer Erklärung über die Selbstbemessung angenommen, dass der in diesem Fall zu erlassende Bescheid ein solcher auf Grund einer Erklärung ist (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 8. November 2005, Zl. 2003/17/0230); er hat auch im Fall einer mit einem Rückzahlungsantrag verbundenen Korrektur einer Selbstbemessungserklärung nach der Sbg LAO das Vorliegen eines solchen Bescheides angenommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2000, Zl. 2000/16/0090). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt genannten Erkenntnis aber auch klargestellt, dass die Ein-Jahres-Frist des § 227 Abs. 2 zweiter Satz Sbg LAO nicht für Selbstbemessungsabgaben schlechthin, sondern nur dann gilt, wenn Bescheide auf Grund einer Abgabenerklärung zu erlassen sind.

Der vorliegende Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers war damit begründet, dass er auf Grund der zweimaligen bescheidmäßigen Vorschreibung der Abgabe für das Jahr 1997 die Abgabe für dieses Jahr zwei Mal entrichtet habe. Es liegt daher nicht der im Erkenntnis vom 30. März 2003 gegebene Fall vor, dass auf Grund einer Korrektur einer Selbstbemessung, welche selbst die Wirkung der Abgabenfestsetzung hat, über einen Rückzahlungsantrag zu entscheiden gewesen wäre. Die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag stellt somit im vorliegenden Fall keinen Bescheid dar, der auf Grund einer Erklärung zu erlassen ist.

Die Beschwerde, die rund sieben Monate nach Einbringung des Antrages erhoben wurde, erweist sich somit nicht als zu früh erhoben.

2. Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 15. November 2005, Zl. 21101-23703/52-2005, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, weil neben den Pauschalsätzen der Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 12. Dezember 2005

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170183.X00

Im RIS seit

20.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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