TE OGH 1990/10/18 6Ob1595/90

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*** Gesellschaft mbH & Co KG, 6460 Imst, vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Josef N***, Landwirt, 6460 Imst, Am Rofen 23, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 966.036,66 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. Juni 1990, GZ 3 R 145/90-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte zeigt in seiner Zulassungsbeschwerde schon deshalb keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen auf, weil sie allesamt für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant sind:

Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, daß Abbauverträge Innominatverträge, jedenfalls aber gemischte Verträge sind, die ein Dauerschuldverhältnis mit zum Teil bestandrechtlichen Elementen begründen (Koziol-Welser8 I 342; Aicher und Würth in Rummel, ABGB2 Rz 20 zu § 1053 und Rz 17 zu § 1090, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es kann aber nicht im geringsten zweifelhaft sein, daß dies auch dann gelten muß, wenn der Abbauberechtigte seine Rechtsstellung im Innenverhältnis vertraglich an einen Dritten überträgt. Auf solche Dauerschuldverhältnisse ist demnach § 1112 ABGB anzuwenden. Es führt also auch eine dauernde rechtliche Unmöglichkeit der vom Bestandgeber geschuldeten Leistung zur Auflösung des Bestandvertrages gemäß §§ 1112, 1447 ABGB, ohne daß es einer Kündigung oder Auflösungserklärung bedarf (Würth aaO Rz 3 zu § 1112; MietSlg 33.187 ua). Einen ähnlichen Endigungsgrund bildet die Enteignung der Bestandsache, durch die auch obligatorische Rechte an ihr erlöschen (Würth aaO Rz 6 zu § 1112 mwH auf die Rechtsprechung). In diesem Fall hat aber der Unterverpächter das, was in seinem Vermögen an die Stelle des zerstörten Leistungsgegenstandes getreten ist, hier also die ihm vom Enteigneten im Enteignungsverfahren erwirkte Entschädigungssumme, als "stellvertretendes commodum" an den Unterpächter herauszugeben, wenn dieser es verlangt (Koziol-Welser8 I 224; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 4 zu § 1447).

Anmerkung

E22427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060OB01595.9.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19901018_OGH0002_0060OB01595_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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