TE OGH 1990/10/23 10ObS289/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Hardy E***, Oberst, 1130 Wien, Chrudnergasse 2, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof und Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*** Ö*** B***,

1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 1990, GZ 31 Rs 75/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. November 1989, GZ 15 Cgs 709/89-12, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1. 9. 1988 aus Anlaß des Dienstunfalls vom 5. 8. 1987 die Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente als Dauerrente weiter zu gewähren, ab.

Der Kläger erhob gegen dieses Urteil Berufung, in der er zwar als Berufungsgründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht anführte, inhaltlich aber nur Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptete. Ausführungen dazu, aus welchem Grund dem Erstgericht bei der Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlief, enthielt die Berufung hingegen nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sah die in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel nicht als gegeben an und ging auf die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache mit der Begründung nicht ein, daß der entsprechende Berufungsgrund nicht ausgeführt worden sei. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Da die Berufung eine gehörig ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, kann die Revision nicht mit Erfolg auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E22243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00289.9.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19901023_OGH0002_010OBS00289_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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