TE OGH 1990/10/23 10ObS297/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Hoppi und Oskar Harter (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarethe L***, Schneiderin, 1030 Wien, Obere Bahngasse 14/14, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER

G*** W***, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 1990, GZ 33 Rs 96/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. März 1990, GZ 17 Cgs 522/89-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung ist richtig (§ 48 ASGG). Die Ansicht, daß es bei der Tätigkeit eines Portiers wegen der damit verbundenen Schreibarbeiten unerläßlich ist, länger als 15 Minuten zu sitzen, trifft nicht zu. Schon das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß der Klägerin bei der Tätigkeit als Aufseherin bei Ausstellungen, Museen und in Versteigerungshäusern der notwendige Haltungswechsel ohne weiteres möglich ist. Es ist offenkundig, daß für die angeführten Berufstätigkeiten Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in entsprechender Anzahl vorhanden sind, weshalb hiezu keine Feststellungen getroffen werden müssen (SSV-NF 2/20 ua). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E22218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00297.9.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19901023_OGH0002_010OBS00297_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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