TE OGH 1990/10/24 2Ob83/90

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen

I.) der klagenden Partei Manfred W***, Maurergeselle, Ramsau am Dachstein, Schildlehen 93, vertreten durch Dr. Gustav Witt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Gustav W***, Taxilenker, Wien 11, Trepulkagasse 6/11/4/18,

2.) Verlassenschaft nach Heinz C***, Taxiunternehmer, vormals Wien 10, Sindinggasse 7, und 3.) V*** DER

Ö*** B*** Versicherungsaktiengesellschaft,

Wien 2, Untere Donaustraße 47, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.384,64 S samt Anhang, II.) der klagenden Partei Verlassenschaft nach Heinz C***, Taxiunternehmer, vormals Wien 10, Sindinggasse 7, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Manfred W***, Angestellter, Ramsau am Dachstein, Schildlehen 93, und 2.) D*** Allgemeine Versicherungs AG, Wien 1, Schottenring 15, beide vertreten durch Dr. Gustav Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.300,-- S samt Anhang,

III.) der klagenden Partei Gustav W***, Angestellter, Wien 11, Trepulkagasse 6/11/4/18, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Manfred W***, Angestellter, Ramsau am Dachstein, Schildlehen 93, und

2.) D*** Allgemeine Versicherungs AG, Wien 1, Schottenring 15, beide vertreten durch Dr. Gustav Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 61.000,-- S samt Anhang, infolge Revision des Gustav W*** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Mai 1990, GZ 16 R 70/90-47, womit infolge Berufung des Gustav W*** das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18. Oktober 1989, GZ 36 Cg 729/89-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 45.692,32 samt Zinsen zu III. richtet, nicht Folge gegeben.

Soweit sich die Revision gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 15.307,68 s.A. zu III. richtet, wird ihr Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird insoweit sowie hinsichtlich der zu III. ergangenen Kostenentscheidung aufgehoben. Hinsichtlich des genannten Teilbetrages sowie der Kostenentscheidung zu III. wird auch das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Auf die Kosten des Berufungsverfahrens zu III. und des Revisionsverfahrens ist gleich weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 18.6.1984 ereignete sich in Wien 10, auf der ampelgeregelten Kreuzung Laaerbergstraße-Kurbadstraße ein Verkehrsunfall, an welchem Manfred W*** (in der Folge Kläger) mit seinem PKW und Gustav W*** (in der Folge Erstbeklagter) mit einem dem inzwischen verstorbenen Heinz C*** gehörenden Taxi beteiligt waren. Die V*** DER Ö*** B*** war der Haftpflichtversicherer des Heinz C***, die D*** Versicherung der Haftpflichtversicherer des Klägers.

Der Kläger fuhr durch die Laaerbergstraße stadtauswärts und wollte nach links in die Kurbadstraße einbiegen. Er benützte den äußerst linken Fahrstreifen, hatte den linken Blinker gesetzt und passierte die Haltelinie an der Kreuzung bei grünblinkendem Licht. Er führte das Einbiegemanöver mit einer sehr geringen Geschwindigkeit in einem sehr engen Kurvenradius durch. Der Kläger hatte das auf der Laaerbergstraße ihm entgegenkommende Taxi wahrgenommen, war jedoch überzeugt, daß dieses angehalten werde. Der Erstbeklagte hielt mit dem Taxi eine Geschwindigkeit von 63 bis 65 km/h ein, er war von der in seiner Fahrtrichtung vor der Kreuzung befindlichen Haltelinie bei Beginn der Grünblinkphase noch 111 m und zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Kreuzung noch 60 bis 64 m entfernt. In diesem Zeitpunkt hätte er bei Durchführung einer Vollbremsung noch anhalten können. Er fuhr jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit 2,3 bis 2,4 Sekunden nach Aufleuchten des Gelblichtes über die Haltelinie in die Kreuzung ein. Erst auf eine Entfernung von rund 36 m sah er den PKW des Klägers, leitete eine Notbremsung ein und stieß mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h mit dem rechten vorderen Kotflügel und der Stoßstange gegen die rechte Seite des PKWs des Klägers. Wäre der Erstbeklagte mit 50 km/h gefahren, wäre es zu keiner Kollision gekommen. Der Kläger begehrt zu I. einen Schadenersatzbetrag von S 30.384,64 s.A. (80 % seiner Schäden) vom Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer des Taxis. Mit gesonderten Klagen begehrten die Verlassenschaft nach dem Halter des Taxis zu II. S 8.300 (Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung von S 2.000 sowie S 6.300 Verdienstentgang) und der Erstbeklagte zu III. S 61.000 (S 40.000 Schmerzengeld, S 20.000 Verdienstentgang und S 1.000 Taxispesen) als Schadenersatz vom Kläger und seiner Haftpflichtversicherung. Die beklagten Parteien zu I. führten in der Klagebeantwortung unter anderem aus, beim Unfall habe Heinz C*** Schäden von S 36.636,72 (Reparaturkosten) und S 6.300 (Verdienstentgang für 7 Stehtage) erlitten, der Erstbeklagte habe Schäden von S 40.000 (Schmerzengeld) und S 20.000 (Verdienstentgang) erlitten. Die Beklagten wendeten diese Beträge von zusammen S 102.936,72 bis zur Höhe des Klagsbetrages compensando ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu I. statt, sprach aus, daß die Gegenforderung nicht zu Recht besteht und wies die Klagebegehren zu II. und III. ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien zu I. und der klagenden Parteien zu II. und III. nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zu I. und II. jedenfalls unzulässig und die ordentliche Revision zu III. unzulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte zur rechtlichen Beurteilung folgendes aus:

Das Berufungsgericht habe schon im Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht vertreten, daß ein unzulässiges Einfahren in die Kreuzung bei Gelblicht bewirke, daß ein Vorrang gegenüber einem entgegenkommenden nach links einbiegenden Verkehrsteilnehmer nach § 38 Abs 2 StVO nicht bestehe (ZVR 1984/115 und Entscheidungen des OLG Wien). Der gegenteiligen, in anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretenen Rechtsansicht, wonach ein verbotenes Einfahren den Vorrang nicht verlieren lasse, folge das Berufungsgericht nicht. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 38 Abs 1, 2 und 6 StVO ergebe sich, daß Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichts noch so weit entfernt seien, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren könnten, ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen müßten, daß sie ohne jähes Bremsen vor der Kreuzung anhalten könnten. Aus der rechtserheblichen Information des Grünblinkens leite sich ab, daß dem Fahrzeuglenker ab dem Aufleuchten des Gelblichtes nicht mehr der gesamte Anhalteweg zuzubilligen sei. Nur geringfügige Fehleinschätzungen seien zu tolerieren. Ein späteres Einfahren als etwa eine Sekunde nach dem Aufleuchten des Gelblichtes sei dem Erstbeklagten schon deshalb als Verstoß gegen § 38 Abs 2 StVO anzulasten, weil er überdies noch mit einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Dieser Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO habe ihm naturgemäß ein rechtzeitiges Anhalten mit normaler Betriebsbremsung erschwert. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Taxilenker erst später als eine Sekunde nach Aufleuchten des Gelblichtes in die Kreuzung eingefahren sei, habe es bei dem Prozeßausgang im ersten Rechtsgang zu verbleiben. An diese im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht sei das Berufungsgericht gebunden. Da somit nunmehr feststehe, daß der Taxilenker 2,3 bis 2,4 Sekunden nach Aufleuchten des Gelblichtes mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei (somit 0,6 bis 0,7 Sekunden vor Aufleuchten des Rotlichtes), treffe den Taxilenker das Alleinverschulden. Selbst wenn man aber die Meinung vertrete, daß auch rechtswidrig die Kreuzung geradeaus überquerende Verkehrsteilnehmer den Vorrang nach § 38 Abs 2 StVO nicht verlören, so wäre das Ergebnis in diesem Sonderfall kein anderes. Gerade die doch erheblich überhöhte Geschwindigkeit sei es gewesen, die es dem Taxilenker ermöglicht habe, noch im letzten Moment der Gelbphase in die Kreuzung einzufahren. Wäre der Kläger bei Beginn der rechtlich erheblichen Ankündigung der Gelbphase, also bei Beginn des Grünblinkens, mit 50 km/h gefahren, so hätte er - ungebremst weiterfahrend - die Kreuzung erst bei Rotlicht erreicht, was ein absolutes Haltegebot bedeutet hätte, das der Erstbeklagte unter keinen Umständen hätte verletzen dürfen. Mit 50 km/h (13,89 m/sec.) hätte der Taxilenker für die Strecke von 111 m rund 8 Sekunden benötigt. Es hätte also bereits mehr als 1 Sekunde Rotlicht geleuchtet. Es wäre nun wohl widersinnig anzunehmen, daß gerade durch die Einhaltung einer unzulässig hohen Geschwindigkeit der Taxilenker sich einen Vorrang verschafft haben könnte, den er bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nie gehabt hätte. Der Verstoß gegen § 38 Abs 2 StVO sei daher im Zusammenhang mit der doch erheblich überhöhten Geschwindigkeit so schwerwiegend zu betrachten, daß selbst ein Aufmerksamkeitsfehler des Klägers dagegen bei der Verschuldensabwägung nicht ins Gewicht fiele. Die Ansicht der Berufungswerber, dem Taxilenker wäre es nur möglich gewesen, bei Vollbremsung vor der Kreuzung anzuhalten, stelle auf einen Zeitpunkt ab, der rechtlich nicht erheblich sei. Wie bereits im Aufhebungsbeschluß ausgeführt, sei der Taxilenker durch das Grünblinken vom bevorstehenden Ende der Grünphase informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch mehr als 100 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Er hätte daher leicht abschätzen können, daß er während der Grünphase den Kreuzungsbereich nicht mehr ereichen könne. Aufgrund dieser Einsicht wäre es ihm ein leichtes gewesen, durch eine bloße Betriebsbremsung das von ihm gelenkte Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich anzuhalten. Im Aufhebungsbeschluß sei auch dargetan worden, daß das Einbiegen des Klägers in engem Bogen nach links eine Mithaftung nicht zu begründen vermöge, weil gerade dieser Verstoß gegen § 13 Abs 1 StVO eine Verlängerung des Bremsweges bedeutet habe. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen gewesen. Wenngleich das Berufungsgericht in der Frage des Vorranges nach § 38 Abs 2 StVO eine andere Rechtsmeinung vertrete als der Oberste Gerichtshof in einigen Entscheidungen, wäre in der konkreten Fallkonstellation auch bei anderer Rechtsansicht das Ergebnis kein anderes gewesen.

Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes zu III. mit ao. Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zu III. stattgegeben werde. Hilfsweise stellt der Erstbeklagte einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, sie ist auch teilweise berechtigt.

Gemäß § 38 Abs 4 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für "freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. In ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde die Ansicht vertreten, daß diese Vorrangregel gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen ohne Unterschied gilt, mögen sie zu Recht oder zu Unrecht (wenn sie noch vor der Kreuzung angehalten hätten werden können) in die Kreuzung eingefahren sein (ZVR 1974/213; ZVR 1977/162; ZVR 1979/166; ZVR 1980/12; 8 Ob 222/81; ZVR 1983/266 ua). Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß Vorrangregeln, die zu den Grundpfeilern der Verkehrsregelung zählen, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, so eindeutig und so klar sein müssen, daß im Einzelfall sofort überschaubar ist, wer den Vorrang in Anspruch nehmen darf. Diesem Erfordernis entspricht eine Auslegung, die die im § 38 Abs 2 dritter Satz StVO getroffene Regelung des Vorranges nur auf entgegenkommende oder nach rechts abbiegende Fahrzeuge bezieht, deren Lenker berechtigt in die Kreuzung eingefahren sind, nicht. Der Linksabbieger, der die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges nur schwer abzuschätzen vermag und keine Möglichkeit hat, die für den Entgegenkommenden geltenden Lichtsignale zu beachten und zu beurteilen, kann nicht ohne weiteres beurteilen, ob der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer berechtigt in die Kreuzung einfährt oder nicht; es würde Unfälle auf lichtgeregelten Kreuzungen geradezu herausfordern, wenn dem Linksabbieger, der meint, der Entgegenkommende sei zu Unrecht auf die Kreuzung gelangt, nunmehr gegenüber dem Entgegenkommenden der Vorrang zustehen sollte. In der Entscheidung ZVR 1984/115 wurde zwar ein gegenteiliger Standpunkt vertreten, doch folgte der Oberste Gerichtshof in der Folge dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung nicht. So wurde dieser Entscheidung in ZVR 1986/3 entgegengehalten, das Einfahren in die Kreuzung bei Gelblicht sei unter Umständen, deren Vorliegen der entgegenkommende Linksabbieger nicht verläßlich beurteilen könne, zulässig (§ 38 Abs 2 2.Satz StVO). Das Gesetz selbst unterscheide im § 38 Abs 2 dritter Satz StVO nicht zwischen berechtigt und unberechtigt in die Kreuzung eingefahrenen Fahrzeugen. Der erkennende Senat vermöge daher dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung nicht zu folgen und vertrete im Sinne der dargestellten ständigen Judikatur die Rechtsansicht, daß die Vorrangregel des § 38 Abs 2 dritter Satz StVO gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen ohne Rücksicht darauf gelte, ob diese bei Gelblicht berechtigt oder unberechtigt in die Kreuzung eingefahren seien. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, von dieser rechtlichen Beurteilung, die auch in der Entscheidung 8 Ob 87/85 = ZVR 1987/17 vertreten wurde, abzugehen. Aber auch den Kläger trifft ein schwerwiegendes Mitverschulden, weil er entgegen der Vorschrift des § 38 Abs 1 StVO in die Kreuzung einfuhr. Fahrzeuglenker, die sich bei grün blinkendem Licht einer Kreuzung nähern, müssen zufolge des dadurch angekündigten unmittelbar bevorstehenden Endes des Zeichens "freie Fahrt" (§ 38 Abs 6 StVO) erhöhte Vorsicht anwenden, um noch vor der Kreuzung anhalten zu können, wenn sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht mehr bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren können. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger bei Beginn des Grünblinkens noch 111 m von der vor der Kreuzung angebrachten Haltelinie entfernt; er wäre daher bei gehöriger Aufmerksamkeit und pflichtgemäßer Beobachtung des der Gelbphase in seiner Fahrtrichtung vorangehenden grünblinkenden Lichtes in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig vor der Kreuzung ohne jähes Bremsen anzuhalten (vgl. ZVR 1986/3). Dazu kommt die vom Erstbeklagten eingehaltene überhöhte Geschwindigkeit von 63 bis 65 km/h anstelle der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Unter diesen Umständen ist eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt. Eine solche führt zu folgendem Ergebnis:

Wie oben ausgeführt, begehrte der Erstbeklagte mit seiner Klage S 40.000 Schmerzengeld, S 20.000 Verdienstentgang und S 1.000 Taxispesen. Als Gegenforderung gegenüber der Forderung des Klägers wurden insgesamt S 102.936,72 eingewendet, davon handelte es sich aber nur beim Schmerzengeld von S 40.000 und beim Verdienstentgang von S 20.000 um Gegenforderungen des Erstbeklagten, dieser wendete also lediglich Gegenforderungen von S 60.000 ein. Nun wurde in der Rechtssache I. ausgesprochen, daß die eingeklagte Forderung mit S 30.384,64 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Da der Ausspruch, daß die Gegenforderung nicht zu Recht besteht, bis zur Höhe der Klagsforderung gemäß § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO der Rechtskraft teilhaftig wird, ist durch das rechtskräftige Urteil zu I. mit Bindungswirkung ausgesprochen, daß die Forderungen des Erstbeklagten an Schmerzengeld und Verdienstentgang von zusammen S 60.000 mit S 30.384,64 nicht zu Recht bestehen. Von diesen Ansprüchen könnten daher nur mehr S 29.615,36 zugesprochen werden. Dazu kommen die Taxispesen von S 1.000, die nicht als Gegenforderung eingewendet wurden, sodaß sich ein Betrag von S 30.615,36 ergibt. Aufgrund der Schadensteilung 50 : 50 könnte hievon höchstens ein Betrag von S 15.307,68 berechtigt sein, weshalb die abweisenden Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich eines Betrages von S 45.692,32 zu bestätigen waren. Im übrigen, also bezüglich eines Betrages von S 15.307,68 mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden, weil der Kläger die Forderungen des Erstbeklagten auch der Höhe nach bestritt, darüber aber keine Feststellungen getroffen wurden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E22567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00083.9.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19901024_OGH0002_0020OB00083_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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