Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am *** geborenen Manuel S***, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Kindesvaters Ing. Josef S***, vertreten durch Dr. Wolfgang und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 26.Juli 1990, GZ R 209/70-61, den
Spruch
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil a) es der ständigen Rechtsprechung entspricht, daß im Außerstreitverfahren den Parteien nicht Gelegenheit gegeben werden muß, zu allen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, wenn sie ihren Standpunkt auch im Rekurs vortragen können, und b) im Unterhaltsfestsetzungsverfahren auch Einkünfte zu berücksichtigen sind, die steuerlich voll absetzbar sind.Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil a) es der ständigen Rechtsprechung entspricht, daß im Außerstreitverfahren den Parteien nicht Gelegenheit gegeben werden muß, zu allen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, wenn sie ihren Standpunkt auch im Rekurs vortragen können, und b) im Unterhaltsfestsetzungsverfahren auch Einkünfte zu berücksichtigen sind, die steuerlich voll absetzbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB01591.9.1030.000Dokumentnummer
JJT_19901030_OGH0002_0080OB01591_9000000_000