TE OGH 1990/10/30 8Nd510/90

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne G***, Pensionistin, Unterbergerstraße 23, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann G***, Kaufmann, Steinerdachstraße 18, 5310 Mondsee, wegen S 227.187,05 sA, über Anzeige des Kreisgerichtes Wels in dem Zuständigkeitsstreit zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Innsbruck gemäß § 47 JN folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist das Kreisgericht Wels zuständig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung von S 227.187,05 sA. Sie begründet ihr Klagebegehren damit, daß sich der Beklagte am 7.3.1990 verpflichtet habe, mit dem Stichtag 16.4.1990 das der Klägerin von der Stadtgemeinde Innsbruck vermietete Cafe-Restaurant "Hexenkessel" in Innsbruck, Peerhofstraße 3, zu übernehmen. Die Vermieterin, die Stadtgemeinde Innsbruck, sei mit dem Beklagten als neuem Pächter einverstanden gewesen. Der Beklagte habe aber "das Pachtverhältnis nicht angetreten", die erforderliche Bankgarantie nicht beigebracht und versuche die Klägerin mit untauglichen Argumenten zu vertrösten. Er sei daher auf Grund der mit ihm für einen solchen Fall getroffenen Vereinbarung verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von S 200.000 zu bezahlen; er habe ihr auch die an die Vermieterin seit 16.4.1990 gezahlten Mietzinse von insgesamt S 27.187,05 zu ersetzen. Das Kreisgericht Wels wies die Klage zurück, weil es sich um eine Bestandsache im Sinne des § 49 Abs.2 Z 5 ZPO handle. Auf Antrag der Klägerin überwies es die Rechtssache unter gleichzeitiger Aufhebung seines Zurückweisungsbeschlusses an das Bezirksgericht Innsbruck (§ 230 a ZPO). Dieses Gericht wies ebenfalls die Klage zurück, weil es sich seiner Ansicht nach um keine Bestandsache handle. Auf Antrag der Klägerin überwies es die Rechtssache unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses an das Kreisgericht Wels. Die Rechtsmittelfristen gegen die genannten Zurückweisungsbeschlüsse sind ungenützt abgelaufen. Das Kreisgericht Wels legte die Rechtssache gemäß § 47 Abs.2 JN zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt beider Gerichte vor.

Rechtliche Beurteilung

Zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache ist das Kreisgericht Wels zuständig. Es handelt sich hier um keine Bestandsache im Sinne des § 49 Abs.2 Z 5 JN, denn eine solche setzt einen Rechtsstreit zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber voraus (SZ 16/42; MietSlg.28.545; 7 Ob 609/79 ua). Nach den Klagebehauptungen wollte die Klägerin das Bestandverhältnis aufgeben und der Beklagte sollte mit Zustimmung der Vermieterin, der Stadtgemeinde Innsbruck, neuer Bestandnehmer werden. Das Klagebegehren stützt sich demnach nicht auf ein Bestandverhältnis zwischen den Prozeßparteien, sondern auf eine den angestrebten Bestandnehmerwechsel betreffende Vereinbarung zwischen der bisherigen Mieterin und dem Beklagten. Für eine solche Streitigkeit ist aber die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gemäß § 49 Abs.2 Z 5 JN nicht gegeben.

Anmerkung

E21980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080ND00510.9.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19901030_OGH0002_0080ND00510_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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