TE OGH 1990/11/7 4Nd512/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Donaustadt zu 3 A 280/90 anhängigen Verlassenschaftssache nach der am 19.Juni 1990 verstorbenen Melitta H***, wohnhaft gewesen Wien 2., Laufbergergasse 12, über den Delegierungsantrag der Enkelkinder der Erblasserin, Martin H***, Lukas H*** und Andreas H*** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, die Abhandlung der Verlassenschaft dem Bezirksgericht Irdning zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Zuge der - am 4.9.1990 im Rechtshilfeweg durch das Bezirksgericht Irdning durchgeführten - Todfallsaufnahme erklärten Martin, Lukas und Andreas H***, daß sie die einzigen lebenden Nachkommen der Erblasserin seien; diese habe keine letztwillige Erklärung hinterlassen. Andreas H*** wiederholte dabei - auch namens seiner Brüder - den schon am 9.7.1990 schriftlich gestellten Antrag, "den Verlaßakt an das Bezirksgericht Irdning... zu übersenden, damit die Verlaßabhandlung in Irdning durchgeführt" werde. Da die drei Enkelkinder, welche die gesetzlichen Erben seien, als Studenten über kein Einkommen verfügten, sei es ihnen unzumutbar, zur Verlaßabhandlung nach Wien zu kommen. Das Bezirksgericht Donaustadt legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne weitere Äußerung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 31 Abs 1, letzter Satz, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Abhandlung einer Verlassenschaft auf Antrag einer Partei oder des bisher zuständigen Gerichtes an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Den Enkeln der Verstorbenen kommt aber - noch - keine Parteistellung zu: Nach Lehre und Rechtsprechung hat nämlich der Erbberechtigte vor der Abgabe einer positiven Erbserklärung keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren, also auch kein Antragsrecht und keine Rekurslegitimation (JBl 1958, 23; NZ 1981, 108 ua; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu §§ 799, 800); er ist daher auch nicht legitimiert, eine Delegierung zu beantragen (6 Nd 505/89; 4 Nd 516/89; 8 Nd 514/89 uva). Das Bezirksgericht Donaustadt hat die Übertragung nicht beantragt; es hat nicht einmal den Antrag der Erbberechtigten befürwortet.

Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E21888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040ND00512.9.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19901107_OGH0002_0040ND00512_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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