TE OGH 1990/11/7 9ObA264/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Maria Z***, Angestellte, 2. Hildegard J***, Angestellte, 3. Prof. Günther B***, Angestellter, 4. Hildegard H***, Angestellte, 5. Ing. Leo G***, Angestellter, 6. Charlotte

W***, Angestellte, 7. Michael K***, Angestellter, 8. Sandra

W***, Angestellte, 9. Elfriede C***, Angestellte, 10. Dagmar B***, Angestellte, 11. Elisabeth Z***, Angestellte, 12. Ingeborg K***, Angestellte, 13. Gertrude D***, Angestellte, 14. Emma C***, Angestellte, 15. Peter S***, Angestellter, 16. Alfred K***, Angestellter, 17. Blanka D***, Angestellte, 18. Franz R***, Angestellter, 19. Inge K***, Angestellte,

20. Regilindis C***, Angestellte, 21. Wilhelmine F***, Angestellte, 22. Rosalia H***, Angestellte, 23. Anna W***, Angestellte, 24. Dagmar K*** Angestellte, 25. Prof. Albert S***, Angestellter, 26. Maria J***, Angestellte, 27. Anny T***, Angestellte, 28. Rudolf P***, Angestellter, 29. Helga G***, Angestellte, 30. Christine M***, Angestellte, 31. Erika V***, Angestellte, 32. Prof. Anna Maria W***, Angestellte,

33. Josefine O***, Angestellte, sämtliche in Wien

17., Promenadegasse 11-13, sämtliche vertreten durch Dkfm. Johanna W***, Gebäudeverwalterin, Wien 17., Zeillergasse 6/3, diese vertreten durch Dr. Johannes Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz D***, Hausbesorger, Wien 17., Promenadegasse 11-13/5/1, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, als Sachwalterin, wegen Kündigung (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1990, GZ 34 Ra 36/90-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.Oktober 1989, GZ 19 Cga 2043/88-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch des erstgerichtlichen Urteils die Anschrift der zu räumenden Hausbesorgerdienstwohnung zu lauten hat: "1170 Wien, Promenadegasse 11-13, top Nr 1 im Hause V".

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit den dazu erstatteten Ausführungen wird lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Der Beklagte hat mit seiner durch Trunksucht bedingten Pflichtenvernachlässigung ein Dauerverhalten eingenommen. Bei einem derartigen Verhalten verliert der Arbeitgeber zwar das Auflösungsrecht bezüglich der einzelnen Begehungshandlung, wenn er darauf nicht unverzüglich mit Auflösungserklärung reagiert, nicht aber auch bezüglich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt (siehe Kuderna, Das Entlassungsrecht 19; Floretta in Spielbüchler Floretta-Strasser Arbeitsrecht I3 303). Da die Hausverwaltung zuletzt mit Schreiben vom 17.März und 4.April 1988 den Beklagten zu pflichtgemäßem Verhalten aufforderte, konnt dieser nicht ein Einverständnis der Arbeitgeber zu seinem Verhalten annehmen, so daß die Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses mit der am 22.Juni 1988 bei Gericht eingelangten Aufkündigung nicht Treu und Glauben widersprach (vgl Kuderna aaO). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte infolge seines Alkoholismus seine Pflichten bereits seit längerer Zeit vor der Aufkündigung fortlaufend grob vernachlässigt; daraus, daß der neurologisch-psychiatrische Sachverständige - offenbar in der irrigen Annahme, es sei auf diesen Zeitpunkt

abzustellen - ausführte, das Zustandsbild habe bereits zum Zeitpunkt des Kündigungstermins im August 1988 bestanden, kann im Hinblick auf die durch die übrigen Beweisergebnisse (und auch den übrigen Inhalt des Sachverständigengutachtens) gedeckten Feststellungen der Vorinstanzen weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Feststellungsmangel abgeleitet werden. Soweit schließlich der Revisionswerber vermeint, die Aussage des Beklagten als Partei sei als Feststellungsgrundlage ungeeignet, wendet er sich neuerlich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E22002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00264.9.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19901107_OGH0002_009OBA00264_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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