TE OGH 1990/11/7 1Fs1/90

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter über den Fristsetzungsantrag des Dr. Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5., Mittersteig 25, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, als Ablehnungswerber im Berufungsverfahren über die Entscheidung 53 a Cg 1052/86-77 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag und der Antrag auf Kostenzuspruch werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Oberlandesgericht Wien ist über eine vom Antragsteller erhobene Amtshaftungsklage ein Berufungsverfahren anhängig. Im Zuge dieses Berufungsverfahrens lehnte der Antragsteller alle Richter der Senatsgruppe B, zu denen sowohl die Mitglieder des zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Senates 14 als auch die zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Richter des Senates 13 gehörten, sowie einige weitere Richter am 21. 6. 1989 ab. Der Ablehnungsantrag wurde vom Antragsteller am 14. 12. 1989 ergänzt. Am 4. 1. 1990 stellte der Ablehnungswerber einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG.

Dieser Antrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, daß das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (8 Fs 501/90); liegt keine Säumigkeit vor, ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (11 Fs 1/90). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des (in der Hauptsache zuständigen) Rechtsmittelsenates 14 den Senat 1 bestimmt. Dieser war nicht säumig, weil er bereits am 30. 10. 1989, 1 Nc 2/89-6, den Ablehnungsantrag zurückgewiesen hatte. Dieser Beschluß wurde zwar mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 2. 1990, 1 Ob 46/89, aufgehoben, der zuständige Senat 1 hat aber schon am 29. 3. 1990, 1 Nc 1/90-12, den Ablehnungsantrag erneut zurückgewiesen. Ein Rekurs des Ablehnungswerbers blieb diesmal erfolglos (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 5. 1990, 1 Ob 13/90). Damit war aber der zur Entscheidung über die Berufung zuständige Senat 14 beschlußfähig. Ein rechtliches Interesse des Ablehnungswerbers über die Ablehnung von Richtern zu entscheiden, die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Wien, sollte kein Mitglied des Senates 14 verhindert sein, derzeit gar nicht zur Entscheidung in Betracht kommen, besteht nicht. Dem zuständigen Senat 1 ist aber eine Säumigkeit nicht vorzuwerfen. Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist einseitig, es ist ihm daher ebenso wie dem Ablehnungsverfahren (1 Ob 46/89) ein Kostenersatz fremd.

Anmerkung

E22095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010FS00001.9.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19901107_OGH0002_0010FS00001_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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