TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/13 2003/01/0541

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Veröffentlicht am 13.12.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §56;
StbG 1985 §17;
StbG 1985 §20 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des SS in P, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. August 2003, Zl. Gem(Stb)-413319/16-2003-Schö, betreffend Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein am 28. oder 29. September 1984 geborener Staatsangehöriger von Pakistan, der sich stets in Pakistan aufgehalten hat.

Der in Österreich lebende Vater des Beschwerdeführers beantragte im Jänner 2001 die Verleihung der Staatsbürgerschaft und im Oktober 2001 die Erstreckung der Verleihung auf den (damals 17-jährigen) Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 18. November 2002 - der Beschwerdeführer war inzwischen 18 Jahre alt und volljährig - sicherte die belangte Behörde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Nachweises seines Ausscheidens aus dem pakistanischen Staatsverband binnen zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides, sofern er im Zeitpunkt dieses Nachweises noch alle Verleihungsvoraussetzungen erfülle, mit der Beifügung zu, die Verleihung werde sich "weiters" gemäß § 17 StbG "auf folgendes mj. Kind" (den Beschwerdeführer) erstrecken. Auf den Nachweis eines Ausscheidens (auch) des Beschwerdeführers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates wurde in Spruch und Begründung dieses Bescheides nicht Bezug genommen.

Im Jänner 2003 übermittelten die Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers der belangten Behörde die Kopie einer Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers über dessen Verzicht auf die pakistanische Staatsangehörigkeit. Nach ergänzenden Ermittlungen zur Frage, ob in der Zwischenzeit "entscheidungsrelevante Tatsachen" eingetreten seien, und der Annahme der Verzichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers durch die pakistanische Regierung sowie Entrichtung einer Gebühr verlieh die belangte Behörde dem Vater des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 19. Mai 2003 gemäß § 10 Abs. 1 StbG die Staatsbürgerschaft.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 teilte die belangte Behörde den Vertretern des Beschwerdeführers (und seines Vaters) unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom selben Tag mit, der Beschwerdeführer sei schon bei Ausstellung des Zusicherungsbescheides für seinen Vater volljährig und eine Erstreckung der Verleihung auf ihn schon damals "nicht mehr möglich" gewesen. Auch sei eine Entlassung aus dem pakistanischen Staatsverband nur für den Vater des Beschwerdeführers und nicht für diesen nachgewiesen worden. Im Interesse des Beschwerdeführers wäre es nach Ansicht der belangten Behörde "unbedingt wünschenswert, dass nichts mehr unternommen werden darf, um sein Ausscheiden aus dem pakistanischen Staatsverband herbeizuführen".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und § 17 StbG" ab.

Die belangte Behörde gründete dies auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, auf das Fehlen eines Nachweises über sein Ausscheiden aus dem pakistanischen Staatsverband sowie darauf, dass er selbst - mangels Hauptwohnsitzes in Österreich - die Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 StbG nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde stützt sich - ausgehend davon, dass eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft "eine Art bedingte Verleihung" und der Beschwerdeführer schon bei Erlassung des Zusicherungsbescheides vom 18. November 2002 volljährig gewesen sei - auf die Rechtskraft des Zusicherungsbescheides. Ein damals übersehenes, aber schon vorliegendes Verleihungshindernis könne keine Wirkung mehr entfalten. Auf die Frage des Fehlens eines Nachweises des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem pakistanischen Staatsverband geht die (im Oktober 2003 eingebrachte) Beschwerde nur mit der Wendung ein, mit der Erbringung eines solchen Nachweises "wäre ... die letzte Rechtsbedingung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllt". Dass dieser Nachweis zunächst nur vom Vater des Beschwerdeführers erbracht worden sei, habe sich daraus ergeben, dass sich "bei der Ausscheidung aus dem Pakistanischen Staatenverband für den Beschwerdeführer einige Probleme auftaten".

Dem Standpunkt der Beschwerde kann im vorliegenden Fall jedoch schon im Ansatz nicht gefolgt werden, weil die von der belangten Behörde im Zusicherungsbescheid vom 18. November 2002 gewählte Form der Ankündigung einer Erstreckung der zugesicherten Verleihung "auf folgendes mj. Kind" (anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0243) nicht als rechtskraftfähiger Abspruch über das Vorliegen von Erstreckungsvoraussetzungen und über die Bedingung der Erstreckung der Verleihung durch ein Ausscheiden des Erstreckungswerbers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 5 StbG deutbar ist. Es handelt sich in der vorliegenden Form - eingebettet zwischen den Spruch des Bescheides über die Zusicherung der Verleihung an den Vater des Beschwerdeführers unter näher bezeichneten Bedingungen einerseits sowie eine Belehrung über die Rechtsgrundlage der bereits entrichteten Gebühr und die Begründung des Bescheides, in der auf eine Erstreckung der Verleihung nicht Bezug genommen wird, andererseits - um nicht mehr als eine rechtlich unverbindliche Kundgabe der Absicht, die zugesicherte Verleihung mit der beantragten Erstreckung zu verbinden.

Bei dieser Sachlage braucht angesichts des unstrittigen Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Erstreckungsvoraussetzungen (wohl schon im Hinblick auf § 10a StbG) weder im November 2002 noch in der Folge je erfüllte, auf die Frage danach, welche Konsequenzen sich aus einer förmlichen Zusicherung der Erstreckung der Verleihung nach der Einbürgerung nur des Vaters des Beschwerdeführers für die weitere Behandlung der Angelegenheit in Bezug auf die Erstreckung ergeben hätten, nicht eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war vielmehr schon mangels Vorliegens einer rechtskraftfähigen Zusicherung der Erstreckung der Verleihung auf den Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 13. Dezember 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010541.X00

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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