TE OGH 1990/11/14 3Ob1558/90

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Veröffentlicht am 14.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** S*** registrierte

Genossenschaft mbH, Schwarzstraße 13-15, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Fritz Oberrauch und Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Martin E*** Nutzfahrzeughandel Gesellschaft mbH, St. Margareten 199, 6200 Buch bei Jenbach, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen S 1,039.084,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. August 1990, GZ 4 R 105/90-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da das Berufungsgericht von einer wirksamen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an die klagende Partei ausging, wozu die Besitzanweisung ausreichte (ÖBA 1987, 51 und 930), kommt der Hilfsbegründung, für den Fall eines Scheinvertrages zwischen den Kaufvertragspartnern sei zumindest Sicherungseigentum der klagenden Partei durch Übergabe der Geräteschlüssel erworben worden, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Verurteilung beruht rein auf schadenersatzrechtlichen Erwägungen und nicht auf § 368 EO (SZ 27/154). Die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Partei sei durch den Verlust ihres Vorbehaltseigentums infolge des grob fahrlässigen Vorgehens des Geschäftsführers der beklagten Partei im Umfang ihrer Kreditforderung höchstens aber mit dem Betrag des von der beklagten Partei erzielten Kauferlöses geschädigt worden, auf den die Haftung der beklagten Partei betragsmäßig beschränkt wurde, läßt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung offen: der Schaden der klagenden Partei umfaßt den Verlust der Zinsen bis zur Höhe dieses Betrages, und die Ansicht, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe sich nicht mit der Abweichung der Fahrgestellnummer zufrieden geben dürfen, sondern nach den besonderen Umständen - Mitteilung durch den ersten Käufer - Aufklärung zu versuchen gehabt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E22113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01558.9.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19901114_OGH0002_0030OB01558_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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