Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer (Arbeitgeber) und Mag. Wilhelm Patzold (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg S***, Arbeiter, 4961 Mühlheim 105, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei A*** U***,
1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1990, GZ 12 Rs 81/90-10, womit das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. April 1990, GZ 4 Cgs 313/89-6, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes eine Versehrtenrente von 20 v.H. (der Vollrente) im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:
Der Kläger beendete am 29. 5. 1989 um etwa 14 Uhr seine Arbeitsschicht und begab sich anschließend mit seinem Moped auf dem Heimweg. Als er etwa sieben Kilometer gefahren war, verlor er das Endstück des Auspuffs. Er bemerkte dies dadurch, daß das Motorengeräusch des Mopeds lauter wurde. Das Moped selbst war nach wie vor funktionstüchtig. Der Kläger wußte nicht genau, wo er das herabgefallene Auspuffstück hätte suchen müssen. Er fuhr auf der von ihm benützten Straße wieder zurück, um es zu suchen und auf den Auspuff zu stecken. Nach etwa 500 Meter wurde er von einem nachkommenden Fahrzeug zu Sturz gebracht und dadurch verletzt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger zur Zeit des Unfalls eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt habe. Dazu gehöre nämlich alles, was mit der Reparatur eine Fahrzeuges im Zusammenhang stehe, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug für die Fahrt zur (und von der) Arbeitsstelle verwendet werde. Das Verhalten des Klägers, das er ausschließlich im eigenwirtschaftlichen Interesse unternommen habe, sei vom Versicherungsschutz nicht erfaßt gewesen. Das Berufungsgericht verwies die Sache infolge Berufung des Klägers zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Der Kläger hätte nur unter Verletzung von lärmverhindernden Vorschriften (§ 8 KDV) weiterfahren können. Er sei auch aus Gründen der Verkehrssicherheit verpflichtet gewesen, nach dem herabgefallenen Auspuffstück zu suchen, um es gegebenenfalls so rasch wie möglich von der Fahrbahn zu entfernen. Unter diesen Umständen handle es sich im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um einen Wegunfall gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, weshalb die Minderung der Erwerbsfähigkeit geklärt werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht bezog sich mit Recht auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs SSV-NF 3/71 und 3/148, wonach bei Reparatur oder Bergung eines Fahrzeuges, das der Versicherte für die Zurücklegung des Weges zur oder von der Arbeitsstätte benützt, der Versicherungsschutz besteht, wenn die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, unvorhergesehen notwendig werden, ohne sie der Weg nicht oder nicht zumutbar fortgesetzt werden kann und kein Mißverhältnis zwischen dem für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erforderlichen Zeitaufwand und der Dauer des Weges besteht. Das vom Kläger benützte Fahrzeug wäre - technisch gesehen - zwar auch ohne den herabgefallenen Auspuffteil funktionstüchtig gewesen, es hätte jedoch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen (vgl § 8 KDV). Ein Verhalten, das dazu bestimmt ist, das zur Zurücklegung des Weges zur oder von der Arbeitsstätte benützte Fahrzeug in einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu versetzen, dient aber ebenfalls der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit und steht deshalb unter den angeführten weiteren Voraussetzungen unter Versicherungsschutz. Daß diese hier nicht gegeben sind, ist nicht hervorgekommen und wird von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel auch nicht geltend gemacht. Sie beruft sich darin schließlich zu Unrecht auf die Entscheidung SSV-NF 3/162. Ihr lag ein vorhersehbarer Zwischenfall zugrunde, der durch entsprechende Vorbereitungshandlungen hätte verhindert werden können; hier war der Zwischenfall hingegen nicht vorhersehbar.
Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht daher zutreffend die Klärung der Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, von der sein Anspruch auf Versehrtenrente abhängt, aufgetragen.
Anmerkung
E22223European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00316.9.1120.000Dokumentnummer
JJT_19901120_OGH0002_010OBS00316_9000000_000