Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingrid Maria L*** wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1.August 1990, GZ 35 Vr 2444/88- 117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingrid Maria L*** wegen des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1.August 1990, GZ 35 römisch fünf r 2444/88- 117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen das oben bezeichnete Urteil hat die Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 204/Bd. III). In der nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eingebrachten Rechtsmittelschrift wurde jedoch nur die Berufung ausgeführt und ausdrücklich erklärt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt werde (S 226/Bd. III).Gegen das oben bezeichnete Urteil hat die Angeklagte fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S 204/Bd. römisch drei). In der nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eingebrachten Rechtsmittelschrift wurde jedoch nur die Berufung ausgeführt und ausdrücklich erklärt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt werde (S 226/Bd. römisch drei).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - da sie nicht bereits gemäß § 285 a StPO vom Erstgericht zurückgewiesen wurde - nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1 StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285 i StPO). In diesem Zusammenhang sei zur Berufung der Angeklagten der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß seit der Neufassung des § 283 Abs 1 StPO durch die StGNov 1989 Umstände, die der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 11 StPO unterfallen, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (NRsp 1990/81 ua).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - da sie nicht bereits gemäß Paragraph 285, a StPO vom Erstgericht zurückgewiesen wurde - nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat demnach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO). In diesem Zusammenhang sei zur Berufung der Angeklagten der Vollständigkeit halber noch bemerkt, daß seit der Neufassung des Paragraph 283, Absatz eins, StPO durch die StGNov 1989 Umstände, die der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO unterfallen, nunmehr (auch) mit Berufung geltend gemacht werden können (NRsp 1990/81 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00126.9.1204.000Dokumentnummer
JJT_19901204_OGH0002_0140OS00126_9000000_000