Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut Z*** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Juli 1990, GZ 35 Vr 1385/89-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und der Verteidigerin Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut Z*** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und Paragraph 15, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Juli 1990, GZ 35 römisch fünf r 1385/89-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und der Verteidigerin Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Z*** des zum Teil nur versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB (I und II des Urteilssatzes), des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (III), des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (IV) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (V) schuldig erkannt. Darnach hat er I. gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen bzw übergroßen (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) Menge ausgeführt, eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar 1. Ende Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Markus G*** und Klaus R*** durch den Transport von 8,5 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich, Überlassen desselben an Kassian S***, Verkauf von 1/2 kg an Harry R*** und Mitwirkung am Verkauf von weiteren 3,5 kg durch Markus G***, wobei sich sein diesbezüglicher Vorsatz auf mehrere Kilogramm erstreckte;Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Z*** des zum Teil nur versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB (römisch eins und römisch zwei des Urteilssatzes), des Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SGG (römisch drei), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch vier) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch fünf) schuldig erkannt. Darnach hat er römisch eins. gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen bzw übergroßen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) Menge ausgeführt, eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar 1. Ende Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Markus G*** und Klaus R*** durch den Transport von 8,5 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich, Überlassen desselben an Kassian S***, Verkauf von 1/2 kg an Harry R*** und Mitwirkung am Verkauf von weiteren 3,5 kg durch Markus G***, wobei sich sein diesbezüglicher Vorsatz auf mehrere Kilogramm erstreckte;
2. im August 1988 mit dem abgesondert verfolgten Markus G*** durch den Transport von ca 100 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich und Überlassen einer unbekannten Menge davon an Klaus R***, welchen er mehrmals unentgeltlich zum Konsumieren eingeladen hat;
3. im Juli 1988 mit dem abgesondert verfolgten Nikolaus W*** durch den Transport von 8 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich und Überlassen desselben an Markus G***;
4. im August 1988 mit dem abgesondert verfolgten Harald B*** durch den Transport von 18 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich, Überlassen desselben an Markus G***, Verkauf von insgesamt 3.750 Gramm an Werner P***, Klaus W*** und an einen gewissen "Alex" sowie Mitwirkung am Verkauf von weiteren 7 kg durch Markus G***, wobei sich sein diesbezüglicher Vorsatz jedenfalls auf eine Menge im Kilobereich erstreckte;
II. im September 1988 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Harald B*** gewerbsmäßig versucht, den bestehenden Vorschriften zuwider eine übergroße Menge Cannabisharz, nämlich 10,9 kg aus Marokko auszuführen und in weiterer Folge über Spanien nach Österreich einzuführen;römisch zwei. im September 1988 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Harald B*** gewerbsmäßig versucht, den bestehenden Vorschriften zuwider eine übergroße Menge Cannabisharz, nämlich 10,9 kg aus Marokko auszuführen und in weiterer Folge über Spanien nach Österreich einzuführen;
III. im Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Kassian S*** und Markus G*** die gemeinsame Ausführung der im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich die Einfuhr einer großen Menge Cannabisharz nach Österreich und Inverkehrsetzen derselben verabredet;römisch drei. im Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Kassian S*** und Markus G*** die gemeinsame Ausführung der im Paragraph 12, SGG bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich die Einfuhr einer großen Menge Cannabisharz nach Österreich und Inverkehrsetzen derselben verabredet;
IV. in der Zeit vom Sommer 1988 bis 20.März 1989 an verschiedenen Orten des In- und Auslandes unbekannte Mengen des Suchtgiftes Cannabisharz und Kokain durch Verbrauch desselben erworben und besessen;römisch vier. in der Zeit vom Sommer 1988 bis 20.März 1989 an verschiedenen Orten des In- und Auslandes unbekannte Mengen des Suchtgiftes Cannabisharz und Kokain durch Verbrauch desselben erworben und besessen;
V. gewerbsmäßig durch die unter Punkt I/1 bis 4 angeführten Handlungen nachangeführte eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und zwar 1. 8,5 kg Cannabisharz (darauf entfallende Eingangsabgaben 129.608 S);römisch fünf. gewerbsmäßig durch die unter Punkt I/1 bis 4 angeführten Handlungen nachangeführte eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und zwar 1. 8,5 kg Cannabisharz (darauf entfallende Eingangsabgaben 129.608 S);
Rechtliche Beurteilung
Der Hinweis der Beschwerde auf Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist schon deshalb unbeachtlich, weil diesen Entscheidungen durch den EWG-Vertrag geschaffene Rechtsverhältnisse zugrunde liegen, die für den österreichischen Rechtsbereich außer Betracht zu bleiben haben.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider liegt auch eine Konsumtion des Schmuggels durch die Aburteilung nach dem Suchtgiftgesetz nicht vor. Abgesehen von der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter geht insbesondere aus der eine Doppelbestrafung nach dem Suchtgiftgesetz und dem Finanzstrafgesetz nur unter gewissen (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen einschränkenden Bestimmung des § 24 a SGG unmißverständlich hervor, daß der Gesetzgeber grundsätzlich eintätiges Zusammentreffen von Suchtgiftdelikten und Finanzvergehen zuläßt.Dem Beschwerdestandpunkt zuwider liegt auch eine Konsumtion des Schmuggels durch die Aburteilung nach dem Suchtgiftgesetz nicht vor. Abgesehen von der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter geht insbesondere aus der eine Doppelbestrafung nach dem Suchtgiftgesetz und dem Finanzstrafgesetz nur unter gewissen (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen einschränkenden Bestimmung des Paragraph 24, a SGG unmißverständlich hervor, daß der Gesetzgeber grundsätzlich eintätiges Zusammentreffen von Suchtgiftdelikten und Finanzvergehen zuläßt.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend:
das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen; zwei einschlägige Vorstrafen; die zweifache Qualifikation des Verbrechens nach § 12 SGG; die große, weit über das 25fache der im § 12 Abs 1 SGG umschriebenen Menge hinausgehende Suchtgiftquantität; die Tatsache, daß der Angeklagte auch sogenannte "harte Drogen", nämlich Kokain in einer großen Menge nach Österreich eingeführt hat; die wiederholte Begehung hinsichtlich des Vergehenstatbestandes nach § 16 Abs 1 SGG; den Umstand, daß er, ohne selbst süchtig zu sein, diese schweren Verfehlungen nach dem Suchtgiftgesetz begangen hat; die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 12 Abs 1 SGG durch verschiedene Begehungsformen und schließlich die Tatsache, daß er Nikolaus W*** zur Straftat verleitet hat. Als mildernd hielt es dem Angeklagten zugute, daß er ein volles und umfassendes Geständnis abgelegt hat und daß eine Tat beim Versuch geblieben ist. Demgemäß verhängte das Erstgericht über den Angeklagten nach §§ 12 Abs 3 SGG, 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, nach § 13 Abs 2 SGG eine Wertersatzstrafe von 240.000 S (für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) sowie nach § 38 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von 275.361,50 S (für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe).das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen; zwei einschlägige Vorstrafen; die zweifache Qualifikation des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG; die große, weit über das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG umschriebenen Menge hinausgehende Suchtgiftquantität; die Tatsache, daß der Angeklagte auch sogenannte "harte Drogen", nämlich Kokain in einer großen Menge nach Österreich eingeführt hat; die wiederholte Begehung hinsichtlich des Vergehenstatbestandes nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG; den Umstand, daß er, ohne selbst süchtig zu sein, diese schweren Verfehlungen nach dem Suchtgiftgesetz begangen hat; die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch verschiedene Begehungsformen und schließlich die Tatsache, daß er Nikolaus W*** zur Straftat verleitet hat. Als mildernd hielt es dem Angeklagten zugute, daß er ein volles und umfassendes Geständnis abgelegt hat und daß eine Tat beim Versuch geblieben ist. Demgemäß verhängte das Erstgericht über den Angeklagten nach Paragraphen 12, Absatz 3, SGG, 28 Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG eine Wertersatzstrafe von 240.000 S (für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe) sowie nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG eine Geldstrafe von 275.361,50 S (für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Antrag, "die verhängte Freiheits- und Geldstrafe tat- und schuldangemessen" herabzusetzen.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Strafbestimmungen der §§ 12, 14 SGG soll der aus der Verbreitung von Drogen resultierenden (allgemeinen) Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß vorgebeugt werden. Suchtgiftverbrechen sind daher, gleichwie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (einzelner Personen) gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und beruhen solcherart auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB). Mit Recht hat daher das Schöffengericht die beiden Vorstrafen des Angeklagten wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unter den Erschwerungsumständen aufgezählt, wenngleich ihnen freilich kein besonderes Gewicht beizumessen ist. Ebenso zutreffend wurde die das Fünfundzwanzigfache (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) der Verbrechensgrenze (§ 12 Abs 1 SGG) ihrerseits um das Sechsfache übersteigende Menge des vom Angeklagten aus- und eingeführten sowie in Verkehr gesetzten Suchtgiftes Cannabisharz als erschwerend berücksichtigt, wobei gegen deren Berechnung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Konzentrationswertes von 9 % THC keine Bedenken bestehen. Aus der Einfuhr und dem Inverkehrsetzen auch von Kokain war allerdings ein besonderer Erschwerungsgrund nicht abzuleiten, weil alle dem Suchtgiftgesetz unterliegenden Stoffe rechtlich grundsätzlich gleichwertig sind, ihre unterschiedliche Wirksamkeit in der Abstufung der Grenzmengen zum Ausdruck kommt und ein außergewÄhnlicher suchtauslösender Effekt bei Kokain jedenfalls nicht gegeben ist (vgl die Tabelle zum Gutachten des Suchtgiftbeirates, abgedruckt bei Leukauf-Steininger Nebengesetze2Durch die Strafbestimmungen der Paragraphen 12, 14, SGG soll der aus der Verbreitung von Drogen resultierenden (allgemeinen) Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß vorgebeugt werden. Suchtgiftverbrechen sind daher, gleichwie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (einzelner Personen) gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und beruhen solcherart auf der gleichen schädlichen Neigung (Paragraph 71, StGB). Mit Recht hat daher das Schöffengericht die beiden Vorstrafen des Angeklagten wegen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter den Erschwerungsumständen aufgezählt, wenngleich ihnen freilich kein besonderes Gewicht beizumessen ist. Ebenso zutreffend wurde die das Fünfundzwanzigfache (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) der Verbrechensgrenze (Paragraph 12, Absatz eins, SGG) ihrerseits um das Sechsfache übersteigende Menge des vom Angeklagten aus- und eingeführten sowie in Verkehr gesetzten Suchtgiftes Cannabisharz als erschwerend berücksichtigt, wobei gegen deren Berechnung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Konzentrationswertes von 9 % THC keine Bedenken bestehen. Aus der Einfuhr und dem Inverkehrsetzen auch von Kokain war allerdings ein besonderer Erschwerungsgrund nicht abzuleiten, weil alle dem Suchtgiftgesetz unterliegenden Stoffe rechtlich grundsätzlich gleichwertig sind, ihre unterschiedliche Wirksamkeit in der Abstufung der Grenzmengen zum Ausdruck kommt und ein außergewÄhnlicher suchtauslösender Effekt bei Kokain jedenfalls nicht gegeben ist vergleiche die Tabelle zum Gutachten des Suchtgiftbeirates, abgedruckt bei Leukauf-Steininger Nebengesetze2
2. ErgH 1985). Ob dem Angeklagten mit Beziehung auf das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG Wiederholung der Tat oder Begehung durch einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) zur Last fällt, kann für die Strafbemessung dahingestellt bleiben. Die als Erschwerungsgrund angenommene Verleitung des Nikolaus W*** basiert auf der Feststellung, daß der Berufungswerber den Genannten zu einer Einkaufsfahrt nach Spanien eingeladen hat (US 16), somit die Initiative zur Tat von ihm ausgegangen ist. Daß der Angeklagte im allgemeinen (lediglich) die Rolle des Chauffeurs übernommen hätte, widerspricht den Urteilsfeststellungen (US 11, 14/15, 16, 18), wonach er auch am Ankauf des Suchtgiftes im Ausland unmittelbar beteiligt war und zum Teil auch die finanziellen Mittel hiezu zur Verfügung stellte (US 11). Daß er zum Zwecke des Inverkehrsetzens in Österreich den abgesondert abgeurteilten Markus G*** in zwei Fällen im Auto nach Wien mitgenommen hat (US 12, 19), stellt keine bloß untergeordnete Beteiligung in bezug auf den gesamten Tatkomplex dar, zumal bei Suchtgiftdelikten dem Transport von Tätern und Tatobjekten über oft weite Strecken regelmäßig sogar besondere Bedeutung zukommt.2. ErgH 1985). Ob dem Angeklagten mit Beziehung auf das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG Wiederholung der Tat oder Begehung durch einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) zur Last fällt, kann für die Strafbemessung dahingestellt bleiben. Die als Erschwerungsgrund angenommene Verleitung des Nikolaus W*** basiert auf der Feststellung, daß der Berufungswerber den Genannten zu einer Einkaufsfahrt nach Spanien eingeladen hat (US 16), somit die Initiative zur Tat von ihm ausgegangen ist. Daß der Angeklagte im allgemeinen (lediglich) die Rolle des Chauffeurs übernommen hätte, widerspricht den Urteilsfeststellungen (US 11, 14/15, 16, 18), wonach er auch am Ankauf des Suchtgiftes im Ausland unmittelbar beteiligt war und zum Teil auch die finanziellen Mittel hiezu zur Verfügung stellte (US 11). Daß er zum Zwecke des Inverkehrsetzens in Österreich den abgesondert abgeurteilten Markus G*** in zwei Fällen im Auto nach Wien mitgenommen hat (US 12, 19), stellt keine bloß untergeordnete Beteiligung in bezug auf den gesamten Tatkomplex dar, zumal bei Suchtgiftdelikten dem Transport von Tätern und Tatobjekten über oft weite Strecken regelmäßig sogar besondere Bedeutung zukommt.
Das Schöffengericht hat somit die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe (nach dem Suchtgiftgesetz) und der Geldstrafe (nach dem Finanzstrafgesetz), die auch zu jenen, die über die abgesondert verurteilten Mittäter verhängt worden sind, in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, besteht daher kein Anlaß. Die Wertersatzstrafe aber ist weder nach dem Berufungsantrag noch nach dem Inhalt der Berufungsausführungen Gegenstand der Anfechtung.
Somit war auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00112.9.1204.000Dokumentnummer
JJT_19901204_OGH0002_0140OS00112_9000000_000