TE OGH 1990/12/4 14Os113/90

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janos B*** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Juli 1990, GZ 4 a Vr 1389/90-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 24.Mai 1971 geborene ungarische Staatsangehörige Janos B*** wurde mit dem angefochtenen Urteil wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 18.Mai 1990 in Graz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe dem Johann S*** eine Geldbörse im Wert von ca 300 Schillling mit ca 550 Schilling Bargeld mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Messer gegen S*** richtete und ihn auffordert "alles Geld" herzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht hat seine Feststellungen zum Tathergang im wesentlichen auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des Zeugen Johann S*** gegründet (AS 175 ff), wobei es sich vor allem auf das mehrmalige sichere Wiedererkennen des Angeklagten bei mehreren Gelegenheiten durch den Zeugen als Täter stützte (AS 177). Soweit die Tatsachenrüge zunächst Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen zur Tatzeit äußert, erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in Spekulationen über die Wahrscheinlichkeit der Angaben des Zeugen über die von ihm vorher konsumierte Alkoholmenge.

Die des weiteren relevierte, in die Anzeige aufgenommene Altersschätzung des Zeugen für den Angeklagten ist von Johann S*** selbst mit Verschätzung aufgrund herrschender Dunkelheit (AS 167) im Hinblick auf das vollkommen sichere Wiedererkennen des Angeklagten als Täter ausreichend aufgeklärt worden (vgl AS 9, 27, 37, 39, 41, 124, 165).

Dies gilt auch für die weiter in der Beschwerde hervorgehobenen bloß in der Anzeige sinngemäß wiedergegebenen Angaben des Zeugen, betreffend Joszef L*** (gegen den das Verfahren in der Folge eingestellt wurde). Der Beschwerdeführer unternimmt mit diesen Ausführungen ebenso wie mit der Beurteilung des näheren Verhaltens des Täters nach der Entdeckung am Felix-Dahnplatz als Indiz sowie mit den Überlegungen zu einem weiteren Täter vielmehr lediglich den Versuch, die Beweiskraft der Aussagen des genannten Zeugen, dem der Schöffensenat Glauben schenkte, anzuzweifeln und solcherart seiner von den Tatrichtern als unglaubwürdig abgelehnten (leugnenden) Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Die reklamierte Urteilsnichtigkeit kann aber darin nicht erblickt werden (vgl EvBl 1988/109).

Im übrigen gehen alle Ausführungen in bezug auf einen vermeintlichen Mittäter ins Leere, weil das Schöffengericht lediglich davon ausging, daß sich der Angeklagte vor (und nicht bei) der Tat in Begleitung einer unbekannten Person befunden hat (AS 175). Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung Überlegungen darüber, daß der Zeuge S*** anfänglich meinte, L*** als Mittäter erkannt zu haben, angestellt werden (AS 179) dienten diese den Tatrichtern als Illustrationsobjekt zur Beurteilung der Beweiskraft der Aussage dieses Zeugen.

Die Beschwerde vermag somit weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (EvBl 1988/116).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) macht mit dem Hinweis, das Alter des Angeklagten zur Tatzeit, der geringe Schaden sowie der Mangel an Erschwerungsgründen seien bei Strafdauer und Entscheidung über allfällige bedingte Strafnachsicht nicht berücksichtigt worden, lediglich Berufungsgründe und keine offenbar rechtlich unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen oder einen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung geltend. Sie ermangelt daher einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung (NRSp 1988/255; 14 Os 85/89 ua). Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E22284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0140OS00113.9.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19901204_OGH0002_0140OS00113_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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