TE Vwgh Beschluss 2005/12/14 2002/13/0044

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §173;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard sowie Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des nach Beschwerdeerhebung verstorbenen DK in W, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 32/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde

2. Instanz (Berufungssenat I) vom 12. Oktober 2001, Zl. RV/170- 10/01, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:2. Instanz (Berufungssenat römisch eins) vom 12. Oktober 2001, Zl. RV/170- 10/01, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeter, teils versuchter Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 1 iVm  13 FinStrG gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von 250.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) verurteilt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendeter, teils versuchter Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 33, Absatz eins, in Verbindung mit  13 FinStrG gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von 250.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen) verurteilt.

Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf unter Anschluss eines Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der am 16. Juli 1948 geborene Beschwerdeführer am 21. März 2003 verstorben ist. Das Finanzamt gab ebenfalls bekannt, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 250.000 S (18.168,20 EUR) derzeit noch zur Gänze (samt Kosten und Nebengebühren) als unberichtigt aushaftet.

Da nach § 173 zweiter Satz FinStrG die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben übergeht, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung) stirbt, ist eine gegen einen verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 93/15/0194). Da nach Paragraph 173, zweiter Satz FinStrG die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben übergeht, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des Erkenntnisses (der Strafverfügung) stirbt, ist eine gegen einen verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, 93/15/0194).

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt.

Wien, am 14. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130044.X00

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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