TE OGH 1990/12/12 3Ob1098/90

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Veröffentlicht am 12.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans K***, Orgelbaumeister, bisher Wien 15, Robert Hamerling-Gasse 30/4-5, jetzt Prellenkirchen, Neustiftgasse 1, vertreten durch Dr. Wilfried Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*** Gesellschaft m.b.H., Wien 17, Kulmgasse 22, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Räumungsexekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1990, GZ 48 R 692/89-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn die Bezeichnung der im Exekutionsverfahren in Anspruch genommenen Person und des Schuldners nach dem Wortlaut des Exekutionstitels nicht genau übereinstimmt, ist die Exekution trotzdem zulässig, wenn keine Bedenken gegen die Wesensgleichheit dieser Personen bestehen (RdW 1986, 82; MietSlg 37.813; Heller-Berger-Stix 181). Im vorliegenden Verfahren steht fest, daß der Kläger der wirkliche Mieter ist und daß es keine von ihm verschiedene Person gleichen oder ähnlichen Namens gibt, die ebenfalls als Mieter in Betracht kommen könnte. Der Titelprozeß richtete sich daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO unabhängig von der nur unbedeutend abweichenden Bezeichnung im Schriftsatzkopf nach dem sonstigen Inhalt der gerichtlichen Kündigung ausschließlich gegen den Kläger (Fasching, ZPR, Rz 322).

Das infolge der in der Revision aufgestellten Behauptungen über die fehlende Prozeßfähigkeit des Klägers eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren wurde gemäß § 243 AußStrG eingestellt.

Anmerkung

E22373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01098.9.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19901212_OGH0002_0030OB01098_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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