TE OGH 1990/12/12 3Ob1565/90

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Veröffentlicht am 12.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Hermann H*** und 2) Maria H***, beide Landwirte in Westendorf, Außersalvenberg 14, beide vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten/Tirol, wider die beklagten Parteien 1) Albert M***, Rentner, und 2) Maria M***, Hausfrau, beide Westendorf, Außersalvenberg 14, beide vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1990, GZ 2 a R 288/90-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch die Revisionswerber gehen in ihrer außerordentlichen Revision davon aus, daß mangels getroffener Absprachen oder für ein schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB in Betracht kommender sonstiger Handlungen zwischen den Streitteilen kein Mietvertrag (fehlendes Entgelt), kein Wohnungsleihvertrag (keine wenigstens erschließbare bestimmte Dauer) und auch kein obligatorisches Wohnungsrecht (fehlender Abschlußwille), sondern nur ein sogenanntes familienrechtliches Wohnverhältnis vorliegt.

Ein familienrechtliches Wohnverhältnis im engeren Sinn liegt vor, wenn ein Unterhaltspflichtiger dem Unterhaltsberechtigten, also zB Eltern ihrem Kind, Wohnräume zur Benützung überläßt. Ein solches kann in der Regel erst nach dem Erlöschen der besonderen unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen, also etwa bei einem Kind erst mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, durch Einbringung einer Räumungsklage beendet werden (MietSlg 29.013; EFSlg 48.583 = MietSlg 37.025).

Es gibt aber auch familienrechtliche Wohnverhältnisse, die nicht auf einer Unterhaltsverpflichtung beruhen, sondern nur aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringen. Solche rein faktische Benützungsverhältnisse können jederzeit ohne Vorliegen von Gründen beendet werden (MietSlg 31.150, 35.007). Im vorliegenden Fall kommt nur ein solcher faktischer Zustand in Betracht; denn auch die Zweitbeklagte war nach ihrer Verehelichung mit dem Erstbeklagten zunächst selbsterhaltungsfähig. Als daher die Kläger den beiden Beklagten im Jahr 1970 gestatteten, in ihrem Haus eine Wohnung als Ehewohnung zu benützen, war dies nicht in einer Unterhaltverpflichtung begründet. Selbst wenn daher die Zweitbeklagte wegen der inzwischen vielleicht entstandenen Erwerbsunfähigkeit des Erstbeklagten jetzt nicht mehr selbsterhaltungsfähig sein sollte, wären die Kläger zur Beendigung des bisherigen Zustandes berechtigt; auch im Rahmen einer allenfalls neu entstandenen Unterhaltsverpflichtung der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten wären die Kläger nicht verpflichtet, ihn den Unterhalt in Form der Einräumung einer bestimmten Wohnmöglichkeit in ihrem Haus zu gewähren.

Da es somit auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Zweitbeklagten gar nicht ankommt, kommt auch den dazu in der außerordentlichen Revision angeschnittenen Rechtsfragen keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO zu.

Anmerkung

E22362

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB01565.9.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19901212_OGH0002_0030OB01565_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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