TE OGH 1990/12/18 10ObS402/90

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller (AG) und Dr. Norbert Kunc (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maximilian W***, Pensionist, 6175 Kematen, Bahnhofstraße 20, vertreten durch Dr. Heinz P. Wechsler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** U*** (L*** S***), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, allenfalls Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 1990, GZ 5 Rs 96/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. April 1990, GZ 46 Cgs 61/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der festgestellte Sachverhalt, nach dem die Diskushernie L3/4 links in keinerlei Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Juli 1982 steht, bei dem sich der Kläger möglicherweise eine minimale Kompression des dritten Lendenwirbels zugezogen hat, - eine solche ist festgestelltermaßen möglich, aber nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar - und aus dem genannten Ereignis keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, wurde vom Berufungsgericht rechtlich zutreffend dahin beurteilt, daß der Kläger nach § 203 ASVG keinen Anspruch auf die begehrte Versehrtenrente hat und daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung keine Folge eines Arbeitsunfalls ist (§ 48 ASGG).

Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist auf sie mangels gesetzgemäßer Ausführung nicht weiter einzugehen.

Der Versuch, unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache eine in der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO fehlende Beweisrüge auszuführen, muß erfolglos bleiben. Hinsichtlich der Beweislastverteilung in Sozialrechtssachen, die keine Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 2 und Z 5 ASGG sind (§ 87 Abs. 4 leg.cit), wird auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates (z.B. SSV-NF 1/48; 2/65; 4/50 [in Druck]) verwiesen. In solchen Fällen dürfen auch die Regeln des Anscheinsbeweises angewendet werden (z.B. SSV-NF 2/65 mwN). Der Oberste Gerichtshof darf jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur prüfen, ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist. Ob er erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (z.B. SSV-NF 2/65 mwN; 4/50 [in Druck]). Der nichtberechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit.b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27).

Anmerkung

E22505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00402.9.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19901218_OGH0002_010OBS00402_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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