TE Vwgh Beschluss 2005/12/14 AW 2005/11/0064

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §30 Abs2;
ZDG 1986 §5a Abs1 Z3 ;
ZDG 1986 §76a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. K und Mag. Dr. T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. Mai 2005, Zl. 288360/1-III/7/ZDF/05, betreffend Zivildiensterklärung, zur hg. Zl. 2005/11/0194, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist in dem Verfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht zu prüfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung im Zeitpunkt der Abgabe am 21. April 2005 gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 76a Abs. 1 ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei und die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 21. April 2005 daher Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen. In der dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Grunde liegenden - dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen - Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, dass er es aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt anzuwenden, bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde, die nach § 76a Abs. 2 ZDG zwingend vorgeschriebene Verständigung des Beschwerdeführer nachweislich nicht erfolgt sei, und dass ihm im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend Parteiengehör eingeräumt worden sei. Es wurde ihm im Übrigen auch schon der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 16. Juni 2005 über die Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes ab 9. Jänner 2006 zugestellt.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird (nur) die - auch für die Militärbehörden - bindende Wirkung des angefochtenen Bescheides vorläufig beseitigt. Dies bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer damit als zivildienstpflichtig anzusehen ist. Die Militärbehörden haben aber im Zusammenhang mit den von ihnen zu setzenden Verwaltungsakten selbständig zu beurteilen, ob (und bejahenden Falls mit welchem Zeitpunkt) für den Beschwerdeführer auf Grund der eingebrachten Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht eingetreten ist oder nicht (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 13. September 2001, Zl. AW 2001/11/0062).

Nach Abwägung aller berührten Interessen erscheinen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als gegeben.

Wien, am 14. Dezember 2005

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Wehrrecht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005110064.A00

Im RIS seit

16.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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