TE OGH 1990/12/19 3Ob137/90 (3Ob138/90)

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** Ö***,

vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Mag. Franz G***, selbständig erwerbstätig, Karnabrunn, Lachsfeld 16, wegen 2.760 S und 2.300 S sA, infolge der (Revisions-)Rekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 7.März 1990, GZ 5 R 67/89-11 und 5 R 65/89-12, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 7.Feber 1989, GZ E 3629/88-6, zurückgewiesen und der Beschluß dieses Gerichtes vom 29.November 1988, GZ E 3629/88-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (Revisions-)Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von 2.760 S und 2.300 S sA die Exekution gemäß § 294 a und wies den Antrag des Verpflichteten auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.

Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs nicht Folge und wies dessen Rekurs gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe zurück. Die vom Verpflichteten gegen diese beiden Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobenen (Revisions-)Rekurse sind unzulässig. In beiden Fällen ergibt sich die Unzulässigkeit schon aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes an Geld 50.000 S nicht überstieg.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ist überdies auch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil das Rekursgericht in diesem Punkt den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat und der in der angeführten Gesetzesstelle erwähnte Ausnahmefall nicht vorliegt.

Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist schließlich auch noch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig, weil zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe auch solche gehören, mit denen ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (s zum vergleichbaren Kostenrekurs RZ 1978/109; MietSlg. 31.745, 33.677 uva).

Obwohl der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Exekutionsbewilligung gemäß § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen hätte sein müssen, hat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ein Verbesserungsauftrag zu unterbleiben (3 Ob 25/88; 2 Ob 515/90 ua).

Anmerkung

E22599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00137.9.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19901219_OGH0002_0030OB00137_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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