TE OGH 1991/1/16 9ObS1/91

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-.Prof.Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner sowie Walter Bacher in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. P***** B*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ARBEITSAMT VERSICHERUNGSDIENSTE, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 260.384,69 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1990, GZ 33 Rs 168/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Mai 1990, GZ 12 Cgs 508/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, daß seine Ansprüche mit dem Ende seiner Organstellung "wieder aufgelebt seien", ist entgegenzuhalten, daß er nach den Feststellungen der Vorinstanzen sein Dienstverhältnis zu der in Konkurs verfallenen ***** Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer er war, bereits mit 31. Oktober 1988 durch vorzeitigen Austritt beendete und ab 1. November 1988 für einen anderen Arbeitgeber arbeitete. Als Geschäftsführer der erstgenannten Gesellschaft mbH wurde er aber erst am 1. Dezember 1988 abberufen. Seine sämtlichen Ansprüche betreffen somit Zeiten der Organmitgliedschaft zu einer juristischen Person und sind daher bei der Prüfung, in welchem Umfang Insolvenzausfallgeld zu leisten ist, außer Betracht zu lassen (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG;

RdW 1990, 54; 9 Ob S 5/89; 9 Ob S 6/89; 9 Ob S 11, 12/89;

9 Ob S 22/89; 9 Ob S 23/89; 9 Ob S 27/89; 9 Ob S 12/90 ua).

Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Billigkeitsgründe, die zu einem ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den Kläger führen könnten, wurden nicht vorgebracht.

Anmerkung

E25001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBS00001.91.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19910116_OGH0002_009OBS00001_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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