TE OGH 1991/1/30 13Os156/90

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto Klaus KAHN wegen des Verbrechens nach dem § 12 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Oktober 1990, GZ 35 Vr 1364/90-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Die Akten werdem dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der freischaffende Künstler und Graphiker Otto Klaus KAHN wurde des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er am 9.März 1990 in Aachen den bestehenden Vorschriften zuwider eine große Menge Suchtgift, nämlich 1.051,9 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Gehalt von 83,986 Gramm, von den Niederlanden aus- und in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Vorsatz eingeführt hat, dieses nach Österreich zu bringen.

Der im Sinne des Schuldspruches voll geständige Angeklagte bekämpft denselben jedoch mit Nichtigkeitsbeschwerde unter ausdrücklicher Heranziehung der Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und Z 10 StPO.

Mit der Mängelrüge reklamiert der Angeklagte (Z 5), es sei im Urteil unberücksichtigt geblieben, daß er das Suchtgift nicht direkt in die BRD brachte, sondern daß er vorerst von Amsterdam nach Ostende und erst von dort - mit der Bahn ausschließlich über belgisches Staatsgebiet fahrend - nach Deutschland gelangte.

Der von ihm reklamierte, im Urteil nicht näher erwähnte Umweg über Belgien betrifft indes keine entscheidende Tatsache, weil davon weder der Ort des Erwerbes des Suchtgiftes (Amsterdam) betroffen ist, noch die Tatsache, daß er dasselbe aus den Niederlanden aus- und in die BRD einführte. Die Vernachlässigung des Umstandes, daß er das Suchtgift auch nach Belgien ein- und von dort wieder ausgeführt hat, gereicht ihm überdies nicht zum Nachteil (vgl. § 282 StPO). Soweit der Angeklagte aber mit diesen Ausführungen eine ausreichende Tatbeschreibung vermißt (§§ 260, 281 Abs. 1 Z 3 StPO), die - wie er meint - seine abermalige Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes befürchten lasse, übersieht er, daß die dem Schuldspruch zugrunde liegende Tat durch die zusätzliche Angabe der Tatzeit, des Tatobjektes und des Ortes Aachen verwechslungsfrei individualisiert ist.

Die Rechtsrüge (Z 10) wendet sich gegen die Annahme einer vollendeten Einfuhr des Suchtgiftes in die BRD, weil sich aus den Akten ergebe, daß der Angeklagte noch im fahrenden Schnellzug und vor Erreichen der deutschen Grenze von Zollbeamten kontrolliert und festgenommen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß durch diese Rechtsausführungen die unbekämpft gebliebene vollendete Ausfuhr des Suchtgiftes aus den Niederlanden (nach Belgien) nicht berührt wird und § 12 Abs. 1 SGG jedenfalls in Ansehung der Ein- und Ausfuhr (LSK 1984/164) als alternatives Mischdelikt anzusehen ist (LSK 1982/33), wurde der Angeklagte nach den für die Rechtsrüge bindenden Urteilsfeststellungen erst im Bereich Aachen, somit nach dem Grenzübertritt, kontrolliert und festgenommen (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung, teils als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen. Dies gilt auch für die angemeldete, nicht aber ausgeführte Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen ein Schöffenurteil nicht ergriffen werden kann (§ 283 Abs. 1 StPO).

Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe hat demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).

Der Kostenersatzausspruch beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E25101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:013OS000156.90006.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19910130_OGH0002_013OS000156_9000600_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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