TE OGH 1991/2/7 6Ob1522/91

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Veröffentlicht am 07.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst M*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in Baden, wegen 207.560 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. November 1990, GZ 41 R 683/90-22, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

a) Die Tante des Beklagten übertrug mit Übergabsvertrag vom 28. Oktober 1986 ihren gesamten Liegenschaftsbesitz an den Beklagten und zwei Nichten, darunter an den Beklagten allein einen an die Mutter des Klägers bis 31. Dezember 1999 verpachteten Weingarten, ohne diese vereinbarte Bestanddauer an den Beklagten zu überbinden. Hat der (frühere) Eigentümer der Liegenschaft einen Pachtvertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen, so ist er im Fall einer Übergabe der Liegenschaft verpflichtet, den nicht intabulierten Bestandvertrag auf den Übernehmer zu überbinden, um den hier klagenden Pächter - seinen Eintritt in den Pachtvertrag seiner Mutter unterstellend - von der sonst möglichen Kündigung durch den neuen Eigentümer zu schützen. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht macht ihn gemäß § 1120 letzter Satz ABGB schadenersatzpflichtig (SZ 56/72 = MietSlg 35.239; MietSlg 28.176, beide mwN). Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Nichterledigung der in der Berufungsbeantwortung des Klägers enthaltenen Rüge über fehlende Feststellungen, daß im Übergabsvertrag das Festhalten an den Pachtverträgen vereinbart und der Beklagte daher zur Kündigung des Pachtvertrages nicht berechtigt gewesen sei, übersieht, daß der Kläger die Kündigung des Pachtvertrages durch den Beklagten akzeptierte und ein aufrechtes Bestehen des Pachtvertrages seinem Schadenersatzklagebegehren die Grundlage entziehen würde.

b) § 1409 ABGB gilt entgegen der Auffassung der zweiten Instanz infolge Analogie nicht nur für die Vermögensübernahme durch einen, sondern auch durch mehrere Ubernehmer, jedenfalls, wenn von den Übernehmern jeder die Übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (6 Ob 527/84 ua). Der im § 1409 ABGB normierte Schuldbeitritt ist aber auf "zum Vermögen ... gehörige Schulden" beschränkt, das sind die im Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme des Vermögens bereits zumindest bedingt begründeten, nicht aber die später entstandenen Verbindlichkeiten des Übergebers (EvBl 1961/99; SZ 32/146 ua; Ertl in Rummel, § 1409 ABGB Rz 6; Honsell in Schwimann, § 1409 ABGB Rz 11; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3, 529). Hier bestand im Zeitpunkt der Vermögensübergabe eine Schadenersatzforderung des Pächters gegen die Verpächterin noch nicht, weil es im Belieben des Beklagten als neuen Eigentümers stand, auch ohne Überbindung durch die Übergeberin in den befristeten Pachtvertrag einzutreten. Die E SZ 50/27 = EvBl 1977/239 behandelt nicht die hier relevante zeitliche Komponente, sondern die Haftung des Übernehmers für im sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem übernommenen Sondervermögen stehende Schadenersatzforderungen aus einem persönlichen, vertragswidrigen Verhalten des Veräußerers.

Anmerkung

E25230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01522.91.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19910207_OGH0002_0060OB01522_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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