TE Vwgh Beschluss 2005/12/15 2005/16/0156

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Veröffentlicht am 15.12.2005
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §281;
B-VG Art132;
LAO NÖ 1977 §211;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der J AG in W, vertreten durch die Exinger Gmbh, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit von Getränkeabgaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 923,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrer Säumnisbeschwerde macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe die sie treffende Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 11. Februar 1999 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1999 verletzt. Mit diesem erstinstanzlichen Bescheid sei ein Antrag auf Rückzahlung von Getränkeabgaben für das Jahr 1998 abgewiesen worden.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG ein und forderte die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In der Folge wurde eine Abschrift des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 25. November 2005 (samt Zustellnachweis) vorgelegt, mit dem die Entscheidung über die vorgenannte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1999 gemäß § 211 NÖ AO ausgesetzt wurde. In der Folge wurde eine Abschrift des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 25. November 2005 (samt Zustellnachweis) vorgelegt, mit dem die Entscheidung über die vorgenannte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den bereits erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 1999 gemäß Paragraph 211, NÖ AO ausgesetzt wurde.

Unter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0094, und die dort angeführte Judikatur).Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 211 NÖ AO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Unter dem Begriff "den Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des Paragraph 281, BAO die Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche , den hg. Beschluss vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0094, und die dort angeführte Judikatur).Wird ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 211, NÖ AO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle.

Allerdings wäre aus den im Beschluss vom heutigen Tage, Zl. 2005/16/0149, näher genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen. Allerdings wäre aus den im Beschluss vom heutigen Tage, Zl. 2005/16/0149, näher genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen.

Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, Slg. N.F. Nr. 7754/A, vom 9. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.206/A, und vom 13. April 1982, Slg. N.F. Nr. 10.702/A), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates vom 25. November 2005, Zl. GA III-20056778, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat vergleiche , u.a. die hg. Beschlüsse vom 9. März 1970, Slg. N.F. Nr. 7754/A, vom 9. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10.206/A, und vom 13. April 1982, Slg. N.F. Nr. 10.702/A), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates vom 25. November 2005, Zl. GA III-20056778, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 15. Dezember 2005

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160156.X00

Im RIS seit

20.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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