TE OGH 1991/2/19 11Os10/91

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas D***** wegen des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.August 1990, GZ 6 a Vr 5.616/90-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch und demzufolge im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Strafbezirksgericht Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Thomas D***** des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt, weil er in Wien im Jänner und Februar 1990 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich ca. 300 Gramm Haschisch vom abgesondert verfolgten Harald P***** übernahm und an den abgesondert verfolgten Gerhard L***** übergab. Von zwei weiteren Anklagepunkten, jeweils wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB, wurde Thomas D***** gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Nach den für den Schuldspruch wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Anfang 1990 im Lokal "Martin's Pub" in Wien 15. als Kellner beschäftigt. Als Gäste verkehrten dort die abgesondert verfolgten Stefan W***** und Gerhard L*****, die dem Angeklagten als Haschischkonsumenten bekannt waren. Schon seit dem Jahre 1988 ist Thomas D***** mit dem ebenfalls abgesondert verfolgten Harald P***** bekannt, von dem er erfuhr, daß er eine größere Menge "Stoff" (worunter der Angeklagte Haschisch verstand) erwartete. Er teilte deswegen Harald P***** mit, daß er in der Person des Stefan W***** und des Gerhard L***** Haschischraucher kenne, die allenfalls als Kaufinteressenten in Frage kämen. Es kam in der Folge zu Kontakten zwischen Harald P***** und Gerhard L*****, die sich zu einer "Geschäftsbeziehung" entwickelten, in deren Verlauf Gerhard L***** von Harald P***** größere Haschischmengen (ca. 5 bis 6 Kilogramm) übernahm. Gerhard L***** teilte unter anderem auch dem Angeklagten mit, daß er von Harald P***** regelmäßig "Platten" übernahm. Dabei war dem Angeklagten auf Grund der vorstehend geschilderten Umstände klar, daß es sich dabei um Haschisch handelte. Anfang Jänner 1990 suchte Harald P***** den Angeklagten in dem Lokal "Martin's Pub" auf und ersuchte ihn, für Gerhard L*****, der nicht zu Hause war, eine Haschischplatte zu übernehmen. Diesem Ersuchen kam der Angeklagte aus Freundschaft nach, bewahrte die Haschischplatte in der Küche des Lokals auf und übergab sie am Abend des selben Tages Gerhard L*****. Mitte Februar 1990 kam es zu einem gleichartigen Vorgang mit zwei Platten Haschisch. Insgesamt hatte der Angeklagte demnach vom abgesondert verfolgten Harald P***** zumindest drei Haschischplatten im Gesamtgewicht von ca. 300 Gramm übernommen, die er zwischenlagerte und in der Folge dem Ersuchen des Harald P***** gemäß an Gerhard L***** weitergab.

Bei diesen Feststellungen stützte sich das Erstgericht auf das umfassende Geständnis des Angeklagten Thomas D***** anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung am 23.März 1990 (AS 237 ff). Seine vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung leugnende Verantwortung des Inhalts, bei den von ihm beschriebenen Platten habe es sich nicht um Haschischplatten, sondern um von Harald P***** übernommene Plastikplatten gehandelt, verwarf das Erstgericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Dies mit der Begründung, der Angeklagte habe nicht nur den Ablauf der strafbaren Handlung und seine Motivation detailliert beschrieben, sondern es stünde auch der von ihm angegebene Preis von 6.000 S pro Platte mit der Annahme in Einklang, daß es sich dabei um Haschisch handelte. Im übrigen habe der Kriminalbeamte Josef MARKL, der die Einvernahme (des Angeklagten) durchführte, die vom Angeklagten als Ursache für sein Geständnis behaupteten Pressionen überzeugend als unzutreffend dargestellt. Der Zeuge Gerhard L*****, der die leugnende Verantwortung des Angeklagten unterstützte, habe ursprünglich vor der Polizei ein volles und umfassendes Geständnis abgelegt, seine anders lautende Aussage in der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren sei schon deswegen unglaubwürdig, weil sie hinsichtlich des Preises der angeblichen Plastikplatten in sich Widersprüche enthalte. Dem Zeugen Harald P***** hinwider, der ebenfalls von einem beginnenden Handel mit Kunststoffplatten berichtete, versagte das Erstgericht den Glauben im wesentlichen mit der Begründung, es sei "völlig lebensfremd, warum der bereits nach dem Suchtgiftgesetz einschlägig vorverurteilte Harald P***** plötzlich sich um den Vertrieb von Plastikplatten kümmern sollte". Die Existenz und Weitergabe solcher Plastikplatten sei von den Beteiligten vor der Polizei mit keinem Wort erwähnt, sondern erst im Laufe des Verfahrens als neue Verantwortungsvariante gewählt worden. Schließlich habe die ursprünglich geständige Verantwortung des Angeklagten auch durch die Darstellung des Zeugen Stefan W***** eine inhaltliche Bestätigung erfahren. Auf Grund all dieser Erwägungen fand das Erstgericht zu seinen dem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit (nicht ausgeführter) Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon Berechtigung zu, soweit sie in der Nichterörterung der Aussage des Zeugen Rudolf P***** (AS 297 ff) eine Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils erblickt. Ungeachtet der gesetzlichen Bechränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), erstreckt sich die richterliche Begründungspflicht doch auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. Daher hätte es

vorliegendenfalls - unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der einzelnen Beweismittel - schon deswegen einer Erörterung der Aussage des Rudolf P***** bedurft, weil dieser Zeuge ausdrücklich deponierte, er habe ein Geschäft mit Kunststoffplatten hauptsächlich für seinen Bruder initiiert, der die Aufgabe gehabt hätte, mit Hilfe von Musterplatten Aufträge von Kaufleuten zu akquirieren. Eine Zeugenaussage also, die die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten stützt und der Annahme des Erstgerichtes, eine solche Entwicklung sei bei Harald P***** "völlig lebensfremd" (US 8), entgegensteht. Die Nichterörterung eines solchen Beweismittels stellt aber einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar, weswegen ohne Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens das angefochtene Urteil in seinem Schuldspruch und demzufolge im Strafausspruch aufzuheben und - zumal eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat - ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war (§ 285 e StPO).

Mit seiner damit gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Schließlich war aus prozeßökonomischen Erwägungen unter Anwendung des § 288 Abs. 2 Z 1 iVm Z 3 StPO die Strafsache zur Durchführung der neuen Hauptverhandlung an das Strafbezirksgericht Wien zu verweisen (sh. dazu Mayerhofer/Rieder, StPO2, ENr. 49 a zu § 288).

Anmerkung

E25085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:011OS000010.91007.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19910219_OGH0002_011OS000010_9100700_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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