TE OGH 1991/2/26 14Os10/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21.Dezember 1990, AZ 11 Bs 213/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der angefochtene Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in seinem die Reisekosten nach § 28 GebAG bestimmenden Teil (Punkt 5. des Beschlusses) und demgemäß auch in der Gesamtsumme der Sachverständigengebühr aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Die Reisekosten des Sachverständigen Dr. Othmar B***** im Rahmen seiner Gebühren für das Gutachten in der Berufungsverhandlung des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.November 1990, 11 Bs 213/90, werden nach dem § 28 Abs. 2 GebAG für die Fahrt mit eigenem Personenkraftwagen von Sierning nach Linz und zurück, insgesamt 84 km zu je 4 S, mit 336 S, die gesamte Sachverständigengebühr somit mit 2.945 S zuzüglich Umsatzsteuer von 589 S, insgesamt daher mit 3.534 S bestimmt.

Das Mehrbegehren von 201,60 S wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Im Berufungsverfahren zum AZ 11 Bs 213/90 hat das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Othmar B***** eingeholt und dessen Gebühren hiefür antragsgemäß mit 3.736 S bestimmt.

Die Oberstaatsanwaltschaft Linz bekämpft den Beschluß in seinem die Reisekosten des Sachverständigen bestimmenden Teil.

Die Beschwerde ist zulässig (EvBl 1988/56) und berechtigt.

Der Sachverständige hat für die Reisekosten von Sierning nach Linz und zurück jene des eigenen Personenkraftwagens mit 6 S je Fahrkilometer verzeichnet. Nach § 28 Abs. 2 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehene Vergütung.

Diese Vergütung beträgt nach § 10 Abs. 3 Z 3 RGV (idF BGBl 1989/344) derzeit für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 4 S. Für die vom Sachverständigen verzeichnete Strecke von 84 km sind ihm daher nicht wie im angefochtenen Beschluß 504 S sondern lediglich 336 S (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu vergüten. Demgemäß war auch die Gesamtgebühr für das Gutachten entsprechend zu korrigieren. Das darüber hinausgehende Begehren des Sachverständigen mußte abgewiesen werden.

Es war somit wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E25576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00010.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_0140OS00010_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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