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98/01 Wohnbauförderung;Norm
WFG 1984 §53 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der K Aktiengesellschaft in K, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juni 2005, Zl. Jv 87-33/05, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anna W. beantragte beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz am 24. März 1999 die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der beschwerdeführenden Partei im Höchstbetrag von S 724.999,-- und die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 1 WFG. Diesem Grundbuchsgesuch war die Förderungszusicherung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1997 angeschlossen. Die beantragte Eintragung wurde bewilligt und vollzogen.Anna W. beantragte beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz am 24. März 1999 die Einverleibung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der beschwerdeführenden Partei im Höchstbetrag von S 724.999,-- und die Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, WFG. Diesem Grundbuchsgesuch war die Förderungszusicherung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1997 angeschlossen. Die beantragte Eintragung wurde bewilligt und vollzogen.
Da die Auffassung vertreten wurde, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung lägen nicht vor, schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz mit Zahlungsauftrag vom 30. Dezember 2004 der Beschwerdeführerin die Eintragungs- sowie die Eingaben- und Einhebungsgebühr von insgesamt EUR 675,59 vor.
In dem dagegen einbrachten Berichtigungsantrag begehrte die Beschwerdeführerin die Gebührenbefreiung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In der Begründung zitierte sie auszugsweise die Pfandurkunde. In den gleich gelagerten Fällen, die den Erkenntnissen vom 28. Februar 2002, Zl. 2001/16/0553, und vom 22. Mai 2003, Zl. 2000/16/0306, zugrunde gelegen seien, habe der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde versagte Gebührenbefreiung nicht als rechtswidrig erkannt. Für die Anwendung von Befreiungsbestimmungen aus Anlass grundbücherlicher Eintragungen sei stets der Gegenstand der Eintragung maßgebend. Bereits der Umstand, dass die der Eintragung zugrunde liegende Pfandurkunde ausdrücklich auch die Besicherung künftig noch zu gewährender Kredite vorsehe, schließe eine Inanspruchnahme der sachlichen Gebührenbefreiung aus. Wenn Gegenstand einer Eintragung eine Maximalhypothek für einen Kontokorrentkredit sei und insbesondere die Pfandbestellungsurkunde ausdrücklich die Besicherung auch künftig noch zu gewährender Kredite vorsehe, lägen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht vor. Die im Beschwerdefall gewählten Formulierungen in der Pfandurkunde lauteten ähnlich wie die im entschiedenen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes mit der Zl. 2000/16/0306. Da somit die vollständige Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht gegeben sei, komme die Zuerkennung der Gebührenbefreiung nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtauferlegung der Gebühren verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
Nach dieser Bestimmung muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0311, samt angeführter Rechtsprechung). Nach dieser Bestimmung muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0311, samt angeführter Rechtsprechung).
Die Gebührenbefreiung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 gilt auch für Kredite (Annuitätenzuschüsse) des Landes. Sie ist auch auf die bei der Eintragung ins Grundbuch anfallende Pauschalgebühr anzuwenden, wenn ein mit der Finanzierung eines geförderten Objektes im Zusammenhang stehender Kredit mit einer Höchstbetragshypothek besichert wird (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0311, mit angeführter Rechtsprechung und Literatur). Die Gebührenbefreiung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gilt auch für Kredite (Annuitätenzuschüsse) des Landes. Sie ist auch auf die bei der Eintragung ins Grundbuch anfallende Pauschalgebühr anzuwenden, wenn ein mit der Finanzierung eines geförderten Objektes im Zusammenhang stehender Kredit mit einer Höchstbetragshypothek besichert wird vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0311, mit angeführter Rechtsprechung und Literatur).
In dem mit Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0311, entschiedenen Beschwerdefall war folgender Vertragsinhalt zu beurteilen:
"Pfandbestellungsurkunde
Die (Drittbeschwerdeführerin) ... steht mit dem (Erstbeschwerdeführer) und/oder der (Zweitbeschwerdeführerin), ... in Geschäftsverbindung (Darlehenspromesse vom 19.4.2000 über S 1,800.000,--, ...).
1. Zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt-
und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von
S 1,560.000,-- ..., welche der (Drittbeschwerdeführerin) gegen den
(die) Obgenannten aus obigem Darlehen erwachsen sind und an
Nebenverbindlichkeiten in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese
Forderungen aus Zinsen, Provisionen sowie Spesen, Kosten und
Gebühren herrühren, verpfände(n) ich (wir)
(Zeitbeschwerdeführerin) zu 1/4 und (Erstbeschwerdeführer) zu 3/4
der (Drittbeschwerdeführerin) die für die Grundstücke ... neu zu
eröffnende Einlage im GB ... samt allem Zubehör.
...
6. b) Es gilt als vereinbart, dass allfällige Teilzahlungen, sofern die aus der Geschäftsverbindung sich ergebenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten den sichergestellten Höchstbetrag übersteigen sollten, in erster Linie zur Abdeckung des pfandrechtlich nicht sichergestellten Teiles dieser Forderungen zu verwenden sind."
Die im Beschwerdefall zu beurteilende Pfandbestellungsurkunde vom 17. Dezember 1987 hat folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
"Pfandbestellungsurkunde
Die (Beschwerdeführerin) ... steht mit (Anna W.) in Kreditverbindung (Kreditvertrag vom 29.8.1997 über S ...)
1. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von
...
folgenden Passus:
'Für den Gesamtkredit sowie für alle zukünftigen
Kreditverhältnisse gilt folgende Sicherheit:' ..."
Diese im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnisse des
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160203.X00Im RIS seit
24.01.2006