TE OGH 1991/2/26 10ObS35/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (Arbeitgeber) und Otto Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 1990, GZ 32 Rs 209/90-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. Juni 1990, GZ 15 b Cgs 154/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 11. 1988 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der am 20. 1. 1941 geborene Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten zu den üblichen Zeiten mit den üblichen Pausen ohne Einschränkung der Körperhaltung verrichten kann. Er hat den Beruf eines Malers und Anstreichers erlernt und in den letzten 15 Jahren vor seinem Pensionsantrag überwiegend ausgeübt. Schließlich stellte das Erstgericht fest, daß der Kläger die Arbeiten als Maler und Anstreicher nach wie vor verrichten kann. Daraus folgerte es rechtlich, daß er nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen sei, weil er die bisher ausgeübte geschützte Tätigkeit auch weiterhin verrichten könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einwandfreier Beweiswürdigung und hielt auch die Rechtsrüge für unberechtigt. Es sei gerichtsbekannt, daß die Anforderungen im Maler- und Anstreicherberuf das Leistungskalkül mittelschwer nicht überschreiten würden. Der Kläger könne nach den Feststellungen weiterhin diesen Beruf ausüben.

Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Maler und Anstreicher schwere Arbeiten zu verrichten hat, ist eine Tat-, aber keine Rechtsfrage. Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger die Arbeiten als Maler und Anstreicher nach wie vor verrichten kann; das Berufungsgericht übernahm diese Feststellung. Die Rechtsrüge, in der Invalidität des Klägers geltend gemacht wird, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist demzufolge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG liegt nämlich nicht vor, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf ausüben kann

(SSV-NF 1/68 ua). Die Vorinstanzen haben zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Leistung verneint.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).

Anmerkung

E25330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00035.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_010OBS00035_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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