TE OGH 1991/2/26 10ObS67/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (Arbeitgeber) und Otto Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franziska K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Ruth Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 1990, GZ 33 Rs 181/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juni 1990, GZ 5 Cgs 11/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

                           Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

(§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die

Revisionswerberin behauptet einen Mangel des Verfahrens erster

Instanz (nämlich die Unterlassung der Einholung eines

lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens), der vom

Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurde und daher nach

ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115

= JBl 1990, 535 uva) mit Revision nicht mehr geltend gemacht

werden kann.

Soweit die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) denselben Umstand aufgreift und geltend macht, daß die Heranziehung eines lungenfachärztlichen Sachverständigen infolge unrichtiger Rechtsansicht unterblieben sei und sich aus einem solchen (bzw. einem zusammenfassenden) Gutachten die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension ergeben hätten, wird in Wahrheit der vor dem Obersten Gerichtshof untaugliche Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen; die Revision ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch die unsubstantiierte Behauptung, die Abweisung der Klage würde eine unbillige Härte bedeuten, ist nicht zielführend. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 2/34, 2/50 = SZ 61/117 ua) ist das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem Arbeitsmarkt ident. § 255 Abs 3 ASVG soll nur in Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hauswartin tätig war und diesen Beruf nach dem festgestellten Leistungskalkül offenbar weiterhin ausüben kann.

Der Hinweis, die Klägerin habe am 22.Oktober 1990 (also nach Schluß der Verhandlung erster Instanz) einen schweren Unfall erlitten, muß infolge des auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbotes (SSV-NF 1/45 ua) unbeachtlich bleiben.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E25333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00067.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_010OBS00067_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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