TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/16 2004/02/0220

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des UU in W, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 17. Februar 2004, Zl. Senat-KO-03-2007, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO,

Spruch

I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Übertretung der StVO (Spruchpunkt 3.) eingestellt.

II. Zu Recht erkannt: römisch zwei. Zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung des KFG (Spruchpunkt 1.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe (Spruchpunkt 1.) am 18. Juli 2002 um

13.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein Kraftfahrzeug mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, dass dieses Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, da die Ladung (zwei Pfosten) mehr als 1 m über den hintersten Punkt des Anhängers hinaus geragt habe (1,15 m) und der hinterste Punkte der Ladung nicht durch einen 25 cm x 40 cm große weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht gewesen sei; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 4 KFG und § 59 Abs. 1 KDV begangen (es wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.13.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein Kraftfahrzeug mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, dass dieses Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, da die Ladung (zwei Pfosten) mehr als 1 m über den hintersten Punkt des Anhängers hinaus geragt habe (1,15 m) und der hinterste Punkte der Ladung nicht durch einen 25 cm x 40 cm große weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht gewesen sei; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 4, KFG und Paragraph 59, Absatz eins, KDV begangen (es wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 3. dieses Bescheides einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Über den diesbezüglichen Antrag des (nunmehrigen) Beschwerdeführers wurde ihm mit hg. Beschluss vom 5. Mai 2004, Zl. VH 2004/02/0011, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zitierten Spruchpunkt 1. des obzitierten Bescheides bewilligt; gleichzeitig wurde der Antrag im Übrigen (sohin hinsichtlich der beabsichtigten Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3.) abgewiesen.

Zu I. (Spruchpunkt 3.):Zu römisch eins. (Spruchpunkt 3.):

Mit hg. Verfügung vom 1. Juli 2004 wurde die vom Verfahrenshelfer eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln unter Festsetzung einer Frist zurück gestellt, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass die Verfahrenshilfe nur für die Beschwerdeführung hinsichtlich der Übertretung des KFG bewilligt worden sei. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilde jedoch auch die Übertretung der StVO. Für den Fall, dass der einschreitende Rechtsanwalt insoweit bevollmächtigt worden sei, sei dessen Bevollmächtigung hiefür nachzuweisen. Mit hg. Verfügung vom 1. Juli 2004 wurde die vom Verfahrenshelfer eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung von Mängeln unter Festsetzung einer Frist zurück gestellt, wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass die Verfahrenshilfe nur für die Beschwerdeführung hinsichtlich der Übertretung des KFG bewilligt worden sei. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilde jedoch auch die Übertretung der StVO. Für den Fall, dass der einschreitende Rechtsanwalt insoweit bevollmächtigt worden sei, sei dessen Bevollmächtigung hiefür nachzuweisen.

Anlässlich der Verbesserung der Beschwerde in anderer Hinsicht teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit, dass "neben der Verfahrenshilfe" keine Vollmacht vorliege.

Davon ausgehend war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des eingangs zitierten Bescheides (Übertretung der StVO) gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in diesem Umfang in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen. Davon ausgehend war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des eingangs zitierten Bescheides (Übertretung der StVO) gemäß den Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in diesem Umfang in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Zu II. (Spruchpunkt 1.):Zu römisch zwei. (Spruchpunkt 1.):

Der Beschwerdeführer bringt insoweit u.a. vor, die belangte Behörde übersehe, dass das Kraftfahrzeug lediglich abgestellt gewesen und der Beschwerdeführer "nicht einmal im Begriff" gewesen sei, dieses in Betrieb zu nehmen. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0105) schließt die dem Kraftfahrzeuglenker im § 102 Abs. 1 KFG auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0105) schließt die dem Kraftfahrzeuglenker im Paragraph 102, Absatz eins, KFG auferlegte Verpflichtung, sich vor der Inbetriebnahme, soweit es zumutbar ist, davon zu überzeugen, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.

Ein derartiges Verhalten, nämlich das "Lenken" eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen, obwohl die Aktenlage hiefür keine Deckung bietet: Aus der Zeugenaussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten vom 7. Februar 2003 samt den - so dieser Zeuge - zum Zeitpunkt seines Einschreitens angefertigten Lichtbildern lässt sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass der Beschwerdeführer am (spruchgemäß vorgeworfenen) Tatort zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug "gelenkt" habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0078, wonach Tatort und Tatzeit jene des "Lenkens" sind). Die belangte Behörde räumt zwar in der Gegenschrift ein, der "Anzeigeleger" habe "tatsächlich den Beschwerdeführer nicht bei Inbetriebnahme bzw. Lenken des Fahrzeuges angetroffen". Dass - so die belangte Behörde weiter - nichts gegen die Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Einschreiten des Gendarmeriebeamten das Fahrzeug gelenkt habe, ist eine bloße Vermutung und vermag schon deshalb den Schuldspruch nicht zu stützen. Ein derartiges Verhalten, nämlich das "Lenken" eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorgeworfen, obwohl die Aktenlage hiefür keine Deckung bietet: Aus der Zeugenaussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten vom 7. Februar 2003 samt den - so dieser Zeuge - zum Zeitpunkt seines Einschreitens angefertigten Lichtbildern lässt sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass der Beschwerdeführer am (spruchgemäß vorgeworfenen) Tatort zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug "gelenkt" habe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2004, Zl. 2004/02/0078, wonach Tatort und Tatzeit jene des "Lenkens" sind). Die belangte Behörde räumt zwar in der Gegenschrift ein, der "Anzeigeleger" habe "tatsächlich den Beschwerdeführer nicht bei Inbetriebnahme bzw. Lenken des Fahrzeuges angetroffen". Dass - so die belangte Behörde weiter - nichts gegen die Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Einschreiten des Gendarmeriebeamten das Fahrzeug gelenkt habe, ist eine bloße Vermutung und vermag schon deshalb den Schuldspruch nicht zu stützen.

Entgegen der weiteren Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift handelt es sich beim diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - weil der Aktenlage entsprechend - um keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2005/02/0191). Entgegen der weiteren Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift handelt es sich beim diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - weil der Aktenlage entsprechend - um keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2005/02/0191).

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 16. Dezember 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020220.X00

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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