TE OGH 1991/3/7 15Os144/90

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Christa B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Juli 1990, GZ 6 c Vr 3134/90-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Barki zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß von der über die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wird; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christa B***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt.

Darnach hat sie zwischen Ende 1988 und dem 5.Jänner 1990 in Wien und an anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann L***** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider bei sechs Schmuggelfahrten insgesamt ca. 30 kg Haschisch, also Suchtgift, dessen Menge mehr als das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten (großen) Menge ausmachte, aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der sie formell nur die Qualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG bekämpft, die sich der Sache nach aber zum Teil auch gegen den Schuldspruch zum Grundtatbestand nach Abs. 1 der in Rede stehenden Strafbestimmung richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Z 5) gegen die von der Beschwerdeführerin bloß wegen der Annahme einer Bedeutsamkeit für ihre Strafzumessungsschuld monierte Urteilsfeststellung, daß L***** und sie einen 80.000 S betragenden Teil des "Kurierlohnes" für den Suchtgiftschmuggel zur Befriedigung gemeinsamer Interessen verwendet haben (US 6): als Gegenstand von Konstatierungen über entscheidende Tatsachen iS des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nämlich könnten nur solche Tatumstände in Betracht kommen, die entweder die Schuldfrage oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betreffen; andere Aspekte der Strafzumessung hingegen sind lediglich mit Berufung relevierbar.

Ins Leere jedoch geht die Behauptung von Begründungsmängeln (Z 5) zu einem in Wahrheit dem Urteil bloß unterstellten Vorwurf dahin, daß die Angeklagte an der Übernahme des Suchtgiftes persönlich mitgewirkt habe. Denn jene pauschale Formulierung, wonach beide Täter insgesamt sechsmal nach Deutschland fuhren und dort insgesamt ca. 30 kg Haschisch übernahmen (US 5), ist im Kontext der Entscheidungsgründe deutlich genug allein auf ihr Zusammenwirken beim Schmuggel als Gesamtvorgang gemünzt. Daß darnach die Beschwerdeführerin im einzelnen nicht nur mit der Organisation der Schmuggelfahrten nichts zu tun hatte, sondern überhaupt ausschließlich zu Tarnzwecken mitfuhr, um "ein Pärchen an der Grenze unverdächtig erscheinen zu lassen", kann umso weniger zweifelhaft sein, als das Erstgericht auch in bezug auf die Vorgänge beim Transport des Schmuggelgutes und bei dessen späterer Weitergabe durchwegs bloß Aktivitäten des abgesondert verfolgten Johann L***** festgestellt hat (US 5/6).

In Ansehung des Gegenstands dieses Schmuggels hinwieder ist der Urteilsbegründung in ihrem Zusammenhang abermals mit hinlänglicher Klarheit zu entnehmen, daß das Schöffengericht bei der Konstatierung einer "vollen" Information der Angeklagten durch L***** nach den beiden ersten Fahrten (US 5, 7) lediglich eine nunmehr unumwundene Mitteilung an sie über die Art des Schmuggelgutes im Auge hatte, die vorher gemäß ihrer eigenen Verantwortung, vor allem bei der Polizei, von ihr immerhin "geahnt", also ernstlich für möglich gehalten, und akzeptiert worden war (US 6, 7/8, 9), wogegen es ihr Bewußtsein, daß solcherart durchwegs "große" Rauschgift-Mengen (als vorerst von ihr erahntes und ab der dritten Fahrt ihr bekanntes Transportgut) geschmuggelt wurden (US 5), aus ihren Wahrnehmungen über jene Tasche ableitete, in der das Haschisch jeweils befördert wurde (US 5, 8).

Aus diesen Beobachtungen der Beschwerdeführerin über die Größe und Beschaffenheit der betreffenden Reisetasche aber - sowie ersichtlich auch darüber, wie L***** mit letzterer beim Transport umging - konnte das Erstgericht sehr wohl im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung den Schluß ziehen, ihr sei darnach jedenfalls klar gewesen, daß sich die jeweilige Aus- und Einfuhr von Suchtgift auf (bezüglich ihrer abstrakten Gefährdungseignung nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz SGG) "große" Mengen erstreckte.

Eine Undeutlichkeit oder offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) ist daher insoweit dem Schöffengericht nicht unterlaufen. Mit den weiteren Argumenten dahin indessen, daß aus der Art und der Größe einer Tasche nicht auf die Art ihres Inhalts geschlossen werden könne, und daß L***** nach den Verfahrensergebnissen die Angeklagte nicht auch über die Menge des eingeschmuggelten Suchtgifts informiert habe, läßt die Mängelrüge nach dem soeben Gesagten eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie solcherart nicht auf die dem Schuldspruch tatsächlich zugrunde liegende Beweisführung abgestellt ist.

Völlig verfehlt ist im hier aktuellen Zusammenhang ferner der Einwand, der Zeuge L***** habe seiner Aussage zufolge nicht einmal gewußt, welches Suchtgift geschmuggelt werde: ist doch die damit relevierte Erklärung, nicht gewußt zu haben, daß Haschisch geschmuggelt werde, nicht von jenem, sondern von der Beschwerdeführerin abgegeben worden (S 54/II), wobei es zudem gar nicht um die Art des tatgegenständlichen Suchtgifts, sondern bloß darum ging, ob sie effektiv wußte oder bloß "ahnte", daß solches geschmuggelt wurde.

Dazu freilich blieb die Urteilsfeststellung, daß die Angeklagte schon bei der ersten Fahrt einen Suchtgiftschmuggel "geahnt" hat (US 7/8), ungeachtet ihrer Bestrebungen darzutun, daß sie hiebei nicht nur an Suchtgift, sondern auch an Schmuck gedacht habe, unbekämpft: auf Grund dieser Konstatierung ist es für den Schuldspruch gleichwie für den anzuwendenden Strafsatz durchaus ohne Belang, ob (und bejahendenfalls ab wann) sie an der inkriminierten Aus- und Einfuhr von Haschisch allenfalls sogar wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) mitgewirkt hat; denn zur Verwirklichung sowohl des Grundtatbestandes nach Abs. 1 als auch der Qualifikation nach Abs. 3 Z 3 des § 12 SGG genügt - der mit der Verfahrensrüge (Z 4) und mit der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung zuwider - auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB).

Eben deswegen kann aber die Abweisung (S 60/II) des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin S*****, mit dem die Beschwerdeführerin nachzuweisen anbot, sie habe nicht gewußt, daß es sich "bei dem Ganzen" um einen Haschisch-Schmuggel gehandelt habe (S 59/II), nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z 4) bekämpft, sondern nur bei der Gewichtung ihrer Strafzumessungsschuld (§ 32 Abs. 3 StGB) im Rahmen der Berufung überprüft werden. Bezog sich doch der in Rede stehende Antrag mit Rücksicht darauf, daß sie sogar nach der letzten Version ihrer eigenen Verantwortung zur Zeit des Telefonats mit der genannten Zeugin zwar nicht gewußt, jedoch immerhin "geahnt" habe, bei den Schmuggelfahrten werde Haschisch transportiert (S 42 f., 44, 45 f., 48, 54/II), entgegen ihrer nunmehrigen Darstellung in der Verfahrensrüge augenscheinlich keineswegs auf den Gegenstand, sondern allein auf die Art ihres jenen Schmuggel betreffenden Vorsatzes, deren Relevanz sie auch ihrerseits - obgleich nur zum Teil - aus deren Bedeutung für das Gewicht ihrer Schuld (gemeint: iS § 32 StGB) ableitet.

Aus der selben Erwägung tangieren folgerichtig auch die Mängelrüge (Z 5) gegen die Sinndeutung des erwähnten Telefongesprächs dahin, daß S***** die Angeklagte auf diesem Weg deutlich erkennbar über die letzte Schmuggelfahrt informiert und dabei ihre Zustimmung gefunden habe (US 8), sowie die Tatsachenrüge (Z 5 a), soweit sie die Frage betrifft, ob die Beschwerdeführerin das Suchtgift wissentlich oder bloß mit bedingtem Vorsatz geschmuggelt hat, keine im Sinn der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe entscheidenden Tatsachen.

Gegen die Richtigkeit jener insoweit tatsächlich maßgebenden Urteilsannahmen indessen, wonach die durch die Möglichkeit, beträchtliche Geldsummen zu verdienen, motivierte Angeklagte von Anfang an jedenfalls "ahnte", also ernstlich für möglich hielt, und sich damit abfand, daß solcherart wiederholt "große", im Fall ihrer Weitergabe zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß geeignete Suchtgiftmengen aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt werden, die letztlich in ihrer Summe (schrittweise) zur Erreichung einer (mit einer entsprechend vervielfachten Gefährdungseignung verbundenen) Dimension des Suchtgift-Imports in der Größenordnung von zumindest dem Fünfundzwanzigfachen einer solchen Grenzmenge führen könnten (US 4 bis 10), bestehen nach sorgfältiger Prüfung der darauf bezogenen Beschwerdeargumente im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken (Z 5 a).

Angesichts dessen, daß sich die Mitwirkung der Beschwerdeführerin auf den Schmuggel einer Haschisch-Gesamtmenge erstreckte, die bei einem festgestellten THC-Gehalt von 9 % (US 10) das Ausmaß einer zur Annahme einer "übergroßen" Menge iS § 12 Abs. 3 Z 3 SGG bereits ausreichenden Quantität von rund 5,5 kg um ein Vielfaches überstieg, war ungeachtet dessen, daß sich ihre Erfahrungen mit dem in Rede stehenden Suchtgift auf ihre Wahrnehmungen in bezug auf die Süchtigkeit ihres Lebensgefährten Johann L***** sowie zweier weiterer Suchtgift-Konsumenten beschränkte (US 7), eine spezielle Begründung für die Konstatierung ihres die (abstrakte) Gefährdungseignung der tatgegenständlichen Haschisch-Mengen (im einzelnen sowie insgesamt) betreffenden tatbestands- und qualifikationsessentiellen bedingten Vorsatzes (Z 5) nach Lage des Falles entbehrlich.

Den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z 10, der Sache nach aber auch Z 9 lit. a) schließlich, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen dem Gesetz entsprechend aufgezeigt werden kann, bringt die Angeklagte mit der Behauptung von Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite insoweit nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, als sie dabei das zuletzt erörterte, den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit zugrundeliegende Tatsachensubstrat übergeht.

Verfehlt jedoch ist die der Rechtsrüge des weiteren zugrunde liegende Beschwerdeansicht, zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 12 Abs. 1 (gleichwie der Qualifikation nach Abs. 3 Z 3) SGG sei auch vorauszusetzen, daß der Täter eine Weitergabe des Suchtgifts (zumindest) in Kauf genommen habe: diese nach der Rechtslage vor der SGGNov 1985 aktuell gewesene Prämisse ist durch die Umgestaltung der hier interessierenden Strafbestimmung durch jene Novelle von einem die Weiterverbreitung des Suchtgiftes nach einem Verteilungsmodus mit entsprechendem Streueffekt voraussetzenden zu einem abstrakten Gefährdungsdelikt, bei dem die Eignung zur Herbeiführung einer Gemeingefahr nur noch als Mittel zur Quantifizierung der Grenzmenge von Bedeutung ist (vgl. hiezu Kodek SGG § 12 Pkt 3.), aus dem Gesetz eliminiert worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach § 12 Abs. 3 SGG zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es ihren vordem ordentlichen Lebenswandel und ihre bloß untergeordnete Beteiligung am Verbrechen als mildernd, die Tatbegehung in bezug auf ein selbst die qualifikationsbegründende Menge bei weitem übersteigendes Suchtgift-Quantum hingegen als erschwerend. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht zog es trotz der geringen Intensität ihrer Tatbeteiligung, die es als "äußerst untergeordnet" bewertete, mit Rücksicht auf den vorliegenden Erschwerungsumstand und unter Hinweis auf ihre "letztendliche Schulduneinsichtigkeit" nicht in Betracht.

Der Berufung der Angeklagten, mit der sie eine Herabsetzung sowie die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.

Mit Beziehung auf die Strafhöhe ist ihr zwar darin beizupflichten, daß sie mit ihrer Verantwortung - mag letztere auch nicht geradezu den Voraussetzungen eines reumütigen Geständnisses entsprochen haben - doch immerhin wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug und daß ihr außerdem eine gewisse Abhängigkeit von ihrem süchtigen Lebensgefährten Johann L*****, von dem sie sich freilich im späteren Verlauf des Tatzeitraums ohnehin getrennt hat, zusätzlich als mildernd zugute zu halten ist; nichtsdestoweniger wird jedoch bei der Gewichtung ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) die gewiß nur geringe Intensität ihrer Tatbeteiligung und die Begrenztheit ihres Einblicks in die Dimension des Gesamtgeschehens durch dessen sehr hohen Unrechtsgehalt, den sie mit bedingtem Vorsatz mitzuverantworten hat, weitgehend aufgewogen.

So gesehen hat das Schöffengericht die Dauer der über die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des von einem bis zu fünfzehn Jahren reichenden Rahmens - unbeschadet der Frage nach der Angemessenheit der über die anderen Beteiligten verhängten Strafen - mit zwei Jahren durchaus nicht zu hoch ausgemessen, sodaß der Berufung insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht hingegen ist der Angeklagten immerhin einzuräumen, daß sie an den Straftaten nicht vorwiegend aus eigennützigen Motiven mitgewirkt hat, sodaß daraus im Zusammenhang mit ihrer vormaligen Unbescholtenheit, mit ihrer (wie schon mehrfach erwähnt) bloß untergeordneten Funktion beim Suchtgift-Import und mit ihrer mittlerweiligen Trennung von Johann L***** doch abgeleitet werden kann, die - im Hinblick auf ihre wiederholte Beteiligung an insgesamt überschwerer Suchtgift-Kriminalität allerdings sowohl spezial- als auch generalpräventiv unerläßliche - Vollstreckung eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten werde genügen, um sie in Hinkunft von weiterer Delinquenz abzuhalten und auch der Begehung strafbarer Handlungen durch andere mit ausreichender Effizienz entgegenzuwirken (§ 43 a Abs. 3 StGB).

In diese Richtung hin war daher ihrer Berufung durch die bedingte Nachsicht des verbleibenden Straf-Teiles unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit teilweise stattzugeben.

Anmerkung

E25900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00144.9.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19910307_OGH0002_0150OS00144_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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