TE OGH 1991/3/12 4Ob18/91

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband *****, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich D*****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 100.000), infolge der Revisionsrekurse der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.Dezember 1990, GZ 1R 213/90-12 und GZ 1 R 212/90-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16.Oktober 1990, GZ 38 Cg 310/89-8, bestätigt und die Berufung wegen Nichtigkeit gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.August 1990, GZ 38 Cg 310/89-5, verworfen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die ursprünglich gegen das "Ö*****-Register" nach dem UWG erhobene Unterlassungsklage wurde - samt der Aufforderung, binnen 3 Wochen die Klagebeantwortung zu erstatten - am 21.11.1989 Friedrich D***** unter der Anschrift W*****, R*****gasse 41/1, zugestellt. Auf Antrag des Klägers erließ das Erstgericht am 29.8.1990 ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil gemäß § 243 Abs 4, § 398 Abs 1 ZPO. Nachdem Friedrich D***** dagegen eine Berufung erhoben hatte, beantragte der Kläger, die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Friedrich D*****, Verleger des Ö*****-Registers, W*****, R*****gasse 41/1", richtigzustellen. Das "Ö*****-Register" sei keine Person sondern lediglich der Titel eines von Friedrich D***** herausgegebenen Nachschlagewerkes.

Mit Beschluß vom 16.10.1990 (ON 8) berichtigte das Erstgericht die Parteienbezeichnung des Beklagten im beantragten Sinn. Da Friedrich D***** im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Ö***** *****-Register" aufgetreten sei, sei mit dieser Berichtigung kein unzulässiger Parteienwechsel verbunden.

Das Rekursgericht bestätigte mit seinem Beschluß 1 R 213/90 (ON 12) den Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Nach dem Inhalt der Klage habe der Kläger zweifelsfrei den Inhaber des "Ö*****-Registers" wegen wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch nehmen wollen; die vom Erstgericht vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung sei daher durch § 235 Abs 5 ZPO gedeckt gewesen.

Mit seinem (bestätigenden) Urteil 1 R 212/90 (ON 13) über die Berufung gegen das Versäumungsurteil verband das Berufungsgericht den Beschluß, mit dem es die Berufung, soweit eine Nichtigkeit geltend gemacht worden war, verwarf. Das (berichtigte) Versäumungsurteil sei, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung vorgelegen seien, nicht gegen ein partei- oder prozeßunfähiges Gebilde erlassen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß ON 12 vom Beklagten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil mit diesem Beschluß der Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes (voll) bestätigt wurde und damit nicht die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen verbunden war (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989 BGBl 343).

Aber auch der gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung (ON 13) erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1) und soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben, die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen oder an ein anderes Berufungsgericht weiterverwiesen und ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Z 2). Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist daher unanfechtbar (EFSlg 57.844 uva). Die Neufassung des § 519 ZPO durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert. Auch dieses unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E25450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00018.91.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19910312_OGH0002_0040OB00018_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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