TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/19 2002/06/0195

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z1;
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs3;
BauRallg;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des WW in W N, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 2. Oktober 2002, Zl. UVS- 17/10038/11-2002, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 2. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GesmbH zu verantworten zu haben, dass durch diese an der Westseite eines näher angeführten Grundstücks in der KG F, Gemeinde F, ein zur Unterbringung von Einkaufswagen dienendes Bauwerk in Holzbauweise errichtet worden sei, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorliege. Dies sei anlässlich einer Überprüfung am 13. Juli 2000 festgestellt worden. Ein Ansuchen um Baubewilligung sei erst am 8. November 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft S eingelangt. Es sei festgestellt worden, dass die Unterstandshütte für die Einkaufswagen am Parkplatz des Lebensmittelverkaufsmarktes noch am 12. Dezember 2000 bestanden habe und nicht versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch die Errichtung und Fertigstellung des Objekts vor Erlangen einer rechtskräftigen Baubewilligung § 23 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997, übertreten. Über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes eine Geldstrafe von S 3.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt und ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Berufungsverfahren führte er aus, dass für die gegenständliche Filiale des von ihm vertretenen Lebensmittelhandelunternehmens zum Tatzeitpunkt, dem 13. Juli 2000, RS zum verantwortlichen Beauftragten bestellt gewesen sei und legte eine diesbezügliche Bestellungsurkunde vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben als Vorstandsmitglied der B Aktiengesellschaft zu verantworten, dass auf GP 651/3 KG F, Gemeinde F, an der Westseite Richtung Bundesstraße zumindest zwischen 13.7.2000 und 12.12.2000 ein Bauwerk in Holzbauweise (Ausmaß ca. 5,3 m x 2,1 m, Traufe 2,1 m hoch, mit Pultdachkonstruktion) zur Unterbringung von Einkaufswagerln errichtet war, ohne dass dafür eine baubehördliche Bewilligung vorlag."

Dem Beschwerdeführer wurden auch Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, auf Grund der Aussage einer Zeugin sei als erwiesen anzunehmen, dass die näher umschriebene "Wagerlbox" am angegebenen Ort zumindest zwischen dem 13. Juli 2000 und dem 12. Dezember 2000 konsenslos errichtet gewesen sei. Eine baubehördliche Bewilligung sei von der B AG erst am 8. November 2000 beantragt und von der Bezirkshauptmannschaft S mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 erteilt worden. Es sei nicht in Abrede gestellt worden, dass es sich bei der gegenständlichen Wagerlbox um einen Bau im Sinne des § 1 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes und somit um eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 2 leg. cit. handle.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, RS sei für die gegenständliche Filiale zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sei ihm zu entgegnen, dass für die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten u.a. das Vorliegen eines klar abgegrenzten sachlichen Verantwortungsbereiches erforderlich sei. Im vorliegenden Fall enthalte die vorgelegte Bestellungsurkunde in der wesentlichen Passage den Text "... ihre Verantwortung ... erstreckt sich auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf ...". Anschließend würden zahlreiche Rechtsvorschriften aufgezählt, nicht jedoch das Salzburger Baupolizeigesetz. Es könne daher der gegenständlichen Bestellungsurkunde nicht entnommen werden, dass die Einhaltung der Vorschriften des Salzburger Baupolizeigesetzes vom Verantwortungsbereich des verantwortlichen Beauftragten S umfasst gewesen wäre.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die verhängte Strafe von S 3.000,-- im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der bis zu S 300.000,-- reiche, befinde. Der Unrechtsgehalt der Tat sei nicht unbeträchtlich, als strafmildernd sei jedoch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für das gegenständliche Bauvorhaben im Beschwerdefall im Grunde des § 2 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40, eine Baubewilligung erforderlich ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Beurteilung der belangten Behörde (schon im Hinblick darauf, dass für das Vorhaben offensichtlich die Änderung des Bebauungsplanes und der Bauplatzerklärung erforderlich ist, angesichts des § 3 Abs. 3 BauPolG) keine Bedenken.

§ 12 Abs. 1 BauPolG sieht vor, dass mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden darf.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ohne baubehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige eine bauliche Anlage ausführt.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil mit der Strafnorm des § 23 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. § 12 Abs. 1 BauPolG, deren Übertretung ihm zur Last gelegt worden sei, nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes der Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne die dafür erforderliche Bewilligung, nicht aber die ihm zur Last gelegte Aufrechterhaltung dieses rechtswidrigen Zustandes unter Strafe gestellt sei. Dafür sei er daher zu Unrecht bestraft worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde verweist nämlich zutreffend darauf, dass gemäß § 23 Abs. 3 BauPolG der strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich des unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung endet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 88/06/0110). Damit konnte der Beschwerdeführer auch für die Aufrechterhaltung der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauwerks ohne Bewilligung bestraft werden.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil er für die Einhaltung der Bauvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nicht verantwortlich gemacht werden könne, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Insoferne gleicht der gegenständliche Beschwerdefall dem des hg. Erkenntnisses vom 29. November 2005, Zlen. 2002/06/0147-6, 0148-5, über zwei Beschwerden des Beschwerdeführers in einem gleich gelagerten Fall, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann. Hinsichtlich des Beschwerdearguments, der Beschwerdeführer habe die Mitarbeiter seines Unternehmens hinsichtlich der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ausreichend kontrolliert, wird ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060195.X00

Im RIS seit

27.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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