TE Vfgh Beschluss 2001/11/27 B1614/00

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines nachträglichen Antrags auf Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Zurückweisung der Beschwerde; Abtretung nur im - hier nicht vorliegenden - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Eingabe vom 23. November 2001 stellte die Beschwerdeführerin zu Zahl B1614/00 den Antrag, ihre gegen den "Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.08.2000" gerichtete Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Oktober 2001 abgelehnt habe, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

Die Beschwerdeführerin meint mit ihrem Antrag wohl ihre zu B1614/00 protokollierte, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. August 2000, Zlen. VwSen-106479/2/Kei/La und VwSen-106480/2/Kei/La, erhobene Beschwerde, die mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2001, B1614/00-3, zurückgewiesen wurde.

Der Antrag ist abzuweisen. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG 1953) kommt nämlich nur im - hier nicht vorliegenden - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. zB VfSlg. 12749/1991, 12806/1991, 15073/1998).

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1614.2000

Dokumentnummer

JFT_09988873_00B01614_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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