TE OGH 1991/3/18 13Os1/91

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Veröffentlicht am 18.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Maria F***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 13.November 1990, GZ 2 d Vr 1015/90-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten Maria F***** (A I und B des Urteilssatzes), demgemäß auch im Strafausspruch über die Genannte (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) sowie im Ausspruch über deren Kostenersatzpflicht aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Maria F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gabor S***** und Istvan K***** am 15.August 1990 in insgesamt sechs Fällen Autoradiokassettengeräte nach Einbrechen in ein Transportmittel mit Bereicherungsvorsatz den im Urteilsspruch angeführten Geschädigten weggenommen (A I a bis f) und in einem Falle wegzunehmen versucht (B) hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a und b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht stützte seine Feststellung, daß die Angeklagte bereits bei dem ersten Einbruchsdiebstahl mit der Verhaltensweise ihres Freundes einverstanden war und sich in weiterer Folge bei sämtlichen Einbrüchen "als Aufpasserin betätigte", insbesondere die Häuserwände sowie den Fußgänger- und Autoverkehr beobachtete, "um die beiden anderen Angeklagten im Notfall warnen zu können" (S 398 und 399), auf die Aussagen des Drittangeklagten Istvan K***** und der Zeugin Marianne P***** (S 399).

Rechtliche Beurteilung

Dementgegen wird in der Beschwerde mit Recht darauf hingewiesen, daß Istvan K***** in der Hauptverhandlung die Beschwerdeführerin keinesfalls belastet, sondern angegeben hat, daß diese von solchen Diebstählen keine Kenntnis hatte (S 355), vielmehr davonlief, als sie bemerkte, daß er ein Auto aufbrechen wollte und auch sagte, daß sie das nicht mitmachen werde (S 356 und 357). Wenn daher das Gericht die Verantwortung der Angeklagten - sie habe bis zuletzt nicht gewußt, daß Autoeinbrüche geplant waren, als sie dies erkannt habe, habe sie sich von den Taten distanziert und sei weggegangen - auch durch die Aussage des Drittangeklagten Istvan K***** für widerlegt hielt, so ist dies aktenwidrig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO (Mayerhofer-Rieder, StPO2 § 281 Z 5 ENr. 185), zumal der Genannte die Beschwerdeführerin schon bei der Polizei (S 118) und vor dem Untersuchungsrichter (S 199 a) eindeutig entlastet hat. Das Gericht hat zwar die bekämpfte Feststellung nicht allein damit begründet, sondern vor allem auch auf die Aussage der Zeugin Marianne P***** gestützt; es kann jedoch keineswegs ausgeschlossen werden, daß es nicht gerade diese fehlerhafte Prämisse war, welche letztlich für die gewonnene Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten den Ausschlag gab.

Schon wegen dieses Begründungsmangels ist eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß der Beschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben war (§ 285 e StPO) und auf das weitere Vorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.

Damit ist die Berufung der Angeklagten gegenstandslos.

Anmerkung

E25559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00001.91.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19910318_OGH0002_0130OS00001_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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