TE OGH 1991/4/9 5Ob40/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Joachim M. L*****, vertreten durch Michael Auer, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, dieser vertreten durch Mag. Martina Wagner, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, 1050 Wien, Spengergasse 30-32, wider den Antragsgegner Dr. Herwig H*****, wegen § 37 Abs.1 Z 2, § 6 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 1990, GZ 48 R 682/90-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Oktober 1990, GZ 43 Msch 52/85-41, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Joachim M. L*****, vertreten durch Michael Auer, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, dieser vertreten durch Mag. Martina Wagner, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, 1050 Wien, Spengergasse 30-32, wider den Antragsgegner Dr. Herwig H*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. November 1990, GZ 48 R 682/90-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Oktober 1990, GZ 43 Msch 52/85-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs.2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs.2 Z 2 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Gemäß § 37 Abs.3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 527 Abs.2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (MietSlg. 36.516; WoBl 1988, 120/72). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs (EvBl. 1984/16; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2016, 2018 und 2026).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde (MietSlg. 36.516; WoBl 1988, 120/72). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs (EvBl. 1984/16; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2016, 2018 und 2026).

Unzulässige Rekurse sind gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen. Die in Satz 2 leg.cit. genannte Ausnahme betrifft nur die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage (vgl. Fasching aaO, Rz 2027), die sich hier durch den generellen Ausschluß des Revisionsrekurses (auch des außerordentlichen) ohnehin erübrigt. Insoweit hat sich durch die WGN 1989 keine Änderung der Rechtslage ergeben, weil § 523 Satz 2 ZPO nur die neuen Gesetzeszitate zur erheblichen Rechtsfrage übernimmt (Stohanzl, Anm. zu § 523 ZPO, MTA5). Die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Erstgericht (ON 41) war daher im Ergebnis richtig.Unzulässige Rekurse sind gemäß Paragraph 523, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen. Die in Satz 2 leg.cit. genannte Ausnahme betrifft nur die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage vergleiche Fasching aaO, Rz 2027), die sich hier durch den generellen Ausschluß des Revisionsrekurses (auch des außerordentlichen) ohnehin erübrigt. Insoweit hat sich durch die WGN 1989 keine Änderung der Rechtslage ergeben, weil Paragraph 523, Satz 2 ZPO nur die neuen Gesetzeszitate zur erheblichen Rechtsfrage übernimmt (Stohanzl, Anmerkung zu Paragraph 523, ZPO, MTA5). Die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Erstgericht (ON 41) war daher im Ergebnis richtig.

Die Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses (ON 42) durch das Gericht zweiter Instanz (ON 44) stellt sich inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs.2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs.2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde (vgl. JBl. 1985, 113; EvBl. 1986/139; 4 Ob 602/88).Die Zurückweisung des dagegen erhobenen Rekurses (ON 42) durch das Gericht zweiter Instanz (ON 44) stellt sich inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde vergleiche JBl. 1985, 113; EvBl. 1986/139; 4 Ob 602/88).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00040.91.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19910409_OGH0002_0050OB00040_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten